Hinterlegung von Bildern

  • Zitat von girasol

    klingt gut, allerdings frage ich mich immer noch, was ein deutsches Nachlassgericht damit zu tun haben soll, wenn der Erbe Franzose ist....? Die würden sich doch bestimmt gleich für unzuständig erklären.



    Bin zwar kein Nachlaßrpfl, aber zwei Sachen dürften doch zumindest für die Zuständigekeit eines deutschen (wo auch immer) Nachlaßgerichts sprechen:
    - in der BRD vorhandener Nachlaßgegenstand, für den ein Sicherungsbedürfnis besteht
    - Erblasser war Deutscher und/oder ist hier verstorben.

    Das ein Franzose wahrscheinlicher Erbe ist, dürfte meines Erachtens wohl gar keine Rolle spielen.

    Welches Nachlaßgericht zuständig ist ? :gruebel: tja, FGG §§ ...., bin zu Hause und hab keins zur Hand.

  • Zunächst noch zur Klarstellung: der Erblasser war Franzose!
    Mmh, 2369 ist schon mal ein guter Tipp, danke! Allerdings würde das ja die Herausgabe regeln. Mein Problem ist im Moment noch, WER hinterlegen darf, weil der Museumsmensch ja eigentlich nichts mit der Sache direkt zu tun hat, sondern nur das Pech hat, dass die Bilder nun mal (in Kommission) bei ihm sind. Daher war meine Überlegung, ob nicht ein Nachlasspfleger die Hinterlegung vornehmen müsste. Und da ist nun die Frage, ob für inländische Gegenstände ein Nachlasspfleger bestellt werden kann?
    Lt.Kommentar ist die Hinterlegung nämlich nur dann zulässig, wenn dem Hinterleger eine gesetzliche Vorschrift zur Seite steht, die ihn zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet oder wenn der Hinterleger durch eine behördliche Anordnung für berechtigt oder verpflichtet erklärt worden ist. Meine Idee wäre nun, dass ich die Akte mal ans Nachlassgericht gebe zur Prüfung, ob die einen Pfleger bestellen können...oder bin ich da total auf dem Holzweg??

  • Ich verstehe allerdings nicht ganz, warum das Museum keinen Hinterlegungsgrund haben sollte. Es hat an die Erben des Künstlers herauszugeben, weiss aber nicht wer diese sind. Also doch klassischer Fall des § 372 Satz 2 BGB.

  • Das deutsche Nachlassgericht ist immer international zuständig, wenn sich Nachlassgegenstände eines ausländischen Erblassers im Inland befinden. Dies ergibt sich schon aus § 2369 BGB. Es ist daher ohne weiteres möglich, Nachlasspflegschaft i.S. des § 1960 BGB anzuordnen, da sich sichernde Maßnahmen nur nach dem Recht des Belegenheitsstaates richten.

    Streitig ist, ob der Richter oder der Rechtspfleger für die Anordnung der Nachlasspflegschaft zuständig ist. Nach zutreffender Auffassung ist dies der Rechtspfleger, da die Pflegschaft nicht für den (ausländischen) Erblasser, sondern für die unbekannten Erben angeordnet wird.

    Das Problem im vorliegenden Fall ist sicher nicht zuletzt die Versicherung der Bilder in der Zeit bis zur erfolgten Erbenfeststellung. Die Einlagerung bei der zuständigen Staatsgalerie durch den zu bestellenden Nachlasspfleger ist sicher die beste Idee, weil dort die idealen "konservierenden" Bedingungen für die Gemälde vorhanden sind.

  • Vielen Dank juris!!!
    Hab jetzt erstmal bei einem staatlichen Museum angefragt, ob die die Bilder überhaupt nehmen können. Müsste ich die Akten denn zusätzlich dann gleich noch ans Notariat (also Nachlassgericht) geben, dass die sich wegen einem Nachlasspfleger kümmern?

  • Offensichtlich spielt der Fall aufgrund der nachlassgerichtlichen Zuständigkeit des Notariats in BaWü. Damit dürfte sich auch die in #25 diskutierte funktionelle Zuständigkeitsfrage erledigen.

    Ich bin auch der Ansicht, dass der erste Schritt die Einleitung einer Nachlasspflegschaft sein muss. Dies hat den Vorteil, dass das Museum mit dem Nachlasspfleger sofort einen zur Empfangnahme der Bilder zuständigen Ansprechpartner erhält und dass sich die zivilrechtliche Hinterlegung der Gemälde hierdurch wahrscheinlich vollständig erübrigt. Offensichtlich befinden sich die Bilder nur zum Zwecke einer Ausstellung in Deutschland. Damit ist die Versicherungsfrage geklärt, solange sich die Gemälde noch im Museum befinden.

    Im weiteren nachlassgerichtlichen Verfahrensverlauf muss die Erbfolge nach dem französischen Erblasser festgestellt und ein Erbschein i.S. des § 2369 BGB erteilt werden.

  • Ok, dann werde ich die Akten gleich mal ans Nachlassgericht "abschieben"! (bin tatsächlich in Ba-Wü!)
    Herzlichen Dank jedenfalls für die Hilfe!!!!

  • Vielleicht noch zur Ergänzung:

    Da bewegliches Vermögen in Frage steht, wird der Erblasser aus französischer Sicht nach französischem Recht beerbt, sofern er in Frankreich wohnhaft war (Staudinger/Dörner Anh. zu Art.25 f. EGBGB RdNr.173). Dies stimmt mit der deutschen Sicht der Dinge überein, die für die Erbfolge nach Art.25 Abs.1 EGBGB auf die Staatsangehörigkeit des Erblasser abstellt.

    Es wäre daher theoretisch auch denkbar, dass sich die Erben gegenüber dem Museum durch einen französischen Erbnachweise legitimieren. Das ist dem Museum aufgrund der in Frage stehenden Vermögenswerte aber offensichtlich "zu heiß". Insbesondere hilft diese Erwägung nicht für die Beantwortung der Frage weiter, was in der Zeit bis zur Erbenfeststellung mit den Gemälden geschehen soll.

  • Das mag wohl so sein, aber ich denke das die LJK nicht die Möglichkeiten hat die Bilder sachgerecht zu lagern. Anmietung entsprechender Räumlichkeiten ist sicherlich zu teuer, war zumindest bei uns so. Aus diesem Grund war der Hinterlegungsantrag zurückzuweisen. Damit war dann auch das in Frage kommende Erbrecht, war bei uns auch ausländisches, nicht mehr zu prüfen.

  • Das ist allerdings ein sehr merkwürdiger Zurückweisungsgrund. Wenn die Voraussetzungen für eine Hinterlegung gegeben sind, dann muss der Staat schon die Voraussetzungen dafür schaffen.

    Sonst läuft es nämlich darauf hinaus:

    Du musst hinterlegen, damit Du befreiend leistest. Aber ätsch bätsch, wir lassen Dich nicht hinterlegen, weil wir die räumlichen Voraussetzungen dafür nicht haben und auch nicht schaffen wollen.

    So geht es nun wirklich nicht. Leben wir in einem Rechtsstaat oder in einer Bananenrepublik?




  • Volle Zustimmung!

    Wenn die Hinterlegung rechtlich zulässig ist, dann muß sie auch möglich gemacht werden. Egal ob es sich dabei nun um ein kleines Bildchen oder eine ganze Museumssammlung handelt!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zitat von juris2112

    Leben wir in einem Rechtsstaat oder in einer Bananenrepublik?



    :sagnix: , denn die Antwort wäre niederschmetternd.

    Aber Juris hat selbstverständlich recht, ein Grund zur Zurückweisung des Antrags kann das von Oskar69 genannte Argument nicht sein.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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