Aber bewilligen muss doch nur der unmittelbar betroffene und das ist A. Und A hat dem Notar Vollmacht erteilt. B ist doch begünstigt....oder bin ich da jetzt auf einer ganz falschen Schiene.
Aufschiebend bedingte Übertragung Erbteil
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RpflRolf -
27. August 2006 um 18:53
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Aber bewilligen muss doch nur der unmittelbar betroffene und das ist A.
Nichts anderes habe ich behauptet. B muss zustimmen ( siehe § 22 Abs. 2 GBO). -
Die Vertragsteile beantragen das Grundbuch durch Eintragung der Erbanteilsübertragung zu berichtigten.Ach ja klar....kann die Zustimmung nicht im Antrag auf Grundbuchberichtigung gesehen werden?
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Du hattest bislang nicht mitgeteilt, wer den Antrag gestellt hat. Aber auch wenn ihn B gestellt hätte, würde es an der erforderlichen Form fehlen.
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Der Notar hat gemäß § 15 GBO den Vollzug aller Anträge beantragt.
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Du hattest bislang nicht mitgeteilt, wer den Antrag gestellt hat. Aber auch wenn ihn B gestellt hätte, würde es an der erforderlichen Form fehlen.
Zusammenfassend also so:
Da nur A dem Notar Vollmacht erteilt hat und B nicht, ist dessen Zustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO in der Form des § 29 GBO erforderlich. Und nachdem der Notar nach § 15 GBO (nicht in der Form des § 29 GBO) beantragt hat ist die Zustimmung des B also in der vorgeschriebenen Form noch nachzureichen.
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