Ergänzungspflegschaft nach FamFG

  • Hallo,

    Eltern übertragen ein Grundstück auf Ihre beiden Kinder, wobei ein Kind minderjährig ist (17 Jahre). Das Grundstück ist in Abt.II und III belastet und soll zusätzlich mit Rückauflassungsvormerkung und Nießbrauch (jeweils für die Eltern) belastet werden. Der Notar ist der Auffassung, daß zur Übertragung eine Ergänzungspflegschaft erforderlich sei (Vertretungsausschluß trotz rechtlichem Vorteil?). Trotz des Studiums unterschiedlicher Aufsätze, bleibt mir das konkrete Verfahren nach FamFG leider etwas schleierhaft. Muß ich zur Anhörung des Minderjährigen (§159 FamFG) bezüglich der Ergänzungspflegerbestellung auch einen Pfleger (Vertreter nach BGB) und Verfahrensbeistand bestimmen (die Eltern dürften ja vorliegend keine Verfahrensrechte ausüben können, §1796 BGB) ? Wird die Ergänzungspflegerbestellung auch erst nach 1 Monat rechtskräftig (zwar unanfechtbar aber Erinnerung nach §11 RpflG). Hat jemand einen Link zu Beschlußvordrucken und Rechsmittelbelehrungen?
    Vielen Dank für ein paar Ratschläge.

  • Die Belastung in Abt. III und der Nießbrauch (zumindest, wenn die Eltern auch die außerordentlichen Kosten tragen) sind unschädlich.
    Der zu vereinbarende Rückübertragungsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch nachteiliger Natur, er hebelt den rechtlichen Vorteil aus. Ein Pfleger muss ran wegen §§ 1629 II, 1795 III, 181 BGB.

    Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs. 1 Ziffer 4 BGB. Da sehe ich aber kein Problem.

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