Vergütung Nachlasspfleger

  • Hallo liebe Kollegen,

    habe ein kleines Problemchen bzw. Abneigung gegen die evtl. gesetzliche Handhabung. Habe jetzt eine Antrag der Nachlasspflegerin auf Erstattung der Auslagen und Festsetzung der Vergütung aus dem Nachlass und für den nicht gedeckten Teil aus der Staatskasse vorliegen. Die Staatskasse erhebt keine Einwände gegen ihren Teil. Doch rein theoretsich müsste ich jetzt noch den Verfahrenspfleger bestellen und zu dem Antrag hören. Die dort angefallanen Kosten muss ich dann aus der Staatskasse zahlen (§ 277 FamFG) Dies widerstrebt mir, weil es nur ein hin und her geschiebe der Akten ist. Muss ich nun unbedingt den Verfahrenspfleger bestellen, oder meint ihr ich könnte auch verzichten.
    Ich tendiere zu der Gesetzesauslegung (FamFG), dass ich auf eine Anhörung verzichten kann, auch aus Praktikabilitätsgründen. Schließlich prüfe ich den Antrag als neutrale Person, ob die Kosten entstanden sind. (§ 168 Abs. 4 FamFG, § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG - erforderlich und Abs.4 - ich als Gericht erachte mich schon als geeignet)

    Zusatz: Es sind keine Erben vorhanden. (sonst ja auch kein Pfleger notwendig)
    Ich hoffe, dass die Frage nicht bereits in anderen Foren geklärt wurde und ich euch somit nur Nerven raube.

    Danke für eure Hilfe

  • Du mag sein, löst aber das eigentliche Problem nicht. Rechtlich gesehen erfolgt ja die Prüfung vom Verfahrenspfleger ob nicht der Nachlass unnötig aufgebracht wird, somit die Kosten berechtigt angefallen sind. Es wäre ja theoretisch möglich der Verfahrenspfleger widerspricht zu 50 % und dann wäre der Nachlass noch nicht aufgebraucht.

    Also nach meiner Ansicht spielt es keine Rolle, ob der Nachlass aufgebraucht oder nur ein Teil verbraucht wird.:oops:

  • Hier schließe ich mich Cromwell an; bei uns ist es auch gerichtliche Praxis, dass bei Einhaltung des Stundensatzes nach § 3 Abs. 1 VBVG und einem nachvollziehbaren Zeitaufwand von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen wird mit dem Ziel, dass der Nachlass nicht unnötig geschmälert wird. :daumenrau

  • Wenn der Aktivnachlass ohnehin durch die Vergütung aufgebraucht wird und die Restvergütung dann noch aus der Staatskasse bezahlt werden muss, macht die Bestellung eines Verfahrenspflegers keinen Sinn.



    Wie kann ich mir die Frage nach dem Sinn stellen, wenn mir vorgegeben ist, dass meine Beschlüsse wirksam zu werden haben durch Zugang an die Beteiligten;
    ich habe eine Nachlasspflegschaft, in welcher aufgrund einer Vielzahl der Testamente die "richtigen Erben" der Erblasserin zu suchen sind.
    Der NL Pfleger beantragt Kontofreigabe vom gesperrten Sparbuch für eine Rechnung; ich höre die in Frage kommenden Erben ( schon um den Verfahrenspfleger zu sparen)an und alle nicken, ich beschließe antragsgemäß , stelle meinen Beschluss zu und warte die Rechtskraft ab, damit mein NL pfleger loslegen kann,- was macht das für einen Sinn-?(oder hätte ich etwa die vorherige Zustimmung der in Frage kommenden Erben als RM verzicht auslegen und das Verfahren somit beschleunigen können?)

  • Hallo Wattwurm,

    dies habe ich auch mit meinem Kollegen schon diskutiert. Dieser meinte aber berechtigterweise, dass aus Haftungsgründen der BR wohl nicht mitspielen wird. Habe dann meine Anfrage gleich wieder fallen gelassen, da dies wohl die Revisoren gleich einwenden werden.

    Ich möchte noch festhalten, ich bin eindeutig für eine Festsetzung ohne Verfahrenspfleger (Ausn. schwierige Fälle oder zu erwartende Probleme mit Erben) Aber ich denke, fachlich gesehen macht es keinen Unterschied ob ich einen Mindestsatz zahle oder einen höheren Stundensatz. Diese Unterscheidung bei der Verahrenspflegervorschriften habe ich nicht gefunden, außer das Wörtchen "erforderlich"

    Hallo Elfi,

    wenn ich Erben habe, gebe ich denen auch den Antrag zur Kenntnis. Hier sind aber keine da und werden nie welche auftreten. Wer soll sich dann beschweren? In deinem Fall haben alle zugestimmt, weshalb kein Rechtsmittel eingehen sollte.

  • Eben, es macht keinen Sinn: es ist keiner beschwert und dennoch dieser Zustell-und Rechtskraftzirkus, auf den ausgerechnet noch mein Nachlasspfleger aus dem guten Grund besteht, nicht irgendwo haftungsrechtlich von der zerstrittenen Erbenbagage in Anspruch genommen zu werden.

    Ich wollte mit meinem Beitrag eigentlich nur sagen, dass ich diesen Spagat, der mir durch das FamFG aufgezwungen worden ist,gesetzeskonform und dennoch ökonomisch sinnvoll zu arbeiten in der Praxis oft einfach nicht hinbekomme.

  • Ich nehme an, dem Nachlasspfleger wird es bei unterbleibender Erbenermittlung und dürftigem Nachlass ziemlich egal sein, ob der Vergütungsbeschluss bestandskräftig wird. Rechtskräftig muss er ja nicht sein, es geht nicht um die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

    Zu den anderen mit § 1812 BGB zusammenhängenden Fragen verweise ich nochmals auf meinen Vorschlag zur "bedingten allgemeinen Ermächtigung" i.S. des § 1825 BGB im Unterforum "Fächerübergreifende Themen".

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Nachlasspfleger (RA) möchte wegen zu erwartender längerer Verfahrensdauer einen Vorschuss auf seine Vergütung haben. Nachlass überschuldet, daher Festsetzung gegen Staatskasse...
    Stundensatz 35,- € find ich schonmal merkwürdig. Ich würde auf 33,50 € kürzen.
    Bei der Tätigkeitsaufstellung habe ich ein Problem mit einem Posten "Berichterstattung an Nachlassgericht" (120 Minuten).
    Ich meine noch im Hinterkopf zu haben, dass die Berichterstattung automatisch (als Pflicht) zu erfolgen hat und dafür kein Zeitaufwand berechnet werden darf. Bin mir aber nicht sicher und weiß auch nicht, wo es stehen könnte...
    Oder hab ich mich zu pingelig?
    Klar ist auch, dass ich den Bezi noch anhören muss, der hat aber auch gerne schon eigene Gedanken dazu...

    Danke für die Mithilfe

  • Nach § 3 Abs.4 VBVG gibt es keinen Vorschuss, sondern nur Abschlagszahlungen auf bereits verdiente Beträge.



    Ja klar, sorry...

    Abschlagszahlung ist beantragt.
    Der bisherige Zeitaufwand ist aufgelistet.

    Ich war halt nur irritiert, weil der NLPfl geschrieben hat: "Ich bitte den Vorschuss festzusetzen und auf Konto XYZ zu überweisen...
    Es ist aber ein Antrag auf Abschlagszahlung...

    Ein Bericht über diverse Nachlassgl. sowie die Ergebnisse der bisherigen Erbenermittlung wurde gefertigt, ich frage mich aber immernoch, ob er dafür Zeitaufwand berechnen darf...

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (23. Februar 2010 um 11:33) aus folgendem Grund: besonders dicke Finger heut...

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