Rechtsmittel im FamFG

  • Abgetrennt aus dem Thread "Fragen zum FamFG"

    RMB aus dem hies. Fortbildungsskript FamFG Nachlass
    (Ich habe mich damit noch nicht näher befasst):

    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht –Nachlassgericht- .......... schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.

    Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats (Beachte: Bei Genehmigungen beträgt die Frist 2 Wochen, § 63 Abs.2 Nr. 2 FamFG) nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht -Nachlassgericht- ......... eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

    Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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    Einmal editiert, zuletzt von Mel (13. August 2009 um 12:54) aus folgendem Grund: Nach Hinweis in #16 ergänzt

  • Müssen wir demnächst solche RMB auch in Beschlüssen des Grundbuchamts machen??

    Bisher wurden RMB hier (GBuchAmt) sehr sehr stiefmütterlich behandelt... :(
    -nämlich keine......-

  • Da § 39 FamFG alle Bereiche betrifft, denke ich schon. Da ich selber nicht im GB tätig bin, habe ich allerdings keine Ahnung ob es bzgl. GB-Recht evtl. eine Ausnahmevorschrift gibt.

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  • Weiteres Beispiel s. auch hier.




    Ich wäre auch für eine etwas "schlankere" Rechtsmittelbelehrung. Wenn mir die Betreutex nicht passt (weil`s z. B. auch kürzer geht und dennoch alles drin ist, was gesetztlich erforderlich ist) habe ich keine Scheu, an der Vorlage herumzudoktern...

    Bitte jedoch in jedem Fall beachten: Die Rechtmittelfrist bei Beschlüssen, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Inhalt haben, beträgt "nur" 2 Wochen (und nicht einen Monat !) !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (13. August 2009 um 13:38)


  • Bitte jedoch in jedem Fall beachten: Die Rechtmittelfrist bei Beschlüssen die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Inhalt haben, beträgt "nur" 2 Wochen (und nicht einen Monat !) !



    Stimmt. Ich habe oben mal darauf hingewiesen.

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  • Bitte jedoch in jedem Fall beachten: Die Rechtmittelfrist bei Beschlüssen die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Inhalt haben, beträgt "nur" 2 Wochen (und nicht einen Monat !) !



    Stimmt. Ich habe oben mal darauf hingewiesen.


    Ja, das wird noch lustig. Denn die Wohnungskündigungen werden somit länger dauern. Ich hoffe, den Betreuern (und vor allem: den Sozialämtern) wird dies auch bald klar ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich hab noch eine andere Frage:

    Wenn die Beschwerdesumme nicht 600 EUR erreicht § 61 FamFG (z.B. bei Vergütungsfestsetzung aus dem Vermögen) bleibt es bei der befristeten Rpfl-Erinnerung § 11 II RpflG. Frist ist dann die für die sofortige Beschwerde geltende Frist.
    Welche sof. Beschwerdefrist? Die nach ZPO oder die nach FamFG?

    M.E. gilt dann die sof. Beschwerdefrist nach FamFG.

  • Ich hab noch eine andere Frage:

    Wenn die Beschwerdesumme nicht 600 EUR erreicht § 61 FamFG (z.B. bei Vergütungsfestsetzung aus dem Vermögen) bleibt es bei der befristeten Rpfl-Erinnerung § 11 II RpflG. Frist ist dann die für die sofortige Beschwerde geltende Frist.
    Welche sof. Beschwerdefrist? Die nach ZPO oder die nach FamFG?

    M.E. gilt dann die sof. Beschwerdefrist nach FamFG.



    § 11 Abs. II RPflG wird zum 01.09.2009 geändert und verweist in der dann geltenden Fassung auf die befristete Beschwerde nach FamFG, also 2 Wochen (bei Genehmigungen) und 1 Monat (bei sonstigen Entscheidungen, z.B. Vergütung).

  • Ich hab noch eine andere Frage:

    Wenn die Beschwerdesumme nicht 600 EUR erreicht § 61 FamFG (z.B. bei Vergütungsfestsetzung aus dem Vermögen) bleibt es bei der befristeten Rpfl-Erinnerung § 11 II RpflG. Frist ist dann die für die sofortige Beschwerde geltende Frist.
    Welche sof. Beschwerdefrist? Die nach ZPO oder die nach FamFG?

    M.E. gilt dann die sof. Beschwerdefrist nach FamFG.




    Das sehe ich auch so.

    M. E. kann es auch gar nicht anders sein, da das Betreuungsverfahren nach dem FamFG und nicht nach der ZPO geführt wird.

  • Entweder bin ich zu blöde oder ich habe den falschen Text:
    Falls der Betrag von 600,00 € unterschritten ist, habe ich nach Absatz 2 die Beschwerde zuzulassen.

    Für mich kein § 11 II RpflG.

    Für eine Belehrung wäre ich dankbar.

  • Nach Abs. 2 kann m.E. die Beschwerde zugelassen werden. Abs. 3 stellt klar unter welcher Voraussetzung die Beschwerde zuzulassen ist. Also bei 1. grds. Bedeutung (etc.) und 2. Beschwerdewert unter 600,00 EUR. Da nicht alle Genehmigungsverfahren mit Beschwer unter 600,00 EUR die Kriterien des Abs. 3 Nr. 1 erfüllen dürften, lande ich dann bei der Erinnerung.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Entweder bin ich zu blöde oder ich habe den falschen Text:
    Falls der Betrag von 600,00 € unterschritten ist, habe ich nach Absatz 2 die Beschwerde zuzulassen.

    Für mich kein § 11 II RpflG.

    Für eine Belehrung wäre ich dankbar.



    § 61 Abs. 3 FamFG: Zulassung nur, wenn

    Nr. 1: grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung oder einheitliche Rechtsbildung und

    Nr. 2: unter 600 Euro.

    --> Also dürfte eine Zulassung durch das Ausgangsgericht recht selten sein!

    ups... hatte vergessen umzublättern .. (mel war schneller)

    Einmal editiert, zuletzt von DanSon (20. August 2009 um 21:51)

  • Wenn man der Ansicht ist, dass die Sprungrechtsbeschwerde auch bei Genehmigungsbeschlüssen greift, stimme ich zu.

    Da ich jedoch der Ansicht bin, dass der Gesetzgeber die Sprungrechtsbeschwerde bei Genehmigungsbeschlüssen nicht wollte (Verkürzung der regulären 1-Monats-Frist auf 2-Wochen Rechtsmittelfrist; Beschwerde nur beim iudex a quo möglich...) werde ich die Sprungrechtsbeschwerde in die RMB bei Genehmigungsbeschlüssen nicht aufnehmen.
    Wenn der zust. UdG da anderer Ansicht ist, steht es ihm frei eine Anfrage beim BGH zu machen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (27. September 2009 um 13:13)

  • Ich denke, dass eine (geforderte) umfassende Rechtsbehelfsbelehrung auch die Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG nennen sollte.




    Aufgrund der Ausführungen in Bumiller/Harders bin ich inzwischen auch fast zu dieser Ansicht gelangt.

    Unter § 75 Rn. 1 findet sich in der Kommentierung (9. Auflage), nämlich folgender Passus:

    Durch das FGG-Reformgesetz ist die Möglichkeit eingeführt worden, im Wege der Sprungrechtsbeschwerde unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde einzulegen. Statthaft ist die Sprungrechtsbeschwerde nur gegen Entscheidungen, gegen die ohne Zulassung Beschwerde eingelegt werden kann; das sind alle nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten und vermögensrechtliche Angelegenheiten, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt (§ 61 I).


    Anscheinend soll die Möglichkeit der Sprungsrechtsbeschwerde generell (bzw. ab Wert über 600,- €) zur Verfügung stehen.

  • Nach der Gesetzesbegründung zu § 39 FamFG soll die Rechtsbehelfsbelehrung alle wesentlichen Informationen enthalten. Vom Gesetzestext werden vorgegeben Bezeichnung des Rechtsbehelfs, das Gericht bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist und Form und Frist des Rechtsbehelfs.

    Die Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet eine abstrakte Belehrung über die in FamFG gegebenen in der jeweiligen prozessualen Situation in Betracht kommenden Rechtsbehelfe. Eine auf die Parteien individuell abgestimmte Rechtsbehelfsbelehrung ist somit nicht erforderlich (BAG NZA 1997,901). Nach Keidel 16. Auflage § 39 FamFG RdNr. 3-5, 11-13 gehören hierzu:

    a)
    keine Belehrung über die Anschlussbeschwerde oder Anschlussrechtsbeschwerde, da es sich dabei nur um einen Antrag innerhalb eines Rechtsmittels handelt (BAG NZA 1997,901 zu § 9 V ArbGG; BGH NJW 1996,321)

    b)
    Belehrung zur Sprungrechtsbeschwerde erforderlich (BAG NZA 1998,1288 zu § 76 ArbGG) (Achtung: Die im Arbeitsrecht zulässige Sprungrevision des § 76 ArbGG wird durch das Arbeitsgericht zugelassen, die Sprungrechtsbeschwerde des § 75 FamFG hingegen durch den BGH; ob die Entscheidung des BAG tatsächlich 1:1 auf die Sprungrechtsbeschwerde übertragen werden kann, dürfte daher weiterhin strittig sein)

    c)
    ist der Beschluss für einzelne Beteiligte nicht anfechtbar (z.B. weil die Beteiligten nicht beschwert sind, ist eine entsprechende auf die Beteiligte individuell abgestimmte Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich (BAG NZA 1997,901; a.A.: individuelle Rechtsbehelfsbelehrung ist in diesen Fällen sinnvoll: Keidel 16. Auflage § 39 FamFG RdNr. 11).

    d)
    keine Belehrung über Form und Frist der Rechtsbehelfsbegründung (BAG NZA 2003,1087)

    e)
    Hinweis darauf, dass die schriftliche Einlegung des Rechtsbehelfs in deutscher Sprache erfolgen muss (§ 184 GVG; BGH NJW 1982,532).

  • Man sollte auch den Hinweis nicht vergessen, dass die Sprungrechtsbeschwerde zwar nicht form- und fristlos, wohl aber in aller Regel zwecklos ist.:D

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