Freigaben aus dem Vermögen nach FamFG

  • Abgetrennt aus "Fragen zum FamFG in Betreuungssachen"

    Wie werdet Ihr Freigaben von gesperrten Konten handhaben?? Muss ich demnächst wirklich zwei Wochen ab Zustellung warten, bis Geld ausgezahlt werden kann. Ich denke an die Anrufe Anfang Dezember mit der Bitte, Geld für den Kauf von Geschenken freizugeben ... Vielleicht hat ja jemand schon eine Lücke im System erkannt und könnte sie hier einstellen.

  • Ja, das wird noch lustig. Denn die Wohnungskündigungen werden somit länger dauern. Ich hoffe, den Betreuern (und vor allem: den Sozialämtern) wird dies auch bald klar ...


    Die Betreuer können da nichts machen. Die Genehmigung zur Wohnungskündigung kann nun mal erst erteilt werden, wenn ein neuer Vertrag vorliegt. Und das ist i.d.R. ein Heimvertrag, der nicht 3 Monate vorher abgeschlossen wird. Den Sozialämtern wird es egal sein, die zahlen sowieso nicht doppelt. Die Betroffenen müssen in Zukunft sicher oft 1 Monat länger zahlen oder werden Mietschuldner und die Vermieter bekommen ihr Geld nicht mehr.

    Wie werdet Ihr Freigaben von gesperrten Konten handhaben?? Muss ich demnächst wirklich zwei Wochen ab Zustellung warten, bis Geld ausgezahlt werden kann. Ich denke an die Anrufe Anfang Dezember mit der Bitte, Geld für den Kauf von Geschenken freizugeben ... Vielleicht hat ja jemand schon eine Lücke im System erkannt und könnte sie hier einstellen.


    Die Frist muss schon abgewartet werden, aber in Zukunft kann sich mehr Geld auf dem Girokonto befinden. Die Grenze zur freien Verfügung von 3.000,00 EUR fällt weg. Da kann dann eben nicht mehr auf das verzinsliche Anlegen gepocht werden.

  • Der Link verweist offenbar noch auf den derzeit geltenden § 1813 BGB.



    Durch die automatische Verlinkung von §§ oder Entscheidungen zu dejure, ist im Regelfall (Ausnahme künft. Gesetzte wie z.B. FamFG) immer die aktuelle Fassung verlinkt.

    Der neue Wortlaut des § 1813 BGB ist hier auf S. 3 zu finden.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

    Einmal editiert, zuletzt von Mel (14. August 2009 um 09:52) aus folgendem Grund: Link ergänzt

  • Ich werde die so genannen "Freischreibungen" handhaben wie in der Vergangenheit. Das eigentliche Rechtsgeschäft ist ja der Girovertrag und die Kontokorrentabrede. Die Freigabe eines bestimmten Betrags zur Abhebung/Überweisung betrachte ich nicht als Außengenehmigung.
    Bin schon mal auf eure Antworten gespannt:D

  • Ich werde die so genannen "Freischreibungen" handhaben wie in der Vergangenheit. Das eigentliche Rechtsgeschäft ist ja der Girovertrag und die Kontokorrentabrede. Die Freigabe eines bestimmten Betrags zur Abhebung/Überweisung betrachte ich nicht als Außengenehmigung.
    Bin schon mal auf eure Antworten gespannt:D



    Das ist mutig und m. E. falsch.

  • Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn der Antrag mit dem Beschluss zugestellt wird. Das hat sich in der Rechtsprechung bei den Kostenfestsetzern in der ZPO auch so durchgesetzt. Wir haben jetzt ja die RM-Frist, in der noch Einwende erhoben werden können. Auf dieser Weise halten wir die Verzögerung so gering wie möglich.

  • Den Satz:
    "Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn der Antrag mit dem Beschluss zugestellt wird."
    halte ich für falsch. Er beachtet nicht § 37 II FamFG. Eine - vorherige Anhörung - ist in jedem Fall, schon wegen § 103 I GG, der über dem FamFG steht, vorgeschrieben. Anhörungen, die erst nach Erlass des Beschlusses erfolgen, ändern an der Anfechtbarkeit des Beschlusses nichts mehr, st. Rspr.
    Am schnellsten kommt man zu einem rechtskräftigen Beschluss durch Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach Anhörung und Erlass des Beschlusses, was in einem Termin erfolgen kann (zum Rechtsmittelverzicht des Verfahrenspflegers und geschäftsunfähigenBetreuten, vgl. OLG Hamm Rpfleger 1990, 510). Ein vorheriger Rechtsmittelverzicht ist noch strittig, wäre aber die Lösung, hoffentlich gibt es hierzu bald eine Entscheidung.)

  • Und du machst bei Freigaben immer einen Termin mit allen Beteiligten und protokollierst dann den Rechtsmittelverzicht ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn es schnell gehen soll oder muss bleibt künftig überhaupt keine andere Möglichkeit übrig. Außerdem spart man sich den ganzen aufwendigen "Zustellungskram" mit entsprechender Überwachung. Der Betreuer soll den Betreuten zum Betreuungsgericht bringen - soweit möglich -, der Verfahrenspfleger kommt auch mit, Anhörung erfolgt, Beschluss ergeht sofort und wird nach § 173 ZPO sofort zugestellt, Rechtskraftbescheinigung aufgestempelt und der rechtskräftiger Beschluss sofort ausgehändigt (Dieses Verfahren ist am sichersten und unter dem Strich betriebswirtschaftlich am kostengünstigten).

  • Wenn es schnell gehen soll oder muss bleibt künftig überhaupt keine andere Möglichkeit übrig. Außerdem spart man sich den ganzen aufwendigen "Zustellungskram" mit entsprechender Überwachung. Der Betreuer soll den Betreuten zum Betreuungsgericht bringen - soweit möglich -, der Verfahrenspfleger kommt auch mit, Anhörung erfolgt, Beschluss ergeht sofort und wird nach § 173 ZPO sofort zugestellt, Rechtskraftbescheinigung aufgestempelt und der rechtskräftiger Beschluss sofort ausgehändigt (Dieses Verfahren ist am sichersten und unter dem Strich betriebswirtschaftlich am kostengünstigten).



    Dir ist aber schon klar, dass der Verfahrenspfleger nach tatsächlichem Zeitaufwand abrechnet?

    Schnell muss es dann gehen, wenn der Betreuer nicht vorausschauend gedacht hat. Und ich sehe keine Veranlassung, für diesen - insbesondere, wenn es sich um einen Vereins- oder Berufsbetreuer handelt - die Kohlen aus dem Feuer zu holen.

  • Sicher sollte es vor allem bei Wohnungskündigungen schnell gehen bis zu einer Entscheidung.

    Aber gerade hier wäre ein Erscheinen des Betreuers mit dem Betreuten im Gericht gar nicht hilfreich, da die Anhörung durch den Rechtspfleger und/oder Verfahrenspfleger in der vertrauten Umgebung erfolgen sollte. Wie mag man sonst beurteilen, ob ein Verbleib des Betroffenen in der Wohnung noch (realistisch) machbar ist.

  • Wenn es schnell gehen soll oder muss bleibt künftig überhaupt keine andere Möglichkeit übrig. Außerdem spart man sich den ganzen aufwendigen "Zustellungskram" mit entsprechender Überwachung. Der Betreuer soll den Betreuten zum Betreuungsgericht bringen - soweit möglich -, der Verfahrenspfleger kommt auch mit, Anhörung erfolgt, Beschluss ergeht sofort und wird nach § 173 ZPO sofort zugestellt, Rechtskraftbescheinigung aufgestempelt und der rechtskräftiger Beschluss sofort ausgehändigt (Dieses Verfahren ist am sichersten und unter dem Strich betriebswirtschaftlich am kostengünstigten).



    Wäre ich Betreuer, würde ich versuchen, den Betroffenen dazu zu bringen, das RG selbst zu tätigen, sofern er keinen Einwilligungsvorbehalt hat...

    Ich fürchte, dieses neue Supergesetz verführt dazu, auch nicht mehr so ganz klaren Betroffenen doch das eine oder andere Schriftstück unterzuschieben - "Bitte unterschreiben Sie hier, sonst müssen Sie mit mir extra zum Gericht gehen und werden da von vielen Leuten befragt..." :teufel:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Einen RM-Verzicht wird es in der Regel nicht geben. Wenn der Betroffene in der Lage ist, diesen zu erklären, ist er auch in der Lage das Rechtsgeschäft selbst zu tätigen. Ein Genehmigungsverfahren ist dann überhaupt nicht nötig.

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