Bestimmung Kindergeldberechtigter

  • Eine Mutter hat den Antrag gestellt, dass sie anstelle ihres Mannes als Kindergeldberechtigte bestimmt wird. Sie hatte zwar der Auszahlung an ihn zugestimmt, war aber nach ihren Aussagen hierzu gezwungen worden. Angeblich verwendet er dass Kindergeld nur für sich, sie selbst muss für sich und ihre Kinder bei Freunden um Essen betteln. Er hat zu ihrem Antrag erklärt, dass er sämtliche Kosten trägt, die anfallen (Kleidung, Miete, Essen,...). Sie würde das Geld an ihre Familie nach Afrika schicken.

    Der Vater verdient ca. 1700,- Euro netto, die Mutter arbeitet jetzt nicht mehr, da sie wieder schwanger ist (mit dem 6. Kind). Er zahlt ihr Taschengeld in Höhe von mal 100,-, mal 200,- Euro.

    Im Gegensatz zu allen Fällen, die ich bisher gesehen habe, lebt dieses Paar nicht getrennt, eine Trennung ist auch offensichtlich nicht beabsichtigt. Sämtliche Entscheidungen, die ich gefunden habe, beziehen sich aber auf getrennte Eltern. Ich wollte zunächst ihren Antrag zurückweisen, da er der Hauptverdiener ist. Andererseits arbeitet er den ganzen Tag, so dass sie in erster Linie diejenige ist, die die Kinder versorgt und erzieht.

    Hat jemand schon mal einen ähnlichen Fall gehabt und kann mich mit Ideen versorgen?

  • Meiner Meinung nach muss die Mutter zunächst mal ggü. der Familienkasse den Widerruf der Berechtigtenbestimmung erklären (DA 64.2.1 Abs. 4 DA-Fam EStG 2009). Solang die Berechtigtenbestimmung wirksam ist, hat das Familiengericht hier keine Aktien in dem Fall.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (20. Oktober 2009 um 18:02) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Ich bearbeite diese Fälle hier nicht, daher kann ich nur aus dem Bauch heraus antworten:

    Ist es denn in dem Fall überhaupt relevant, ob die Eltern getrennt oder zusammen leben?

    Mir scheint der SV mit Fällen vergleichbar, in denen die Mutter Unterhalt durch Betreuung der Kinder leistet und der Vater Barunterhalt erbringt.

    Hilft das weiter? :nixweiss:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank für die Antworten. Ich werde die Sache morgen entscheiden. Eine Beschwerde wird´s wohl in jedem Fall geben, egal wie ich entscheide...



    Ich bin über diesen Beitrag auf der Suche nach dem richtigen Rechtsmittel gegen die Bestimmung des Kindergeldberechtigten gestolpert...

    Ist denn der Beschluss zur Bestimmung eines Kindergeldberechtigten mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar? Die bisherigen Vordrucke hier am AG sehen die formlose Übersendung des Beschlusses an die Beteiligten vor...
    Für den Fristbeginn müßte der Beschluss dann ja wohl aber eher an die Beteiligten zugestellt werden. Wie handhabt ihr das?

  • Welches Gericht ist jetzt zuständig? Das Familien- oder das Betreuungsgericht? Muss das volljährige Kind auch angehört werden?

  • seit 01.09.09: Fam.ger. zust, § 64 EStG.
    Ich hatte auch schon meinen ersten Fall dazu. Habe alle Beteiligten angehört (beide Elternteile, vollj. Kind und Fam.kasse). Da alle einverstanden waren, habe ich Beschluss ohne Begründung gem. § 38 Abs. 4 Ziff. 2 FamFG gemacht (aus Kostenersparnisgründen für die Bet.). Kosten entstehen nämlich jetzt auch: § 51 III FamGKG Wert: 300,- €, m.E. nach KV 1321...
    Am meisten hat mich die notwendige -umfangreiche- RB-Belehrung geärgert, in einem Fall, in dem alle Beteiligten einverstanden sind. Diese habe ich aus http://www.justiz-intern.bwl.de/servlet/PB/sho…%20FamFG%29.doc (hoffe Verlinkung klappt, habe ich noch nie gemacht) entnommen und bzgl. der Einlegung zu Prorokoll und der Sprungrechtsbeschwerde gekürzt gemäß Nr. 6 des Protokolls der Bund-Länder-Besprechung am 20.10.09.
    In meinem Fall war niemand beschwert, desh. keine Bek.gabe des Beschlusses mit ZU notwendig, sondern durch Aufg. zur Post, §§ 41 I, 15 I und II FamFG.
    Hatte meine SE leider entgegen meiner Vfg anders gehandhabt, weshalb ich noch mal darauf hinweisen musste:
    B. ist mit Bek.gabe wirksam, § 40 FamFG, nicht erst mit Rskraft, da es sich nicht um die Gen. eines Rechtsgeschäfts handelt.

  • Sachverhaltsaufklärung (könnte ja sein Vortrag des antragstellenden Kindes ist so nicht richtig) und Eilbedürftigkeit (Fristablauf für Kindergeld hat gedroht, so wurde die Kasse über den anhängigen Antrag und später auch die Entscheidung zeitnah informiert)

  • Machama:
    Danke dir. Habe hier widersprechende Anträg beider Elternteile von minderjährigen Kindern , wovon der Vater behauptet, dass die Kinder hauptsächlich bei ihm sind und die Mutter behauptet , die Kinder seien zur Hälfte bei ihr.


    Irgendwelche Entscheidungen bekannt?Anders als im Unterhaltsverfahren kann ich ja nicht gut Beweis erheben.

  • Bin gerade bei der Suche im FamFG Kommentar darauf gestossen, dass gemäß § 25 II Rpfl. G die Rprfl. Zuständigkeit dann nicht mehr gegeben ist, wenn ein Verfahren nach § 231 I FamFG anhängig ist.

    Dies ist inzwischen in meiner Sache der Fall, so dass ich m. E. nicht mehr entscheiden darf

  • Guten Morgen,
    ich habe auch eine Frage zum Thema:
    Volljähriges Kind (nicht 1603 BGB9, Vater, Mutter, Kind haben jeweils ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken, Mutter stellt Antrag auf Bestimmung des KG-Berechtigten, woraus ergibt sich die örtliche Zuständigkeit? 232 FamFG verweist auf die ZPO- ist das dann 20 ZPO- also Gericht am gew. Aufenthalt des Kindes?
    Zu Hülf!

    nanga

  • Zuständig ist nachrangig, wenn keine Zust. des Gerichts der Ehesache , der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes
    Dürfte unter Absatz 1 Ziffer 2) fallen - (volljähriges Kind steht minderj. gleich wegen 1603 II 2 BGB).
    Im Keidel ist auch 231II FamFG ausdrücklich genannt

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