Rechtsmittel im FamFG

  • Zunächst: DANKE! Jetzt muß ich nicht mehr weitersuchen!

    Hm ... und ... Nichtzulässigkeits-Beschluss, weil der Betreuer "Beschwerde" eingelegt hat
    und es ja keine Beschwerde ist. Oder deute ich dann einfach um? Ich dache, dann muß
    man einen Beschluss machen, das es eben keine Beschwerde ist, weil der Beschwerdewert
    nicht erreicht ist. Und dann halt weiter mit "Erinnerung".

  • Nachtrag:

    § 68 II FamFG - Beschwerde nicht statthaft (hier § 61 I, II FamFG - Beschwerdewert nicht erreicht)

    -> daher "Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen"

    Denke, ich mache einen Beschluss:

    wird die Beschwerde vom gem. §§ 68 II, 61 I, II FamFG als unzulässig verworfen.

    Gem. § 11 RPflG liegt somit eine Erinnerung vor. Dieser Erinnerung wird
    aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
    nicht abgeholfen.

    Was haltet ihr davon???


  • Alles Blödsinn, was ich gerade geschrieben habe! Sorry!
    Habe gerade festgestellt, dass ich ja nicht das Beschwerdegericht bin :oops::oops: ergo, ich lege die Beschwerde einfach als Erinnerung aus. Seufs ... manchmal stehe ich echt neben mir :(

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