Aufschiebend bedingte Übertragung Erbteil

  • Ebenso. Im Zweifel ist es als "Weniger" eine bedingte Übertragung. Die haben sicher ein vorhandenes Muster (z.B. "In Vollzug des Kaufvertrages überträgt der Verkäufer den verkauften Erbteil an den Käufer mit sofortiger dinglicher Wirkung, jedoch unter der auflösenden Bedingung ..."; Schöner/Stöber Rn 955 Abschnitt VII) genommen, abgeändert und dann das "sofortige" übersehen.

  • A,B,C und D sind als Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. A überträgt seinen Erbanteil an B unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts wegen Zahlungsverzuges. Sodann wird die Grundbuchberichtigung bewilligt und beantragt. Zugleich wird beantragt, die in der auflösenden Bedingung der Erbteilsübertragung liegende Verfügungsbeschränkung des Übernehmers einzutragen. Wie wird diese Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen?

  • Belastungsgegenstand in Sp. 2 kann nur das gesamte Grundstück sein. Der betroffene Erbanteil sollte sich dann aus Sp. 3 (also dem Eintragungstext) ergeben.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Mir liegen aufschiebend bedingte Erbanteilsübertraungen vor.

    Aufschiebend Bedingung ist, dass die Veräusserer aus einem Verkauf von Nachlassgrundstücken einen gewissen Geldbetrag erhalten.

    Ich zitiere:
    "Um einen vereinfachten -auch den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden- Nachweis des Bedingungseintritts zu führen, vereinbaren die Vertragsteile, dass die Bedingung jedenfalls als eingetreten gilt, wenn der Notar gegenüber dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zur Grundbuchberichtigung einreicht."

    Diese Nachweiserleichterung geht so natürlich nicht. Die Bedingung kann nicht formgerecht nachgewiesen werden.

    Da die Grundbuchberichtigung ja grundsätzlich auch mit Berichtigungsbewilligung möglich ist, dürfte es doch aber ausreiche, wenn der Notar die Grundbuchberichtigung bewilligt und schlüssig darlegt, dass die Veräusserer das Geld erhalten haben. Dem Notar ist umfassende Vollzugsvollmacht erteilt.

    Meinungen dazu?
    Vorab vielen Dank!

  • Zum Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten: Beschluss des OLG München vom 18.12.2012, 34 Wx 452/12. Dass man den Notar zur Abgabe einer entsprechenden Bewilligung bevollmächtigt, habe ich machmal, wenn die Aufhebung eines Rechts von einer Zahlung zur Ablösung abhängig gemacht wird und der Notar die Bewilligung nach Zahlungseingang erteilen soll.

  • Ich häng mich hier mal ran mit einer leichten Abwandlung des bereits von Ulf geschilderten Sachverhalts:

    Mir liegt eine Erbteilsübertragung eines minderjährigen Kindes, nebst familiengerichtlicher Genehmigung vor. Allerdings ist die familiengerichtliche Genehmigung unter der Massgabe erteilt, dass "die umfassende Schuldhaftentlassung für das beteiligte minderjährige Kind durch die Bank x (Recht Abt. III NR. 5, betreffend Grundbesitz ...) erteilt wird".
    Sowas hab ich noch nie gesehen, bislang war ich davon ausgegangen, dass eine Genehmigung erteilt wird (wenn lediglich rechtlich. vorteilhaft) oder eben nicht (wenn nicht) :(, oder eben erst dann, wenn die Pfandhaftentlassung dem Familiengericht gegenüber nachgewiesen wurde.
    Nun bin ich ein wenig ratlos.
    Die Notarin hat mir zum Nachweis des Eintritts der Bedingung eine Kopie des Schreibens der Bank x an die Minderjährige eingereicht, woraus sich die Schuldhaftentlassung aus verschiedenen Darlehnsverträgen, sowie aus der persönlichen Haftungsübernahme gemäß den Grundschuldbestellungsurkunden UR-Nr. 1 (Recht Abt. III Nr. 5) und UR-Nr. 2 (Recht Abt. III Nr. 6). Laut familiengerichtliche Genehmigung benötige ich das Ganze ja nur für das Recht Abt. III Nr. 5, aber ich weiß doch gar nicht welche Darlehnsverträge im Einzelnen den eingetragenen Rechten zu Grunde liegen :gruebel:. Oder reicht mir diesbezüglich die Entlassung aus der persönlichen Haftungsübernahme? Inwieweit muss ich das Ganze überhaupt prüfen? Bedarf der Nachweis nicht wenigstens der Form des § 29 GBO?

    Fragen über Fragen....und ich bin für Antworten dankbar.

  • Ich halte das für eine Auflage, die sich nur an die Beteiligten des Gen.verfahrens richtet. Nach außen hin kann es m.E. nicht anders sein, als dass die Genehmigung unbedingt erteilt wurde. Als GBA würde ich das daher nicht prüfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hm...so ganz leuchtet mir das noch nicht ein. Ich habe doch als GBA zu prüfen, ob eine wirksam erteilte Genehmigung vorliegt und diese soll nur wirksam sein, wenn die Auflage erfüllt ist, so dass ich -wenn ich keiner Prüfungspfllicht unterliege- doch gar nicht wissen kann, ob diese wirksam ist oder nicht. Von einem Innen- bzw. Außenverhältnis steht nichts in der Genehmigung.

  • Es ist zwar möglich, eine gerichtliche Genehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung zu erteilen (KG JFG 15, 129). Allerdings muss die Bedingung dann auch als solche genannt sein und ist sie es nicht, handelt es sich lediglich um eine - für das Grunbuchamt unbeachtliche - Auflage, welche die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

    Zur Zulässigkeit einer bedingten Genehmigung vgl.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post518155

    Mit der Rechtskraft hat das Problem übrigens nichts zu tun. Denn auch eine bedingte Genehmigung kann rechtskräftig werden. Es fragt sich dann eben nur, ob die Bedingung auch eingetreten ist.

  • Hallo,

    es sind zwei Erben (A und B) in Erbengemeinschaft eingetragen. Jetzt wird mir eine Erbteilsübertragung vorgelegt:

    A überträgt den in Ziff. II. näher bezeichneten vertragsgegenständlichen Erbanteil mit allen Rechten und Pflichten an B.

    Dann heißt es weiter unter XI. Einigung über die Übertragung des Erbanteils

    1. Die Vertragsteile erklären, über die Abtretung des vertragsgegenständlichen Erbanteils auf B einig zu sein.
    2. Die Einigung ist aufschiebend bedingt durch die Mithaftentlassung des A aus dem in Ziff. VIII. genannten Darlehen und Zahlung des geschuldeten Kaufpreises.
    Die aufschiebende Bedingung gilt als eingetreten, wenn der B an Stelle des A im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
    Die Vertragsteile beantragen das Grundbuch durch Eintragung der Erbanteilsübertragung zu berichtigten.
    3. Die vorstehende Einigung enthält keine Eintragungsbewilligung und keine Ermächtigung zur Weiterveräußerung im eigenen Namen.
    Der Notar wird vom A bevollmächtigt, die fehlende Eintragungsbewilligung zu erklären. Der Notar wird jedoch angewiesen, die Bewilligung erst dann abzugeben, wenn die Mithaftentlassung und die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises bestätigt oder nachgewiesen wurde.

    Eintragungsbewilligung des Notars mit Unterschrift und Siegel liegt vor?

    Geht das so?

  • :gruebel: A und B müssen sich für den Eigentumswechsel einigen, damit B eingetragen werden kann. Diese Einigung soll aber erst wirksam werden, wenn B eingetragen ist. Da beißt sich die Katze in den Schwanz und ich bin gerade mit Logik raus.:gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Guten Tag,

    ich bearbeite seit Januar 2017 Grundbuchsachen und schon oft hat mir das Rechtspflegerforum geholfen.

    Jetzt hab ich auch so eine Fall wie in #35 nur dass die Erbteilsübertragung durch Zahlung des geschuldeten Kaufpreises aufschiebend bedingt ist.

    Aber sonst hört sich der SV sehr ähnlich an. Der Notar wird bevollmächtigt die Eintragungsbewilligung zu erklären wenn die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises nachgewiesen wurde.

    Bewilligung liegt vor.

    Auf den ersten Blick hätte ich jetzt keine Probleme damit....aber vielleicht werde ich ja eines besseren belehrt.

  • Da der Bedingungseintritt und somit die Unrichtigkeit des Grundbuchs noch nicht nachgewiesen ist, kann die Berichtigung nur auf Grund der Berichtigungsbewilligung des bisherigen Miterben und der Zustimmung des Erwerbers eingetragen werden. Dem Notar ist eine Vollmacht zur Erklärung der Berichtigungsbewilligung erteilt worden. Die Anweisung zur Gebrauchmachung von der Vollmacht betrifft nur das Innenverhältnis und ist nach außen unbeachtlich. Dass die Eintragung der Berichtigung im Grundbuch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung fingiert, schließt nicht aus, dass die Bedingung schon eingetreten ist und das Grundbuch nun berichtigt wird.

    Der B hat dem Notar allerdings keine Vollmacht erteilt, in seinem Namen die Zustimmung zur Eigentumsumschreibung zu erklären. Die Zustimmung des B ist daher noch nachzureichen.

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