Versäumnisurteil und RVG

  • Es gab zwar schon ähnliche Themen hier aber ich glaube, meine Frage wurde darin noch nicht erörtert (oder ich hab's überlesen bzw. nicht verstanden :gruebel: )

    Es erging in meinem Fall ein VU. Danach Einspruch und erneute Verhandlung zur Sache.

    Wenn ich mich richtig erinnere wären nach der BRAGO eine volle Prozessgebühr nach dem höchsten Wert, eine volle Verhandlungsgebühr nach dem Wert der zweiten Verhandlung und zusätzlich für den RA, der das VU erwirkt hat, eine halbe Verhandlungsgebühr für das VU entstanden. Die Auslagenpauschale nur insgesamt 1 Mal.

    Wie ist das nach dem RVG?? :bahnhof:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein Kollege mit guten Verbindungen hat in einem anderen Forum folgendes dazu gesagt:

    Zitat
    Zitat



    Oops - da habe ich doch nach dem Zitat das Wichtigste vergessen: Die Umsetzung auf deinen Fall:

    Da es sich bei dir offenbar nicht um ein 2. VU, sondern nach Verhandlung zur Hauptsache um ein "normales" Urteil handelt, kann hier insgesamt eine 1,2 T-Gebühr entstanden sein. Mehr ist jedoch nicht drin.


  • Hallo Ulf,
    in diesem Fall entsteht eine 1,2 Terminsgebühr. Mehr gibts dann nicht, weil das RVG eine dem § 38 BRAGO entsprechende Vorschrift nicht kennt. Irgendwo hab ich auch eine Fundstelle in den letzten RVG-Reporten. Muss wohl Heft 4 gewesen sein.
    Ich schau Freitag nochmal nach, da ich morgen nicht im Dienst bin.
    Gruß und schönen Feierabend

    li_li

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Da sind wir schon 2 mit dieser Ansicht.

    Entscheidend ist die Verhandlung zur Hauptsache nach Einspruch. Wenn es 2 VU gewesen wären, dann nur einmal eine 0,5 T-Gebühr.

  • Im Falle des 2. VU sieht das OLG Celle eine 1,2 Terminsgebühr unter Anrechnung der 0,5 Terminsgebühr als entstanden an (vgl. JurBüro 200, 302 und RVGReport 2005, 150), allerdings mit abl. Meinung von Onderka (AGS 2005, 188) und wohl zustimmend Schneider (AGS 2005, 190).

    Begründung des OLG Cellle:

    Dem Antragsteller steht gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 bewilligte Gebühr von 0,5 gemäß § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Denn er hat damit nicht „nur einen Termin“, sondern insgesamt zwei Termine wahrgenommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rdnr. 7). Die gegenteilige Auffassung, wonach in dieser Konstellation insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht (vgl. Hansens, JurBüro 2004, 251), steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, wonach die Reduzierung dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung trägt und nur dann gelten soll, wenn er tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet (BT-Drs. 15/1971, 212). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil er mit der Wahrnehmung eines zweiten Termins tätig geworden ist. Wie immer: 1 Gesetz und 1000 Meinungen:rolleyes:

  • @ stolli:

    Danke für den Hinweis. Die Entscheidung war mir bislang nicht geläufig und bestärkt mich in der ansicht, dass man sich darauf verlassen kann, sich auf nichts verlassen zu können, wenn es um das RVG geht.

    @ all:
    Ich bin nicht erst seit gestern im Kostenrecht zu Hause, aber so ein Chaos hat es während meiner gesamten langjährigen Praxis noch nicht gegeben. Mittlerweile ist es so, dass man gucken muss, wo man ansässig ist und wie das eigene Obergericht entscheidet. Und irgendwann mischt der BGH dann alles wieder auf.

    Macht Spaß, wa? :D

    Die oben von mir eingestellte Info hat sich ein Kollege aus dem BMJ besorgt, weil die es noch am ehesten wissen sollten. Und nun kommt das böse OLG CE...

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