Freigaben aus dem Vermögen nach FamFG

  • Seit der Einführung des FamFG habe ich schon ziemlich oft ganz kurzfristig Termine zur Anhörung wahrgenommen. Allerdings nicht im AG, sondern vor Ort ( nach Feierabend ). Ich habe dann auch einen Rechtsmittelverzicht protokolliert.

    Ich sehe es nicht so schwarz und weiß. Entweder geschäftsfähig und der Betroffene kann dann allein oder nicht geschäftsfähig und kein RM-Verzicht möglich.

    In meinen Fällen waren die Leute in der Lage, das "Geschäft" zu erfassen, aber nicht in der Lage, es allein durchzuführen.
    Beispiel: Betreuter 20 Jahre alt. Hatte mit 4 Jahren einen schweren Unfall, sitzt seither im Rollstuhl und ist geistig etwas schwerfälliger, jedoch nicht behindert. Er erfasst, dass seine Betreuerin sich um alles kümmert. Er viel Geld hat ( Schmerzensgeldzahlungen wegen des Unfalls ), jedoch mit der selbstständigen Regelung der Bankangelegenheiten ( Anlegen von Geld in Bundesschatzbriefen etc. ) überfordert wäre. Ich gehe davon aus, dass das auch viele Leute wären, die nicht unter Betreuung stehen.

    Ich habe ihm also alles erklärt, was die neue Anlage von seinem Geld betrifft und er hat es verstanden. Er erklärte sich einverstanden und ich habe den RM-Verzicht guten Gewissens protokolliert. Es musste schnell gehen, um Verluste für ihn abzufangen.

    Genauso lief es bei Wohnungskündigungen.
    Ich habe vor Ort die alten Leutchen angehört. Sie waren mit der Kündigung an sich überfordert, haben es aber verstanden und ihre Zustimmung erteilt.
    Auch in diesen Fällen kann man m.E. problemlos den RM-Verzicht protokollieren. Allerdings mache ich diese Anhörungen immer vor Ort und meist nach Feierabend...:oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Vielen Dank Cromwell. Dann brauch ich also keine Genehmigung zur Auflösung des Sparbuches, wenn das Vermögen nicht mehr als 3.000,00 € beträgt. Das hilft natürlich schon weiter.




    Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Sperrvermerk eingetragen ist (was bei nicht befreiten Betreuern unabhängig von der Guthabenhöhe stets der Fall sein soll).

    Wenn es sich hingegen um einen befreiten Betreuer handelt, gilt der § 1812 BGB ohnehin für ihn nicht.

  • Auch in diesen Fällen kann man m.E. problemlos den RM-Verzicht protokollieren. Allerdings mache ich diese Anhörungen immer vor Ort und meist nach Feierabend...:oops:



    Der Rechtsmittelverzicht kann aber erst nach der Entscheidung erklärt werden. D.h. Du müsstest verkünden ... :gruebel:

  • Auch in diesen Fällen kann man m.E. problemlos den RM-Verzicht protokollieren. Allerdings mache ich diese Anhörungen immer vor Ort und meist nach Feierabend...:oops:



    Der Rechtsmittelverzicht kann aber erst nach der Entscheidung erklärt werden. D.h. Du müsstest verkünden ... :gruebel:




    Mach ich ja auch. ;) Ich verkünde den Beschluss und protokolliere dann den Verzicht.
    Das bereite ich alles im Gericht vor und nehme es dann mit zum Anhörungstermin.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nach dem FamFG wird doch nichts mehr verkündet!!!! Der ordnungsgemäß handelnde Rpfl. gibt den Beschluss allenfalls bekannt durch Verlesen der Beschlussformel!!!!!!!!!!

  • So, nun habe ich die erste Beschwerde nach dem FamFG weiß noch nicht so richtig weiter. Ich habe in der Vermögenssorge zwei allein vertretungsberechtigte Betreuer (A+B). Betreuer A stellt im Rahmen eines Termines einen Antrag auf Dauerfreigabe von 1000 € monatlich für Heimkostenzuzahlung und weitere Kosten. (Vielmehr lief es: Ich brauch Geld! Die Bank will nicht auszahlen! Unverschämtheit blabla. Auf meine Frage wieviel denn monatlich benötigt wird kam ein großes ??? und dann nichts mehr. Also habe ich mit dem Betreuer die Unterlagen grob gesichtet und aus den ersichtlichen Kosten von ~960 € einen 1000 € Freigabeantrag gemacht, damit die wichtigsten Kosten gedeckt sind und gebeten eine genaue Aufstellung der monatlichen Kosten einzureichen, wenn der Betrag erweitert werden soll). Betreuer A nimmt kurz nach dem Termin den Antrag zurück, da das Geld nicht ausreiche, stellt aber keinen neuen Antrag da er die genau benötigten Beträge nicht angeben kann. Da das Guthaben des Girokontos die Heimkosten nicht mehr deckt, stellt daraufhin Betreuer B den Antrag bzgl. 1000 € neu -da er selber keinen Zugriff auf die Unterlagen hat (Betreuer A rückt nichts raus / der Richter wollte die Vertretung so, obwohl das abzusehen war) kann auch er keine genauen Angaben machen- damit es keine Probleme mit den Heimkosten gibt. Beschluss ergeht, Betreuer A legt durch seinen RA „Beschwerde, hilfsweise Erinnerung“ ein. Die Begründung kommt erst 2 Wochen später, enthält eine Aufstellung über die zu zahlenden Kosten, aber keine Angabe dazu, welcher Betrag genau nun freigegeben werden soll, sondern nur die Bermerkung, dass der Betrag von 1000 € angemessen angehoben werden soll. Rechne ich alle genannten Kosten auf, komme ich auf 1226,87 €. Wäre also dann eine Erinnerung und Abhilfe.

    Nur frage ich mich, ob ich den Vortrag so auslegen kann, dass dieser Betrag (1226,87) gewünscht ist, ohne dass ein konkreter Betrag durch den Betreuer genannt wurde. Da die Zeit schon bei Beschlussfassung drängte würde ich gerne so schnell wie möglich den Beschluss raushauen und nicht erst wieder anfragen und eine ganze Zeit auf einen konkreten Antrag warten.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich habe das nicht zu Ende gedacht, habe aber folgende Frage:

    Wäre es nicht irgendwie merkwürdig, auf die Beschwerde des A, dieser abzuhelfen und (auch) zu Händen von B, der gar keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, eine Genehmigung zu erteilen, die dieser nicht beantragt hat? Das würde doch bedeuten, dass B gegen die Abhilfeentscheidung wieder selbst Beschwerde einlegen könnte und wir einen Teufelskreis haben?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Dein Gedanke ist schon richtig. Praktisch ist das allerdings nicht so ein Problem, da B Berufsbetreuer ist und mit seinem Antrag die Sache nur weiterbringen wollte. Die Erhöhung würde von ihm auch getragen werden. Von daher würde ich diesen Aspekt vernachlässigen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Nun ja, da hat man schon die Gelegenheit, eine persönliche Anhörung durchzuführen, obwohl die nach § 299 FamFG für Freigaben nach §§ 1812 ff BGB nicht erforderlich ist. Macht aber einen guten Eindruck.
    Man kann den Beschluss bekannt geben durch Verlesen der Beschlussformel, der Betroffene verzichtet auf RM und alles ist in Butter.
    Dies zumindest bei geschäftsfähigen Betreuten.
    Bei nicht geschäftsfähigen Betreuten wird ja von einem Teil der Truppe die Fiktion des § 275 FamFG bemüht, auch für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 15 II FamFG. Die Frage des V-Pflegers stellt sich dann nur für die Zustellung wegen §§ 15 II Satz 1 FamFG i. V. m. § 170 ZPO. Letztgenannte Vorschrift ist allerdings bei Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 275 II Satz 2 FamFG) nicht in Bezug genommen. Soll das bedeuten, dass bei Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post die Regel des § 170 ZPO nicht (mehr) gilt?





    Muss denn nur der Betroffene einen RM-Verzicht erklären oder auch der Betreuer? Hat der Betreuer überhaupt ein eigenes RM?

    Ich hab gerade so einen Fall. Der Betroffene hat auf RM verzichtet ( Freigabe Sparkonto ). Nun will der Betreuer den Beschluss mit RK-Vermerk haben, hat aber selbst keinen RM-Verzicht erklärt? Geht das?:gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Trotzdem ist es rechtlich sauberer, wenn der Betreuer auch RM-Verzicht erklärt.
    Denn er kann natürlich trotz allem Rechtsmittel einlegen (aus welchen Gründen auch immer, auch wenn es unwarscheinlich ist)

  • Aber es bestünde die theoretische Möglichkeit, ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen - von den Erfolgsaussichten mal ganz abgesehen. Die sind bei der Frage, ob Rechtskraft eingetreten ist, nicht zu prüfen (sonst müssten wohl demnächst Rpfl oder gar Richter bei einseitigem RM-Verzicht prüfen, wann RK eingetreten ist).

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