Aufschiebend bedingte Übertragung Erbteil

  • A und B sind Grundstückseigentümer in Erbengemeinschaft. Es existiert ein notarieller Übertragungsvertrag, in dem aufschiebend bedingt für den Fall der Wiederverheiratung des B sein Erbteil (weiteres Vermögen abgesehen von diesem Grundstück existiert nicht) an A übertragen wird.

    A legt den Vertrag in Ausfertigung, sowie zum Nachweis der Wiederverheiratung Heiratsurkunde in beglaubigter Abschrift vor, und beantragt Eintragung als Alleineigentümer.

    Handelt es sich hierbei um eine unzulässigerweise aufschiebend bedingte Auflassung, oder übersehe ich etwas?

  • Nun ja, bei der notariell beurkundeten Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB findet der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs statt und die Eintragung im Grundbuch ist lediglich Grundbuchberichtigung. Es muß aber klar sein, dass eine Verfügung über den gesamten Erbanteil vorliegt, da eine Verfügung über einzelne Nachlaßgegenstände nicht möglich ist. Eine Auflassung erübrigt sich in diesem Fall.
    Zu prüfen wäre dann noch, ob die Erbteilsübertragung unter einer Bedingung möglich ist. Hierzu finde ich momentan leider gerade nichts.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mola :daumenrau .
    Im Falle der Eintragung der Erbanteilsübertragung bewegt man sich nicht im Rahmen von § 20 GBO (keine Auflassung erforderlich), sondern im Rahmen von § 22 GBO (lediglich Grundbuchberichtigung).
    Die Erbanteilsübertragung kann aufschiebend und auflösend bedingt vereinbart werden (vgl Winkler MittBayNot 1978, 1 ff.).

  • Die - auch in diesem Falle, in dem das Grundstück den einzigen verbliebenen Nachlassgegenstand bildet, zulässige (Schöner/Stöber Rn. 962 mwN) - Erbteilsübertragung stellt keine Auflassung dar. Die Bedingung fällt damit nicht unter das Bedingungsverbot des § 925 Abs. 2 BGB.

    Die Erbteilsübertragung kann unter einer Bedingung stehen (für auflösende Bedingung: Palandt/Edenhofer BGB § 2033 Rn. 7; Meikel/Böttcher GBO § 22 Rn 37; für aufschiebende Bedingung: Bauer/von Oefele/Kössinger GBO § 20 Rn 177, 178; Meikel/Böttcher aaO).

    Die aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung (die auflösend bedingte Übertragung übrigens auch, die ist hier aber nicht Thema) führt zu einer Verfügungsbeschränkung, § 160 BGB, die wegen der Anwendbarkeit des § 892 BGB (§ 160 Abs. 3 BGB) eintragbar ist.
    Sie führt allerdings hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Nachlassgegenstand erst in dem Zeitpunkt zur Grundbuchunrichtigkeit, in dem die aufschiebende Bedingung eingetreten ist (Meikel/Böttcher aaO).

    Vorliegend ist die Bedingung eingetreten und der Bedingungseintritt formgerecht nachgewiesen. Die Verfügungsbeschränkung ist damit nicht mehr relevant. Die nunmehr vollwirksame Erbteilsübertragung ist als solche im Grundbuch eintragbar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von RpflRolf


    Handelt es sich hierbei um eine unzulässigerweise aufschiebend bedingte Auflassung, oder übersehe ich etwas?


    Ich meine, der Erbteilsvertrag ist nichtig, denn er dürfte in unzulässiger Weise in die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen.

    (BVerfG, 1 BvR 2248/01 vom 22.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 52), http://www.bverfg.de/entscheidungen…1bvr224801.html)

    Allerdings wird der Benachteiligte ihn wohl materiell-rechtlich angreifen müssen, wenn er einen Eigentumsübergang verhindern will.

  • Die von Schätzer angegebene Rspr des Bundesverfassungsgerichts ist m.E. hier nicht einschlägig, da kein Fremdeingriff in den Bereich höchstpersönlicher Entscheidungsfreiheit vorliegt. Im angegebenen Fall lag eine sog. Ebenbürtigkeitsklausel vor, die in einem Erbvertrag enthalten war; die Freiheit, die Ehe mit selbst gewählten Partnern einzugehen, war hier massiv eingeschränkt. Im Falle der Ehe mit einem nicht ebenbürtigem Partner sollte Enterbung greifen. In obigem Ausgangsfall liegt jedoch keinerlei Fremdeingriff in die Ehefreiheit vor; wer Ehepartner sein soll, wird in keinster Weise eingeschränkt. Die Entscheidungsfreiheit ist nicht berührt. Aufgrund selbst eingegangener vertraglicher Verpflichtung ist B verpflichtet, im Falle seiner Verheiratung den Erbanteil zu übertragen; eine sittenwidrige Klausel ist nicht ersichtlich.

  • Zitat von Harald

    In obigem Ausgangsfall liegt jedoch keinerlei Fremdeingriff in die Ehefreiheit vor; wer Ehepartner sein soll, wird in keinster Weise eingeschränkt. Die Entscheidungsfreiheit ist nicht berührt. Aufgrund selbst eingegangener vertraglicher Verpflichtung ist B verpflichtet, im Falle seiner Verheiratung den Erbanteil zu übertragen; eine sittenwidrige Klausel ist nicht ersichtlich.



    Es wird nicht eingeschränkt, wer Ehepartner werden soll, sondern die Eheschließung insgesamt mit einer, zwar selbst gewählten, Rechtsfolge sanktioniert.

    Bei der Ebenbürtigkeitsklausel entfällt (nur) der Erbanspruch auf Eigentum, bei dem vorliegenden Fall das Eigentumsrecht selbst.

    Ich wäre jedenfalls gespannt, wie das BVerfG dieses sieht. Schon manch einer meinte, durch einen Ehevertrag geschützt zu sein.

    Ich meine, eine sittenwidrige Klausel ist nicht "offenkundig", also dürfte einer Eintragung nichts entgegenstehen.

    Wenn der auflassende es materiell-rechtlich anfechten will, steht das auf einem anderen Blatt.

  • Von einer echten Sanktionierung kann auch nicht die Rede sein, da sich B selbst dazu verpflichtet hat, den Erbanteil zu übertragen. D
    Das, wozu er sich verpflichtet hat, nämlich die Übertragung des Erbanteils, ist auch nicht sittenwidrig; wann dies zu geschehen hat, können die Beteiligten im Rahmen der Vertragsfreiheit nach Belieben regeln. Dass dies mit Verheiratung zu erfolgen hat, ist auch nicht sittenwidrig, schließlich wird B ja nicht dafür bestraft, dass er geheiratet hat. Die Übertragung ist keine Sanktion, sondern Erfüllung einer mit einer Bedingung versehenen, schuldrechtlich wirksamen Verpflichtung. Eine Auflassung ist nicht erforderlich, s. Ausführung von Andreas und Mola. Ein Ehevertrag liegt auch nicht vor, von daher muss auch nicht die Wirksamkeit etwaiger Klauseln des Ehevertrages geprüft werden.
    Was jedoch die Wirksamkeit/Unwirksamkeit solcher Klauseln anbelangt, kann man mit Schätzers Aussage übereinstimmen.

  • Die vorliegende Bedingung halte ich rechtlich für völlig unbedenklich. Es ist gang und gäbe (etwa bei der Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten), dass Rechtsfolgen alleine an die Tatsache einer erfolgenden Heirat geknüpft werden. Auf die Idee, dass die genannte Nacherbfolgeanordnung sittenwidrig sein könnte, ist (zu Recht) noch niemand gekommen. Anders wäre es in Übereinstimmung mit Harald, wenn der Eintritt der Nacherbfolge davon abhängig wäre, dass der überlebende Ehegatte einen bestimmten Dritten heiratet.

  • Mir liegt eine aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung vor. Mein Problem ist hierbei der formgerechte Nachweis des Eintritts der Bedingung.
    Die Übertragung erfolgt "unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des nachfolgenden Entgelts auch mit dinglicher Wirkung gemäß § 2033 BGB...", "für die Übertragung ist von A an B ein Entgelt i.H.v. 40.000,00 € zu zahlen...".

    Mir wurde der Vertrag ohne weitere Nachweise vorgelegt. Daraufhin habe ich den formgerechten Nachweis des Bedingungseintritts verlangt. Erhalten habe ich eine formfreie Bestätigung von B, dass die 40.000,00 € an sie gezahlt worden sind. Der Notar hat gleichzeitig mitgeteilt, dass B aufgefordert wurde, ihre Unterschrift beglaubigen zu lassen.

    Jetzt ist B verstorben und der Notar ist nunmehr der Auffassung, dass die vorgelegte formlose Quittung ausreicht, da sonst erst ein Erbschein beantragt werden müßte.

    Ich meine, dass der Bedingungseintritt nach § 29 GBO formgerecht nachzuweisen ist. Ein Fall von möglicher freier Beweiswürdigung durch das GBA (s. Demharter, GBO, 23. Aufl., Rn 63 ff. zu § 29) liegt m.E. nicht vor.

    Wie seht ihr das? Würdet ihr die formlose Quittung der verstorbenen Übertragsgeberin ausreichen lassen?

    Life is short... eat dessert first!

  • Der Nachweis des Bedingungseintritts bedarf der Form des § 29 GBO. Das hat auch der Notar ursprünglich so gesehen, indem er die Veräußerin darauf hinwies, dass ihre Quittungsunterschrift beglaubigt werden muss. Dass die Veräußerin "zwischendrin" verstorben ist, ändert daran nichts, sondern ist einfach Pech.

    Die Formbedürftigkeit des Nachweises des Bedingungseintritts ist lediglich die Folge aus dem Umstand, dass die Veräußerin die Erbteilsübertragung im eigenen Absicherungsinteresse mit einer Bedingung verknüpft hat. Wenn man auf eine solche Absicherung Wert legt, muss man auch die hieraus folgenden grundbuchverfahrensrechtlichen Konsequenzen tragen.

  • Ich habe hier einen ähnlichen Fall wie Mola in # 10.

    Ausgangsfall ist der selbe. Als Nachweis des Bedingungseintritts hat die Erwerberin des Erbteils (Tochter T) vor dem Notar eine Versicherung an Eides Statt abgegeben, in der sie versichert den Gegenleistungsbetrag bezahlt zu haben (Anmerkung von mir: das bedeutet ja noch lange nicht, dass die Mutter M den Batrag auch erhalten hat!!!).
    Ein Teil sollte hier in bar gezahlt werden, die andere Hälfte wurde 4 Wochen nach Vertragsschluss fällig. Zu der Versicherung an Eides Statt wurden Kontoauszüge der T (!) vorgelegt, aus denen eine Barauszahlung über den einen Hälftebetrag und eine Überweisung über die zweite Hälfte hervorgeht. Zudem vorgelegt wurde eine (wohl !!!)von der erbteilübertragenden Mutter M ausgestellte und unterschriebe Quittung, dass sie den Barbetrag erhalten habe. Die Unterschrift unter der Quittung ist nicht notariell beglaubigt, zudem haben M und T auch noch den gleichen Namen und beide Schriften ähneln sich ungemein. Ich kann mir deshalb nichtmal sicher sein, dass die M tatsächlich diese Quittung ausgestellt hat. (Auch wenn ich immernoch an das Gute im Menschen glaube ;) )
    Der Nachweis der Bedingung ist m.E. nicht nach § 29 GBO erbracht. Die Versicherung an Eides Statt fällt doch unter die freie Beweiswürdigung, auch wenn sie notariell beurkundet ist, oder sehe ich das falsch?

    Ich hab das Gefühl, da geht es nicht mit rechten Dingen zu. Stutzig gemacht hat mich vor allem, dass die Erbanteilsübertragung schon über 10 Jahre her ist, die Summe damals bezahlt sein sollte, aber jahrelang keine Grundbuchberichtigung beantragt wurde. Dann verstirbt die M vor 2 Jahren und jetzt muss noch unbedingt das GB berichtigt werden??? Ich will den Leuten ja nix unterstellen, aber das sieht mir schon sehr nach Erbschaftsschlammschlacht aus, wo sich die Geschwister bekriegen...

    Wie verfahre ich dann eigentlich weiter? Müssen jetzt die Erben die Erbteilsübertragung nachträglich genehmigen? Es gibt einen Erbschein nach der M, die Erbfolge ist auch schon ins Grundbuch eingetragen worden. Sollten sich die Erben jedoch quer stellen, würde der T doch nur der zivilrechtliche Weg bleiben, oder???

  • Nunja, wie #11.

    Die e. V. würde mich zunächst mal nicht übermäßig interessieren. Ich gehe nämlich mal davon aus, dass die als Beweismittel nur dann zum Tragen kommen kann, wenn es keine anderen Beweismöglichkeiten gibt (und selbst da ufert sie im Grundbuchverfahren für meinen persönlichen Geschmack ungebührlich aus). Hier gibt es aber andere Beweismöglichkeiten, nämlich Erbnachweis sowie deren Bestätigung der Zahlung, sprich des Bedingungseintritts.

    Das ist denn auch der weitere Weg. Die nachträgliche Genehmigung der Erben bringt nichts, weil damit die Bedingung nicht nachgewiesen wird. Sie würde zugleich nicht aus der Welt geschafft. Wenn schon, dann müssten Erben und Tochter einen (Änderungs-)Vertrag vorlegen, wonach die seinerzeit bedingte Übertragung nunmehr unbedingt sein soll. Dann können die Erben aber auch gleich einfach die Zahlung bestätigen und fertig.

    Wenn die Erben nicht mitspielen, bleibt nur der Zivilprozess oder - alternativ - die persönliche Resignation der T. Denn auch im Zivilprozess wollen Beweise sein, und bezüglich der Barauszahlung sehe ich da eher dunkle Farben. Aber da ist man ja bekanntlich in Gottes Hand, es könnte also vielleicht auch klappen, wer weiß?

    Und Du brauchst den Leuten auch nichts zu unterstellen, sondern kannst (und solltest) auf den § 29 GBO verweisen und fertig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zumindest ist die eV im Zivilprozeß besser verwertbar als bei uns.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch ich habe eine aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung, die in meinem vorliegenden Fall (u.a.) wirksam wird, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Erbanteil der A (=Erbteilsveräußerin) betrieben werden.
    Wie kann der Eintritt dieser Bedingung formgerecht nachgewiesen werden?

  • Die aufschiebend bedingten Erbanteilsübertragungen nehmen langsam überhand ...

    Beim Kollegen nebenan versucht der Notar gerade, vermittels einer "Bescheinigung" den Bedingungseintritt (Zahlung eines Betrags, Eintragung eines Rechts und Haftungsfreistellung durch eine Bank) durch eine Tatsachenbescheinigung zu führen (Schreiben der Zahlungsempfängerin sowie der Bank sowie Verweis auf das Grundbuchblatt eines fremden Gerichts). Auf die aufgezeigten Möglichkeiten (öffentlich beglaubigte Quittung/Erklärung der Bank sowie amtlicher GB-Auszug) ist er nicht weiter eingegangen. Der Kollege geht im gegenzug auf die Bescheinigung nicht ein. Mal sehen.

    Ich habe jetzt einen Vertrag hier, in dem die Anteile aufschiebend bedingt durch Kaufpreiszahlung übertragen werden. Ferner heißt es: "Der Eintritt der bedingung ist dem Grundbuchamt bereits dann nachgewiesen, wenn der Notar eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zum Vollzug vorlegt."

    M. E. ist das aber nun mal kein Nachweis nach § 29 GBO. Es ist eigentlich überhaupt kein Nachweis.

    Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Cromwell. Hat sich der Notar vertan. Die Erteilung der Ausfertigung ist nicht der Nachweis für den Bedingungseintritt, sondern hätte selbst zur Bedingung gemacht werden müssen (vgl. Schöner/Stöber Rn 970).

  • Schließe hier mal mit folgendem Fall an:

    Erbteilsübertragung ist beurkundet. In dem Abschnitt "Dingliche Übertragung, Grundbuchanträge" ist folgendes zu lesen:

    "Der Verkäufer überträgt den Erbteil mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Käufer. Der Käufer nimmt die Übertragung an. Die Übertragung erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Entlassung des Verkäufers aus der Haftung gegenüber den Gläubigerinnen der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte."

    Also einerseits "sofortige dingliche Wirkung" und andererseits "aufschiebende Bedingung".

    Und nu'?!?! :gruebel:

    Im Zweifel würde ich förmlichen Nachweis des Bedingungseintritts verlangen. Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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