Örtl. Zuständigkeit für Anforderung Vermögensverzeichnis bei Geschwistern

  • Hallo!!!

    Ich habe mal eine grundsätzliche Frage: Wo genau steht, welches Gericht örtlich für die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses (bei Insolvenz, Erbschaft, ...) zuständig ist?
    Das Gericht, bei dem das Elternteil seinen Gerichtsstand hat oder geht es nach dem Kind? Mir fällt gerade nämlich der Fall ein, dass es mehrere Kinder gibt, die unterschiedliche Wohnsitze haben. Da würde das Elternteil ja von jedem Gericht einzeln angeschrieben werden, das kann ja auch irgendwie nicht sein oder??

    Danke schon mal, LG Kerstin

  • Heißt quasi, dass wenn eins von mehreren Kindern bei uns im Bezirk wohnt wir das Elternteil anschreiben und nur nach dem einen Kind fragen?

  • Ich denke mir, dass ein F-Verfahren für alle Kinder anzulegen ist. Nach dem alten FGG richtete sich bei verschiedenen Wohnorten die Zuständigkeit nach dem jüngsten Kind.

    Diese Anknüpfung finde ich nicht mehr, also müsste nach § 2 FamFG für alle Kinder das Gericht zuständig sein, das zuerst mit der Angelegenheit befasst wurde.


  • Diese Anknüpfung finde ich nicht mehr, also müsste nach § 2 FamFG für alle Kinder das Gericht zuständig sein, das zuerst mit der Angelegenheit befasst wurde.


    Dieser Gedanke ist nicht schlecht aber ich denke, dass man aus dem FamFG ebenso den Schluss ziehen kann, dass je Geschwisterkind ein Verfahren zu führen ist - und zwar beim jeweils zuständigen Gericht (sofern nicht nach § 4 FamFG abgegeben wird).

    Und:
    Folgt man Gänseblümchens Ansicht, müssten nun erst mal alle Gerichte klären, welches zuerst "befasst" war. Recht umständlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das kann m. E. nicht sein. Trifft Ulfs Meinung zu, stellt sich § 2 I FamFG als blanker Unsinn dar.


    Der ist für andere Anwendungsbereiche gedacht, denke ich. Bumiller/Harders z.B. meint, dass ein Kind u.U. an mehreren Orten seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann; dann sei das zuständige Gericht nach § 2 Abs. 1 FamFG zu bestimmen (vgl. Bumiller/Harders, 9. Auflage 2009, beck-online, Rn. 7 zu § 152 FamFG).

    Darüber hinaus teilt Bumiller/Harders meine Meinung und führt dazu aus:

    Zitat von Bumiller/Harders


    In Kindschaftssachen für Geschwisterkinder bestand bisher eine einheitliche Zuständigkeitsregelung in § 36 I 2 iVm § 64 I, § 43 I FGG.
    (...)
    In § 152 wird diese sinnvolle Regelung nicht übernommen. Eine Zuständigkeitskonzentration wird nach Abs 1 nur für den Fall der Anhängigkeit einer Ehesache geregelt, nicht jedoch für die außerhalb einer Ehesache zu entscheidenden Vormundschaftssachen über Minderjährige (§ 151 Nr 4). Der Bundesrat (BT-Drs 16/6308 S 374) hat nicht eine Zuständigkeitskonzentration für bei Familiengerichten anhängige Vormundschaftssachen vorgeschlagen, jedoch eine solche für Kindschaftssachen, wenn diese für Geschwister bei verschiedenen Gerichten anhängig sind. Die Bundesregierung hat demgegenüber auf die Möglichkeit der Abgabe aus wichtigem Grund nach § 4 hingewiesen, durch die im Einzelfall eine Zusammenführung der Verfahren erfolgen könnte (BT-Drs 16/6308 S 413).


    (aaO, Rn. 8 zu § 152 FamFG).

    Ulf

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  • Habe drei Geschwister, welche aber alle von unterschiedlichen Vätern stammen und schon immer bei diesen wohnen (zwei außerhalb meines AG-Bezirks).
    Wann bin ich denn "zum ersten Mal mit der Sache befasst"? Mit dem Lesen der Sterbemitteilung?
    Wie mache ich die Abgabe? Formlos oder durch Beschluss? Werd aus der Kommentierung zu § 152 FamFG irgendwie nicht schlau.

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