Vormerkung für Vermächtnis-Nießbrauch

  • Ich habe gerade einen Erbvertrag vorliegen, in dem der potentielle Erblasser dem Erben den Nießbrauch an einem Grundstück vermacht. Zur Absicherung des Nießbrauchs soll eine Vormerkung eingetragen werden. Geht das?

    Der spätere Erblasser kann doch zu seinen Lebezeiten das Grundstück verkaufen und dann ist es mit dem Nießbrauch essig. Insofern ist es zwar ein künftiger Anspruch, aber er hängt ja noch von anderen Faktoren ab.

    Wäre es nicht die bessere Lösung, einen mit dem Tod des Eigentümers aufschiebend bedingten Nießbrauch zu bestellen?

  • Zitat

    Zur Absicherung des Nießbrauchs soll eine Vormerkung eingetragen werden. Geht das?

    Gemäß § 883 BGB geht das schon und die Vormerkung sollte auch ausreichenden Schutz für den künftigen Berechtigten bieten.

    Zitat

    Wäre es nicht die bessere Lösung, einen mit dem Tod des Eigentümers aufschiebend bedingten Nießbrauch zu bestellen?

    Die Lösung wäre jetzt etwas teurer, wirkt m.E. jeoch klarer.

  • Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist nicht vormerkungsfähig (Palandt/Bassenge § 883 Rn.18). Dies wäre er nur in Form des Verfügungsverbots und der Begründung eines Anspruchs für den Fall der Zuwiderhandlung (Palandt/Bassenge § 883 Rn.9).

  • Entsprechend steht es auch im MüKo. Überzeugt bin ich jedoch nicht, weil ein Erbvertrag und damit m.E. eine hinreichend sichere Grundlage vorliegt, aber so geballtem Rechtswissen muss man sich einfach beugen.

    Inzwischen haben ich aber noch etwas vom BGH gefunden (Beschluss vom 19.1.1954): Vor Eintritt des Erbfalles erlangt der Vermächtnisnehmer, selbst wenn das Vermächtnis auf einem Erbvertrag beruht, weder einen künftigen Anspruch noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich eine tatsächliche Aussicht. Vor Eintritt des Erbfalles ist auch bei einem auf einem Erbvertrag beruhenden Grundstücksvermächtnis die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Vermächtnisnehmers unzulässig, selbst wenn der Erblasser die Eintragung der Vormerkung bewilligt hat.

    Davon zu unterscheiden soll ein Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) sein, bei dem eine Vormerkung möglich sein soll.

    Einmal editiert, zuletzt von Draco (19. August 2009 um 21:57)

  • Entsprechend steht es auch im MüKo. Überzeugt bin ich jedoch nicht, weil ein Erbvertrag und damit m.E. eine hinreichend sichere Grundlage vorliegt

    Aber was ist, wenn der Eigentümer das Grundstück veräußert? Das kann er ja. Durch den Erbvertrag ist er daran nicht gehindert. Was würde die Vormerkung dann sichern?

  • Zitat von Grubu

    Aber was ist, wenn der Eigentümer das Grundstück veräußert?

    Das kann auch in anderen Fällen von Vormerkungen geschehen.

  • Schon richtig, aber in Fällen zulässiger Vormerkungen kommt dem Berechtigten der Schutz des § 883 Abs.2 BGB zugute, während dies bei unzulässigen Vormerkungen zur Sicherung eines nicht vormerkungsfähigen Anspruchs nicht der Fall ist, weil die Vormerkung in diesen Fällen keinerlei Rechtswirkungen entfaltet.

  • Das ist ein Folgepunkt. Die Kernfrage dreht sich doch darum, ob ein erbvertraglicher Anspruch vormerkungsfähig ist. Die allgemeine Rechtsauffassung sieht das nicht so, nur überzeugt mich die Begründung dafür nicht so richtig. Für den praktischen Fall bleibt jedoch nur, der allgemeinen Rechtsauffassung zu folgen.

  • Gegen die Vormerkungsfähigkeit erbrechtlicher Ansprüche sprechen zwei Erwägungen: Zum einen, dass der künftige -auch durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag gebundene- Erblasser zu Lebzeiten frei verfügen kann, und zum anderen, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer deshalb zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen noch keinen Übereignungsanspruch hat. Es handelt sich wegen der Möglichkeit der lebzeitigen erblasserischen Verfügung somit nur um eine ungesicherte Erb- oder Vermächtnisaussicht, die -insoweit- mangels Bindung des Erblassers zu dessen Lebzeiten noch keinen -auch keinen künftigen- vormerkungsfähigen Anspruch begründet.

  • Auf dem 1/2 Anteil des B ist im Grundbuch ist eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eintragung eines Nießbrauchs für die Erben von A. eingetragen.
    Nach LG Traunstein, Beschluß vom 26. 9. 1962 - 4 T 269/62 ist die Eintragung zulässig gewesen.
    Jetzt bewilligen der Nachlassverwalter des B und der A die Löschung der Vormerkung. A ist meiner Meinung nach nicht berechtigt - eine Löschung kann doch eigentlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen, da die Erben des A erst in dessen Todeszeitpunkt feststehen? - wie seht Ihr das?
    Andererseits: wenn eine Vormerkung auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für A bzw. für einen durch ihn noch zu benennenden Dritten eingetragen wäre und A würde die Löschung bewilligen - genügt dies zur Löschung ja auch. Weil noch kein Dritter benannt wurde...

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

    Einmal editiert, zuletzt von Grundbuchmaus (14. Dezember 2016 um 11:42) aus folgendem Grund: Erweiterung des Sachverhaltes

  • Ergibt sich vielleicht aus der Bestellungsurkunde, dass A zur Aufhebung berechtigt ist (§ 328 Abs. 2 BGB). Bloße Abänderbarkeit genügt allerdings nicht.
    BRecht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben CV

    Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben
    Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben

  • Nein, aus der seinerzeitigen Eintragungsbewilligung ergibt sich keine Befugnis zur Aufhebung.
    Für A selbst ist übrigens ein Nießbrauch im GB eingetragen.
    Danach dann die Vormerkung auf Einräumung eines Nießbrauchs für die Erben von A.
    Der Nießbrauch wurde zur Sicherung einer von B an A zu zahlenden Ausgleichsforderung bestellt, die beim Tod von A den Erben zustehen soll.
    Ob die Ausgleichsforderung inzwischen erbracht wurde, ist nicht bekannt.
    Das Grundstück soll jetzt veräußert werden. Eigentümer sind A und der verstorbene B - für den ein Nachlassverwalter handelt.
    Wenn der Nachlassverwalter erklärt, dass die Forderung beglichen ist (in Form § 29 GBO) - dann könnte ich nach § 22 GBO löschen (Unrichtigkeitsnachweis) - weil der zu sichernde Anspruch nicht mehr besteht?

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    Einmal editiert, zuletzt von Grundbuchmaus (14. Dezember 2016 um 12:10) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Der Nachlassverwalter ist für den Nachlass des erblasserischen Schuldners der Ausgleichszahlung bestellt. Es wird daher kaum in Betracht kommen, die Behauptung des Schuldners, er habe bezaht, als ausreichende Eintragungsgrundlage anzusehen.

    Im Übrigen sichert die Vormerkung nicht die Ausgleichszahlung, sondern den schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs. Was als schuldrechtlicher Sicherungszweck vereinbart wurde, ist insoweit ohne Belang. Im Verhältnis zwischen Vormerkung und Ausgleichsforderung gibt es also keine Akzessorietät.

    Es wird also wohl nur die rechtsgeschäftliche Aufhebung der Vormerkung übrig bleiben und ob der hierfür nach § 1913 BGB zu bestellende Pfleger hierfür die nach § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 1822 Nr. 13 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung erhält, wird sich erst noch erweisen müssen.

    So ist das halt, wenn man sich ein gewähltes Sicherungskonstrukt nicht bis hin zum Abwicklungsstadium durchdenkt. Man bekommt die Dinge dann fast nicht mehr aus dem Grundbuch heraus.

  • Danke für Eure Antworten. Ich hatte es mir schon gedacht, dass man die Vormerkung für den Nießbrauch eigentlich nicht zur Löschung bekommt - nur über den Weg mit der Pflegerbestellung - danke für diesen Hinweis.
    Der A ist übrigens erst 1952 geboren - falls kein Pfleger für die noch nicht bekannten Erben bestellt wird bzw. keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt wird, dann bleibt die Vormerkung mit Sicherheit noch viele Jahre im Grundbuch stehen. Das hätten sich die Beteiligten 1996, als die Vormerkung zur Eintragung bewilligt wurde, mit Sicherheit nicht vorgestellt.:gruebel:

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  • Es gibt neue Entwicklungen im beschriebenen Fall:
    Der A, dessen Erben die Vormerkung für den Nießbrauch zusteht, sagt, es gibt ein wechselbezügliches Testament mit der Ehefrau, welches nicht widerruflich ist. Erben von A sind die Ehefrau und die Tochter.
    Das genügt doch aber immer noch nicht, da bis zum Ableben von A ja an die Stelle der Erben, wenn diese vorversterben, andere Personen treten könnten.
    Auch ein jetzt noch zu errichtender unwiderruflicher Erbvertrag würde doch nichts daran ändern, dass letztendlich die Erben zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststehen - oder liege ich da falsch?

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  • Der Notar argumentiert nun, dass der eigentliche Versprechensempfänger der A war (für den ein Nießbrauch im GB eingetragen ist), der nach § 331 BGB bis zum Eintritt des Todesfalls über die Vormerkung verfügen kann....?

    Da der Nießbrauch gem. § 1061 BGB mit dem Tod des Berechtigten erlischt, wurde in der damaligen Bewilligung vereinbart, dass nach dem Tod des A. für die zu sichernde Ausgleichsforderung den Erben des A ein neuer Nießbrauch zu bestellen ist und es wurde deshalb die Vormerkung für den Nießbrauch für die Erben von A. vereinbart.

    Wenn ich mir die Kommentierung zu § 331 BGB (Palandt, "BGB", 13. Aufl.) anschaue, hat der Dritte bis zum Eintritt des Todesfalls weder ein Recht noch eine Anwartschaft, sondern nur "die Hoffnung" auf einen zukünftigen Rechtserwerb.
    Der Versprechensempfänger kann bei Unwiderruflichkeit der getroffenen Vereinbarung den Vertrag kündigen...

    Wie begründe ich denn, dass § 331 BGB hier auf die Vormerkung für die Einräumung eines Nießbrauchs für die Erben nicht zutrifft? Der Notar verlangt Quellen zur Rechtsprechung.

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