Kosten für nachträgliche Gesamthaft

  • Eine Grundschuldbestellung enthält ein Gesamtrecht.
    Auf Blatt 1 wird die Grundschuld vor ein paar Monaten eingetragen.
    Auf Blatt 2 wird sie jetzt eingetragen, jedoch nicht als Gesamtrecht, da der Notarantrag nur zur Blatt 2 eingereicht wird.
    Folge: Es sind zwei Einzelgrundschulden eingetragen.
    Nun schiebt der Notar einen Antrag hinterher, aus dem beiden Einzelrechten ein Gesamtrecht zu machen.

    Frage: Was kostet das? 1,0-Gebühr aus dem Wert der Grundschuld nach § 63 II KostO?

  • Also, wenn ichs recht verstehe gibt es eine Urkunde in der die beiden Blätter auch erwähnt sind, oder?


    Wenn dem so ist, dann hätte ich bei Einreichung nur zum 2ten Blatt nachgefragt ob nicht die Gesamthaft gemeint wäre.

    Eine einzelne Eintragung als "weitere" Grundschuld kann ja aus einer solchen Urkunde so nicht erfolgen.

    Möglichkeiten:


    a)Im Moment wäre das GB unrichtig und die Gesamthaft ist quasi von Amts wegen einzutragen ohne Kosten

    b) durch die falsche Sachbehandlung sind nun zwei selbständige Rechte entstanden wovon eines wieder zu löschen und dann die mithaft einzutragen wäre

    c) wie b) nur die Rechte sind zu vereinigen und gleichzeitig der "doppelte" Nennbetrag über eine Teillöschung wieder auf die Hälfte zu reduzieren


    Verwirrte Grüße aus Hessen

  • bal: Hast den Sachverhalt richtig verstanden!

    Auf die Idee, dass man gar nicht 2 Einzelrechte eintragen darf, bin ich noch gar nicht gekommen.

    Ich bin jetzt der 3. Kollege in dieser Sache und habe sie mit dem Gesamthaftantrag erstmailg auf meinem Schreibtisch. Um die Eintrag der 2. Grundschuld konnte ich mich durch Krankheit drücken ;)

    Ich habe jetzt die Gesamthaft eingetragen, werde aber wohl keine Kosten nehmen. Allerdings enthält die Urkunde den üblichen Passus, dass die Anträge einzeln und unabhängig gestellt werden können und bei nicht gleichzeitiger Eintragung bereits an den Pfandgegenständen entstehen soll, an denen eine Eintragung möglich ist.

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann hätte meiner Meinung nach, die Eintragung nicht als Einzelgrundschuld erfolgen dürfen, da zumindest bei der zweiten Eintragung die Eintragung abweichend von der Bewilligung erfolgte. Daher auch keine Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; es sind niemals zwei Einzelgrundschulden bewilligt worden.
    mfG N8falke

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