Sprungrechtsbeschwerde bei Genehmigungsbeschlüssen

  • Abgetrennt aus "Fragen zum FamFG in Betreuungssachen"
    Mel
    (Mod.)

    Problem im Genehmigungsverfahren bzw. zu den bisher in diesem Thread veröffentlichten Rechtsmittelbelehrungen:

    Genehmigungsbeschluss, welcher erst mit Rechtskraft wirksam wird.

    zulässige Rechtsmittel:

    Gut. Beschwerde 2 Wochen.

    :daumenrun ABER: was ist mit der Sprungrechtsbeschwerde (wenn vermögensrechtlicher Wert über 600 Euro) --> 1 Monat! Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde lässt keine Rechtskraft eintreten!

    ==> z.B. Wohnungsgenehmigung oder Genehmigung zur Abhebung von 5.000 Euro vom versperrten Sparbuch ohne Rechtsmittelverzicht der Beteiligten nicht vor 4 Wochen ab Zustellung wirksam!


  • :daumenrun ABER: was ist mit der Sprungrechtsbeschwerde (wenn vermögensrechtlicher Wert über 600 Euro) --> 1 Monat! Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde lässt keine Rechtskraft eintreten!



    Habe ich mir noch keine Gedanken zu gemacht. Wo ist die geregelt ?

    Würde dies bedeuten, das bei Genehmigungen die vermögensrechtlicher Art sind (z. B. Umbuchung von 700 € vom versperrten Sparkonto auf`s Giro; Genehmigung Grdbs.Veräußerung) entsprechende Genehmigungen nicht vor Ablauf von 4 Wochen wirksam werden ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Aber die Sprungrechtsbeschwerde ist doch nur auf Antrag möglich, oder ? Wenn dem so ist, innerhalb welcher Frist kann/muss dann dieser Antrag gestellt werden ? Innerhalb eines Monats gem. § 75 Abs.2 FamFG, §§ 548, 566 Abs. 2 S. 2 ZPO ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (18. August 2009 um 16:13)

  • Zitat von Ernst P.

    Aber die Sprunrechtsbeschwerde ist doch nur auf Antrag möglich, oder ? Wenn dem so ist, innerhalb welcher Frist kann/muss dann dieser Antrag gestellt werden ? Innerhalb eines Monats gem. § 75 Abs.2 FamFG, §§ 548, 566 Abs. 2 S. 2 ZPO ?



    Die Kette hätte ich genauso gebildet.
    Das kann es doch aber nicht sein, oder?

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  • Offenbar kann es so sein.

    Ob das so gewollt ist eine andere Sache.

    Andere Frage: Wo kann/muss der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde eingereicht werden ? Sprich wer wäre das "Revisionsgericht" ? Das OLG ?

    Wenn mich nicht alles täuscht, dann hat man doch extra im FamFG neu normiert, dass
    1. gegen die Genehmigungen von Rechtsgeschäften (nur ?) die Beschwerde mit einer gesonderten Frist von 2 Wochen möglich ist (wenn wir die Sprungrechtsbeschwerde mal kurz außen vor lassen), und
    2. diese Beschwerde nur beim iudex a quo eingelegt werden kann, damit das AG nicht in die Verlegenheit kommt, beim LG eine Rechtskraftanfrage machen zu müssen.
    Falls aber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde jetzt (auch) beim LG/OLG beantragt werden könnte, dann wären diese vorstehende Überlegungen doch für die Katz, oder ?

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  • richtig! dies kann nicht so gewollt sein. Aber im Gesetz ist die Sprungrechtsbeschwerde nicht für Genehmigungen ausgeschlossen. Anders bei den einstweiligen Anordnungen; hier hat das FamFG die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen!

  • Heißt im Ergebnis: Bei JEDER Genehmigung eines Rechtsgeschäfts mache ich als Serviceeinheit/Geschäftsstelle erst nach vier Wochen eine Anfrage beim BGH, ob dort ein Antrag auf Sprungrechtsbeschwerde eingegangen ist ?

    O. k. können die haben. Wenn das genug Gerichte machen, werden die wahrscheinlich schnell die Faxen dicke haben und das Gesetz wird auch insoweit (mal wieder) geändert.

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  • Heißt im Ergebnis: Bei JEDER Genehmigung eines Rechtsgeschäfts mache ich als Serviceeinheit/Geschäftsstelle erst nach vier Wochen eine Anfrage beim BGH, ob dort ein Antrag auf Sprungrechtsbeschwerde eingegangen ist ?

    O. k. können die haben. Wenn das genug Gerichte machen, werden die wahrscheinlich schnell die Faxen dicke haben und das Gesetz wird auch insoweit (mal wieder) geändert.



    Das denke ich auch! Hier dürfte binnen kürzester Zeit nachgebessert werden!

  • § 75 FamFG steht im Kontext mit §§ 70 ff des Gesetzes. Auf Genehmigungen sehe ich keine Anwendungsmöglichkeit.



    Das sehe ich genauso. Die Sprungrechtsbeschwerde ist gegen Beschlüsse möglich, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde keiner Zulassung unterliegt. Und diese sind in § 70 III FamFG aufgezählt:

    (3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
    1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,2. Unterbringungssachen sowie3. Freiheitsentziehungssachen.
    2. Unterbringungssachen sowie
    3. Freiheitsentziehungssachen.

    Demnach sehe ich auch keine Möglichkeit, eine Genehmigung oder Nichtgenehmigung mit der Sprungrechtsbeschwerde anzugreifen.

  • Das wäre schön, wenn § 75 FamFG insoweit auf die Rechtsbeschwerde bzw. den § 70 Abs. III Bezug nähme! ABER leider verweißt der § 75 FamFG eindeutig auf die Beschwerde (gem. §§ 58 ff FamFG) --> also theoretisch alle Beschlüsse bzw. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ab 600,01 Euro.

    (siehe auch FamFG-Kommentar Schulte Bunert/Weinreich, § 75 RdNr. 1 zu § 75 FamFG)

  • Das ist korrekt. Aber sie bedarf in allen anderen als den in § 70 III FamFG genannten Fällen der Zulassung. Sofern der Beschluss keine Aussage über die Zulassung enthält, gilt dies als Nichtzulassung.

    Wenn der Entscheider also nicht auf dem Standpunkt steht, dass ein rechtsmittel gegen seinen Beschluss der Rechtsfortbildung dient, wird er zur Zulassung kein Wort verlieren. Und ist damit bei der 2-Wochen-Frist.

    Hinzu kommt, dass die Rechtsbeschwerde nur ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt einlegen und begründen kann.

    Für die rechtspflegerische Praxis wird das kaum Bedeutung haben.

  • Klingt vernünftig. Wenn mich die Geschäftsstelle daher demnächst fragen wird (worauf ich meinen Ar... verwette), wann sie dann die Genehmigung mit Rechtskraftzeugnis erteilen kann, kann ich ihr also sagen "2 Wochen nach letzter ZU".

    Als Alternative wäre ja nur in Betracht gekommen, das alle AG der Republik ab dem 01.09.2009 Anfragen an den BGH machen, ob dort ein Antrag bzgl. der Sprungrechtsbeschwerde vorliegt oder nicht. Wenn das alle Gericht konsequent machen, kommt es bestimmt schnell zu einer klarstellenden Entscheidung oder Gesetzesänderung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (19. August 2009 um 09:23)

  • Das wäre schön, wenn § 75 FamFG insoweit auf die Rechtsbeschwerde bzw. den § 70 Abs. III Bezug nähme! ABER leider verweißt der § 75 FamFG eindeutig auf die Beschwerde (gem. §§ 58 ff FamFG) --> also theoretisch alle Beschlüsse bzw. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ab 600,01 Euro.

    (siehe auch FamFG-Kommentar Schulte Bunert/Weinreich, § 75 RdNr. 1 zu § 75 FamFG)




    Das liegt sicher daran, dass der § 75 FamFG sprachlich sehr unglücklich formuliert ist.

    Es heißt nämlich: "Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen..."

    Rein vom Wortlaut her kann man hier nicht unbedingt einen Zusammenhang zur Rechtsbeschwerde herstellen, sondern naheliegender ist die Anknüpfung an die normale Beschwerde (§ 58 ff. FamFG).

    Das hieße, dass bei allen Beschlüssen, gegen die ohne Zulassung die Beschwerde möglich ist (also quasi immer) auf diese verzichtet und gleich Sprungrechtsbeschwerde eingelegt werden kann.

    Wenn es anders gedacht sein soll, warum hat man da im § 75 FamFG nicht statt "Beschwerde" das Wort "Rechtsbeschwerde" aufgenommen? :gruebel:

  • Und wieder eine Problematik, die der Gesetzgeber nicht gesehen hat.

    Oder soll ich etwa im Umkehrschluss zu § 63 II FamFG (verkürzte Beschwerdefrist) annehmen, dass nach dem unterstellten Willen des Gesetzgebers in den dort genannten Fällen (einstweilige Anordnung und Beschlüsse, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben) die Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG ausgeschlossen sein soll, mithin bei den Beschlüssen zur VG-Genehmigung eine Gesetzeslücke vorliegt, die im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden soll?

    Einmal editiert, zuletzt von JörgZ (19. August 2009 um 14:23)

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