FamFG: Abgabe wegen Unzuständigkeit

  • Wir alle kennen ja diese InsO-Mitteilungen, die hier bislang zum Anlass genommen wurden, um eventuelle Maßnahmen nach §§ 1666, 1667 BGB zu prüfen (ich weiß, dass das umstritten ist).

    Oft landen diese Mitteilungen hier, obwohl die Kinder in anderen Gerichtsbezirken leben.

    Bislang habe ich die Sache mit einem Zweizeiler-Beschluss an das Wohnort-Gericht abgegeben aber nun sagt mir § 3 FamFG, dass ich die Beteiligten vor Abgabe anzuhören habe. :eek:

    Lt. der Gesetzesbegründung soll das ein Ausfluss aus dem Grundrecht auf rechtl. Gehör sein. Damit kann ich die Anhörungspflicht für ein Antragsverfahren oder meinetwegen auch für Genehmigungsverfahren verstehen.
    Aber m.E. macht die Anhörung in diesen Amtsverfahren absolut keinen Sinn. Soll ich jetzt die Eltern jeweils anschreiben und fragen, ob sie was dagegen haben, dass ich ein Verfahren, von dem sie bislang gar nichts wussten und bei dem völlig offen ist, ob das zust. Gericht überhaupt irgendwas macht, an das AG XY abgebe!? :eek:

    Hat evtl. schon jemand einen "Trick" gefunden, wie man diesen Blödsinn für diese Verfahren aushebeln kann?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nun, die Inso-Mitteilungen sind keine Anrufung des Gerichtes, sondern sollen dem zuständigen Gericht einen Hinweis auf eventuelle Einschreitungspflichten geben.
    Als örtlich unzuständiges, nicht angerufenes Gericht gebe ich auch kein Verfahren ab, sondern korrigiere nur den Irrtum eines ignoranten Inso-Sachbearbeiters.
    Hilft das?

  • Mal was anderes zu diesem Thema: Solltet Ihr euch entschlossen haben, bei solchen Mitteilungen doch was "zu machen" und vielleicht den Schuldner/ Elternteil zu irgendwelchen Erklärungen auffordern: Was macht Ihr dann, wenn diese einfach darauf nicht antworten ??
    Zwangsgelder sind ja sowieso sinnlos, weil nicht beitreibbar, bei solchen Leuten. Und Maßnahmen zur Entziehung der Vermögenssorge dürften doch völlig unverhältnismäßig sein wegen einer nicht abgegebenen Erklärung.
    Und weitere Frage: Kosten nach dem neuen Recht ?? Ich habe bislang immer bei den Neuverfahren Beschluss für die Akte erlassen, dass von Kostenerhebung abgesehen wird (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG), denn sonst fiele ja jetzt eine 0,5-Gebühr nach FamGKG 1310 an.

  • Nun, die Inso-Mitteilungen sind keine Anrufung des Gerichtes, sondern sollen dem zuständigen Gericht einen Hinweis auf eventuelle Einschreitungspflichten geben.
    Als örtlich unzuständiges, nicht angerufenes Gericht gebe ich auch kein Verfahren ab, sondern korrigiere nur den Irrtum eines ignoranten Inso-Sachbearbeiters.
    Hilft das?


    Weiß nicht, denn die Vorschriften über die Abgabe gelten auch für Amtsverfahren, in denen das Gericht ja eigentlich nie "angerufen" wird sondern immer - z.B. aufgrund eines Hinweises (Inso-Gericht) - von Amts wegen tätig wird.

    Mal was anderes zu diesem Thema: Solltet Ihr euch entschlossen haben, bei solchen Mitteilungen doch was "zu machen" und vielleicht den Schuldner/ Elternteil zu irgendwelchen Erklärungen auffordern: Was macht Ihr dann, wenn diese einfach darauf nicht antworten ??
    Zwangsgelder sind ja sowieso sinnlos, weil nicht beitreibbar, bei solchen Leuten. Und Maßnahmen zur Entziehung der Vermögenssorge dürften doch völlig unverhältnismäßig sein wegen einer nicht abgegebenen Erklärung.
    Und weitere Frage: Kosten nach dem neuen Recht ?? Ich habe bislang immer bei den Neuverfahren Beschluss für die Akte erlassen, dass von Kostenerhebung abgesehen wird (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG), denn sonst fiele ja jetzt eine 0,5-Gebühr nach FamGKG 1310 an.


    Dazu gibt es u.a. diesen Thread. Ich bitte darum, die allgemeine Problematik dort weiter zu diskutieren! Hier soll es wirklich nur um die Abgabe-Problematik gehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei mir kommt ohne Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten die Verfügung "weglegen" auf den Eingang. Ein InsO-Verfahren ist genausowenig ein Fehlverhalten des "Kunden" wie ein Mahnbescheid/eine Klage gegen ihn, bei dem/der das gleiche Gefährdungspotential gegeben ist.
    Wer soll wie prüfen, ob Kindesvermögen gefährdet ist oder war? Glaubt irgendwer, die Gefährdung wäre - wenn schon überhaupt jemals gegeben - abwendbar? Sie ist doch bereits längst beendet, wenn wirklich auf Kindesvermögen zur Abwendung eigener Klemme zugegriffen worden ist.
    Wegen § 207 I Nr. 1 BGB muss ich mir auch keine Gedanken über die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen, über die mir sowieso keine Auskunft erteilt wird, machen.

    Ich betrachte die Auskunftsbitten über Kindesvermögen als form-, frist- und zwecklos.

    Mir hat mal einer, der das Misstrauen gespürt hatte, empört zurückgeschrieben: "Das wäre das Letzte, was ich machen würde; eher bringe ich mich um".
    Von da an war ich geheilt.

  • @Gänseblümchen zu #5:

    Dazu gilt das, was ich bereits Andy.K in #4 geschrieben habe:

    Dies soll nicht Gegenstand dieses Themas sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hhm... anscheind passen unsere Insolvenzler hier auf, denn das ist mal n Problem, das ich noch nicht hatte. Sollte es sich aber doch einmal ergeben, werde ich ganz sicher die Beteiligten nicht anhören...schon weil ich finde, dass dieses ganze Verfahren- wie schon erläutert - ein völliger Schwachsinn ist. da werde ich nicht noch mehr Arbeit und Papier verursachen...die Freiheit nehme ich mir mal einfach :D

  • Ich stimme abschließend den letzten Beiträgen zu. Ich habe diese Verfahren auch immer nur betrieben, weil sich in der Statistik mit wenig Arbeit niederschlugen, gewissermaßen als Ausgleich für die Verfahren, mit denen man viel mehr Arbeit hat als es bei den Arbeitspensen dann gezählt wird. Inhaltlich aber finde ich es auch Schwachsinn, die Leute anzuschreiben.

    So, nun wollen wir Ulf's Hinweise Genüge tun und aufhören über den Sinn hier zu diskutieren.

  • @ Ulf: Auch wenn § 3 FamFG ggf. etwas anders erfordert (habe ich für mich noch nicht abschließend geprüft), so würde ich auch zu Zeiten des FamFG aus den vor dir genannten Gründen bei der bisherigen Verfahrensweise (Abgabe mit Zweizeiler (wenn überhaupt, bei uns werden die Sachen zwischen Nachbargerichten sogar "kommentarlos" weitergeleitet/abgegeben) ohne vorherige Anhöhrung) verbleiben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich hatte den von Ulf geschilderten Fall auch bereits zweimal und habe das Verfahren ohne irgendwelche Anhörungen an das andere Gericht weitergegeben. Ich denke eigentlich, dass ich die Vorgaben eines neuen Gesetzes umsetzen muß, ob sie mir nun sinnvoll erscheinen oder nicht. Aber ich ertrinke ohnehin in Akten, da kann ich mir so einfach nicht noch mehr Arbeit machen.

  • Achtung: Gute Neuigkeiten:

    Ich weiß nicht, ob das hier schon angesprochen wurde (bin im Moment etwas raus aus der ganzen Forumssache), aber zum 01.10.2009 wurde die MiZi dergestalt geändert, dass seitens des Insolvenzgerichts keine Mitteilungen über Insolvenzverfahren mehr an das Familiengericht gemacht werden. Insofern werden die Familiengerichte endlich von diesen, in der Regel unnötigen, Verfahren entlastet.



    Damit dürfte sich dieses Problem erledigen...

  • zum 01.10.2009 wurde die MiZi dergestalt geändert, dass seitens des Insolvenzgerichts keine Mitteilungen über Insolvenzverfahren mehr an das Familiengericht gemacht werden.

    Durch welches Gesetz bzw. welche Verordnung wurde dies geregelt und wo finde ich die Fundstelle ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (5. Oktober 2009 um 21:49)

  • Die MiZi enthält keine diesbezüglichen Mitteilungspflichten mehr. Dumm ist, dass das InsO-Gericht den § 22a FamFG strapazieren kann. Allerdings muss es m. E. von sich aus grobrastig prüfen, ob eine Tätigkeit des Fam-Gerichtes ode XVII-Gerichtes erforderlich sein kann. Das wird es so gut wie nie erkennen können.
    Die stereotype Mitteilungspflicht jedenfalls ist in Fortfall gekommen.

  • Die MiZi enthält keine diesbezüglichen Mitteilungspflichten mehr.


    Das hatte ich verstanden. Meine Frage zielte darauf ab, durch welches Gesetz/welche Verordnung, die ehemals in der MiZi geregelte Mitteilungspflicht in der aktuellen Fassung der MiZi aufgehoben wurde.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (6. Oktober 2009 um 16:35)

  • Schau mal hier nach:

    Die "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen" ist eine Verwaltungsvorschrift, die vom Bundesministerium der Justiz erlassen wird.

    MiZi ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1998 BAnz. S. 10705 i. V. m. Beilage Nr. 138 a , geändert durch AV des JuM vom 10. August 1999 BAnz. S. 14921 ,
    vom 26. Juli 2001 BAnz. S. 17722 ,
    vom 1. August 2002 BAnz. S. 19894 ,
    vom 22. Juli 2003 BAnz. S. 18237 ,
    vom 18. Juli 2005 BAnz. S. 12239 ,
    vom 10. Juli 2006 BAnz. S. 5419 ,
    vom 12. Juli 2007 BAnz. S. 7083 ,
    vom 25. August 2008 BAnz. S. 3428 ,
    vom 27. August 2009 BAnz. S. 3276


    http://www.bundesanzeiger.de/old/banz/banzinha/BAnz_61_138.htm

  • Die MiZi ist in NRW über Intranet - Bibliothek - Justizverwaltungsvorschriften - schnell erreichbar.


    Besteht evtl. die Möglichkeit, die aktuelle Fassung (z.B. als PDF-Datei) hier einzustellen? Unsere elektronischen Vorschriftensammlungen sind noch nicht aktualisiert und im Internet konnte ich den Text der geänderten Mizi bisher auch nicht finden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!