Teilungsversteigerung Ausgleichsbetrag

  • Folgender Fall:
    Teilungsversteigerung wird betrieben von beiden Miteigentümern A und B
    A hat einen 3/20-Anteil
    B hat einen 17/20-Anteil
    Belastet sind der 3/20-Anteil des A und ein 3/20-Anteil des B mit derselben Grundschuld III/1. Früher hatte nämlich C einen 6/20-Anteil, hatte diesen mit einer Grundschuld belastet und den Anteil dann je zur Hälfte an A und B, der seinerseits bereits einen 14/20-Anteil hatte, übertragen.
    Die Grundschuld III/1 müßte, da sie ja die Anteile des A und B (wenn auch letzteren nur zum Teil) belastet, bestehen bleiben.
    Es liegt dann aber eine ungleiche Belastung vor und es ist nach § 182 ZVG ein Ausgleichbetrag zu bilden.
    Berechne ich den Ausgleichsbetrag jetzt einfach so, wie ich ihn berechnen würde, wenn der gesamte 17/20-Anteil des B belastet wäre, oder aber berechne ich den Ausgleichbetrag, der sich ergibt, wenn ich dem belasteten 6/20-Anteil den unbelasteten 14/20-Anteil entgegenstelle.
    Hatte jemand diesen Fall schon mal?

  • Interessante Konstellation.

    Vorab stelle ich mir aber die Frage, ob man wegen der vorhandenen Belastung den durch B hinzuerworbenen Anteil so ohne weiteres mit dem ihm bereits zustehenden Anteil in einen Topf werfen kann. Geht man nämlich davon aus, daß der frühere 6/20 des C noch vorhanden ist und B den Versteigerungsantrag mindestens auch als Eigentümer des unbelasteten Restes gestellt hat, kommt man auf ein niedrigstes geringstes Gebot ohne bestehenbleibendes Recht.

    Läßt man die Grundschuld dagegen bestehenbleiben, ist der Ausgleichsbetrag m.E. für den unbelasteten 14/20-Anteil festzustellen.

  • Ohne auf einen Kommentar zugegriffen zu haben würde ich den heutigen Anteil des B splitten in einen (belasteten) 3/20-Anteil B1 und einen (unbelasteten) 14/20-Anteil B2.

    Wir unterstellen mal folgende Daten/Zahlen:

    Verfahrenkosten: 20.000 €
    Zinsen aus III/1 : 2.400 €
    Kapital III/1 bleibt bestehen am Anteil A und am Anteil B1

    A 3/20 B1 3/20 B2 14/20

    Kosten
    (3:3:14) 3.000 3.000 14.000

    Zinsen III/1
    (3:3:0) 1.200 1.200 0

    Kap. III/1
    (3:3:0) 30.000 30.000 0
    ___________________________________________________________________________________________
    absolute
    Belastung 34.200 34.200 14.000

    relative Bel.
    je 1/20 11.400 11.400 1.000


    Anwendung der Freund`schen Formel

    relativ höstbelasteter Anteil X gemeinsamer Nenner minus bestehen bleibende Rechte minus Ansprüche aus Bargebot = Ausgleichsbetrag

    Konkret:

    11.400 x 20 -60.000 - 20.000 Kosten -2.400 Zinsen III/1 = 145.600

    Der Ausgleichsbetrag beträgt also 145.600 €

    Bei der Erlösverteilung verteilt sich der Ausgleichsbetrag wie folgt auf die einzelnen Anteile:

    Anteil A: (3 x 11.400)- 34.200 absolute Belastung Anteil A = 0

    Anteil B1: (3 x 11.400) - 34.200 absolute Belastung Anteil B1 = 0

    Anteil B2: (14 x 11.400) - 14.000 absolute Belastung Anteil B2 = 145.600

    Bei der Erlösverteilung würde ich also rein rechnerisch von drei unterschiedlichen Anteilen ausgehen.

    Ist Dein Fall tatsächlich echt, oder hat sich da wieder einer etwas ausgedacht?

    Einmal editiert, zuletzt von 1556 (23. September 2009 um 19:46) aus folgendem Grund: Layout-Änderung

  • Schade! Die Layout-Änderung hat nicht geklappt. Eigentlich sollten die Zahlen bzw. die Anteil A, B1 und B2 quasi in Tabellenform untereinanderstehen.

    Aber vielleicht ist meine Berechnung ja auch so verständlich. In meinem Antwortschreiben war zunächst alles schön in Tabellenform erschienen.


  • Läßt man die Grundschuld dagegen bestehenbleiben


    Würde ich so machen. Den nicht mehr existenten früheren Anteil des C heranzuziehen halte ich nicht für richtig. Mit welcher Begründung?

    ist der Ausgleichsbetrag m.E. für den unbelasteten 14/20-Anteil festzustellen.


    Da sind wir uns jetzt wieder einig.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Gedacht hätte ich das auch so, aber rechnen ... Ist es richtig, die Grundschuld 2x abzuziehen, obwohl sie doch ein Gesamtrecht ist ? Außerdem berücksichtigt dieser Ausgleich dann auch nicht, dass dem B auch belastete Anteile gehören. Müsste man nicht schon deshalb die absolute Belastung B1 vom Ausgleichsbetrag für B2 abziehen?
    Mein Vorschlag wäre: intensiv auf die Beteiligten einwirken, dass auf jeden Fall nach § 59 die Grundschuld erlischt.


  • Läßt man die Grundschuld dagegen bestehenbleiben


    Würde ich so machen. Den nicht mehr existenten früheren Anteil des C heranzuziehen halte ich nicht für richtig. Mit welcher Begründung?



    Du hast natürlich damit Recht, daß hinzuerworbene Anteile rechtlich nicht selbständig bleiben und Bruchteilsuntergemeinschaften an Bruchteilen nicht möglich sind. Lediglich zugunsten des Gläubigers der Grundschuld ist der frühere Anteil als weiterbestehend zu behandeln.

    Hätten A und B den Anteil C nicht in GbR erwerben können?:)

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