Zitat von girasolklingt gut, allerdings frage ich mich immer noch, was ein deutsches Nachlassgericht damit zu tun haben soll, wenn der Erbe Franzose ist....? Die würden sich doch bestimmt gleich für unzuständig erklären.
Bin zwar kein Nachlaßrpfl, aber zwei Sachen dürften doch zumindest für die Zuständigekeit eines deutschen (wo auch immer) Nachlaßgerichts sprechen:
- in der BRD vorhandener Nachlaßgegenstand, für den ein Sicherungsbedürfnis besteht
- Erblasser war Deutscher und/oder ist hier verstorben.
Das ein Franzose wahrscheinlicher Erbe ist, dürfte meines Erachtens wohl gar keine Rolle spielen.
Welches Nachlaßgericht zuständig ist ? tja, FGG §§ ...., bin zu Hause und hab keins zur Hand.