Ausländischer Drittschuldner

  • Hallo, weiß das Thema wurde bereits behandelt, aber weder daraus, noch aus Stöber werd ich so richtig schlau...
    Pfüb-antrag gegen deutschen Schuldner, gepfändet werden soll das österreichische Bankkonto. Stöber Rn. 38 hab ich entnommen, dass Voraussetzung für die Pfändung ist, dass die Forderung als inländisch zu lokalisieren ist. Unter Hinweis darauf hab ich den Gl-Vertr um weiteren Sachvortrag gebeten. Der hat nun erwidert, dass sich die Zustellung nach Rn. 39 richtet. Darauf, ob die ausländische Forderung überhaupt pfändbar ist, ist er nicht eingegangen.
    Andere Kommentierungen beschäftigen sich auch nur mit der Zustellung. Auf die kommt es doch wohl aber erst an, wenn überhaupt die Pfändung in das ausländische Hoheitsgebiet hinein möglich ist.

    Wie gehts weiter??? Brauche Hilfe.

  • Einfach an den Drittschuldner auf dem Rechtshilfeweg - also unter Mitwirkung des zuständigen österreichischen Bezirksgerichts - zustellen.

    Wenn der Empfangsstaat die Zustellung ablehnt (wie meist z.B. die Schweiz) spricht das gegen die Mitwirkung des Staates. Für Österreich dürfte das kein Problem sein.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also das heißt dann Stöber schreibt einfach mal so was in Rn. 38??? Das hört sich dort nicht gerade an, als ob das egal wäre wenn die Forderung im Ausland ist. Wie gesagt, mal ganz abgesehen von der ZU.

  • Sollte die Pfändungswirkung nicht eintreten, weil der Schuldnersitz im Ausland ist, dann läuft die Pfändung halt ins Leere. Mehr kann hier nicht schiefgehen.

    Es ist Sache des ausländischen Gerichts über das zugestellt wird, festzustellen, ob für diese Pfändungsmaßnahme Rechtshilfe in Form einer Zustellung gewährt wird. Und selbst dann ist es noch fraglich, ob der DS die Pfändung anerkennt.
    M.E. ist es aber keine Frage, die das deutsche Zwangsvollstreckungsgericht vorab zu klären hat. Wenn bei mir z.B. jemand einen DS in der Schweiz angibt, teile ich meine Bedenken und Erfahrungen diesbezgl. mit und wenn auf der Zustellung bestanden wird, bleibt nichts anderes übrig als den Rechtshilfeweg einzuschlagen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ersuchen um Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an Drittschuldner im Ausland sind von der Prüfungsstelle für Rechtshilfe grundsätzlich abzulehnen.

    Die Zustellung zur Pfändung einer Forderung im Ausland wäre ein Eingriff in die Hoheitsrechte des ausländisches Staates.

    Eine Ausnahme wäre evtl. denkbar, wenn sich das Vermögen ausschließlich im Inland befindet.
    Sollte der Gläubiger auf Zustellung bestehen, ist der Vorgang in Bayern über das Staatsministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen.
    Hierzu ist es erforderlich, dass der Gläubiger genaue Angaben über das Vermögen macht.

    Speziell für Österreich gibt es sogar eine obgerichtliche österr. Entscheidung, die solche Zustellungen für unzulässig erachtet. Selbst wenn zugestellt werden würde, wäre sie vollkommen unwirksam. (hierzu auch OLG München, Beschluss vom 08.09.92, 9 VA 5/92, verweist auf B.v. oÖHG vom 09.03.1972).

  • @ dasjott:

    Danke für den Beitrag! Hab die Sache jetzt wieder auf dem Tisch, da sich der Gl-Vertr. ne Weile nicht mehr gerührt hatte.
    Wie funktioniert die Vorlage an das Staatsministerium?? Wieso Bayern? Steht das irgendwo?
    Die Fundstelle des OLG München konnte ich leider auch nicht finden.

  • Mal eine andere Frage zum Drittschuldner in Österreich:
    bei uns am Insolvengericht wird die Meinung vertreten, der österreichische Arbeitgeber des deutschen und in Deutschland lebenden Insolvenzschuldners hätte der Insolvenzmasse die nach österreichischem Vollstreckungsrecht pfändbaren Beträge zuzuführen, nicht die gem. § 850 c ZPO pfändbaren Beträge?!? Das passt dem Insolvenzschuldner natürlich nicht, da in Österreich ein niedrigerer Betrag pfandfrei ist als in Deutschland...

  • Die Pfändbarkeit des in Österreich erzielten Arbeitseinkommens des Schuldners bestimmt sich nach der lex fori concursus, d.h. nach dem einschlägigen Insolvenzstatut und damit nach deutschem Recht.

    LG Traunstein, Beschl. v. 3. 2. 2009 - 4 T 263/09

    Für die Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen von Einkommen, das im Ausland erwirtschaftet wird, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Einkommen erworben wird (hier: Österreich).

    AG Passau, Urt. v. 15. 1. 2009 - 15 C 1980/08

  • Für die Zustellung an die Drittschuldnerpartei in Österreich gilt:


    Da Österreich der unmittelbaren Zustellung widersprochen hat (vergl. Länderteil der ZRHO bzw. Erklärungen Österreichs zu Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007), kann im vorl. Fall die Zustellung nicht unmittelbar durch den österreichischen Gerichtsvollzieher nach Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007 erfolgen.
    Die Gläubigerpartei kann daher nicht den österreichischen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfüb an den Drittschuldner in Österreich beauftragen.


    Für die Auslandszustellung ist daher das Amtsgericht zuständig.


    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.


    Die Zustellung kann erfolgen durch:
    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an die zuständige österreichische Gericht gem. §§ 183 I 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.


    In beiden Fällen sind beizufügen:
    begl. Abschrift des Antrags,
    begl. Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
    Entwurf der Drittschuldnererklärung.


    Zweckmäßigerweise wird ein Entwurf der Drittschuldnererklärung ebenfalls beigefügt.
    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist entbehrlich, zumal in der Regel keine weiteren Zustellungen an die Drittschuldnerpartei erfolgen.


    Im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist eine Belehrung durch das inl. Gericht nicht erforderlich, da der Zustellungsempfänger kein Annahmeverweigerungsrecht i. S. d.Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007 hat (Deutsch ist Amtssprache in Österreich);
    die Beifügung des EU-einheitliche Belehrungsvordrucks (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) ist daher nicht vonnöten.


    Für den Zustellungsantrag ist die Verwendung des EU-einheitlichen Formblatts in Anhang I nicht erforderlich;
    soweit auf das vorgenannte Formblatt zurückgegriffen wird, kann die Eintragung in deutscher Sprache erfolgen, vergl. Länderteil der ZRHO.


    Soweit als Zustellungantrag das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anhang I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken") benutzt wird, ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("gerichtlich") ist in Ziffer 6.1.1 anzukreuzen;
    die gerichtlichen Schriftstücke sind nach Ankreuzen des Kästchens in Ziffer 6.1.1.4 anzugeben ("begl. Abschrift des Antrags vom .., Ausfertigung bzw. begl.Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom ..., Entwurf der Drittschuldnererklärung");
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schriftstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).


    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag in deutscher Sprache ausgefüllt werden.


    Da Deutsch Amtssprache in Österreich ist, hat der Zustellungsempfänger kein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007.




    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/zu/index.php


    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Österreich können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die (zuständige) österreichische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.


    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (19. November 2016 um 22:00)

  • 1.
    Der Antrag der Gläubigerpartei ist ggfs. wie folgt zu ergänzen:


    "Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung an den Drittschuldner zu vermitteln mit der Bitte, die Drittschuldnererklärung ausgefüllt dem Gericht zurückzusenden."


    Auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist folgender Zusatz anzubringen (auf dem oberen Rand als Überschrift):
    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners."


    Die vorbereitete Drittschuldnererklärung ist beifügen.


    Hinweis:
    Die Gläubigerpartei kann also die Abgabe der Drittschuldnererklärung durch die Drittschuldnerin im Ausland nicht erzwingen;
    sie erfolgt insoweit auf freiwilliger Basis.


    Erfahrungsgemäß senden die Drittschuldner die beigefügte vorbereitete Drittschuldnererklärung dem Gericht zurück.


    Beim hiesigen Gericht wurden diese sodann an die Gläubigerpartei weitergeleitet.


    Ob die Zwangsvollstreckung letztendlich für die Gläubigerpartei erfolgreich ist, bleibt jedoch abzuwarten.



    2.
    Die Zustellung des inländischen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei in Österreich erfolgt nach der EG-ZustVO.
    Der Länderteil der ZRHO enthält keine besonderen Bestimmungen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, so dass davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Zustellungsanträge von den österreichischen Gerichten in der Regel erledigt werden.
    Während in der ZRHO Bestimmungen über die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den inländischen Drittschuldner enthalten sind (§ 59 ZRHO), enthält die ZRHO hinsichtlich der ausgehenden Zustellungsanträge keine Bestimmungen.


    In Hinblick auf die RV des JM NRW vom 09. 02. 2001 - 9341 - II B. 274 - hat die Zustellung durch das Gericht zu erfolgen.


    In dem Zustellungsantrag ist unter Ziffer 6.1.2 folgender Zusatz erforderlich:


    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners. Die Gegenseitigkeit wird versichert."


    Eine weitergehende Belehrung des Drittschuldners ist nicht erforderlich und entbehrlich, s. auch RV des BJM vom 18. 01. 2000 - I A. 4 - 9341 - 13 798/1999, I A 4 - 9341 S. 4 - 130009/1999 -.

  • Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des österreichischen Gerichts.
    Die Verwendung des EU-einheitlichen Formulars (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken") ist nicht zwingend erforderlich.

    Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem österreichischen Gericht in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.

  • Ich hol das Thema noch mal hoch, da ich hier einen Drittschuldner in Luxembourt habe.

    Vor ein paar Monaten hatte ich mal einen DS in den Niederlanden, nach dorthin hat der hiesige GVZ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Zustellung per Auslands-Einschreiben vorgenommen.

    Der jetzt mit der Zustellung beauftragte GVZ (für DS in Luxembourg) hat die Sache an sein AG, Abt. Auslandszustellung abgegeben.

    Gibt es mehrere Wege zum Ziel oder liegt hier einer falsch oder liegt es gar am Zielland?

  • Ob die unmittelbare Zustellung i. S. d. Art. 15, 16 EG-ZustVO (VO (EG) Nr. 1393/2007) zulässig ist, ergibt sich aus dem Länderteil der ZRHO.
    Bzgl. Luxemburg und den Niederlanden ist nach dem Länderteil der ZRHO jeweils eine unmittelbare Zustellung zulässig.

    Die Gläubigerpartei hat daher 2 Möglichkeiten für die Zustellung:
    a) Zustellung gem. Art. 4 EG-ZustVO durch die zuständige Empfangsstelle in dem anderen EU-Mitgliedstaat
    (Veranlassung der Zustellung durch das Amtsgericht mit dem EU-einheitlichen Formblatt "Zutellungsantrag"),
    oder
    b) Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers in dem anderen EU-Mitgliedstaat mit der Zustellung des Pfübs an die Drittschuldnerpartei im Parteibetrieb.

    Die Gläubigerpartei findet den zuständigen Gerichtsvollzieher in den Niederlanden bzw. Luxemburg im europäischen Verzeichnis der Gerichtsvollzieher, Internet-URL: http://www.europe-eje.eu/de
    oder im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen, Internet-URL: http://ec.europa.eu/justice_home/j…ml/index_de.htm

    In Hinblick auf Erwägungsgrund 18 EG-ZustVO hat die Gläubigerpartei ein Wahlrecht.
    Die Zustellung kann wahlweise durch den zuständigen Gerichtsvollzieher in den Niederlanden bzw. LUxemburg oder durch die zuständige niederländische/luxemburgische Empfangsstelle erfolgenj.
    Die Zustellung kann dagegen nicht durch den deutschen Gerichtsvollzieher veranlasst werden.

  • Bei mir hat sich der niederländische Drittschuldner geweigert die Zustellung vorzunehmen, da deutsches Recht insoweit nach seiner Auffassung keine Pfändungswirkungen in den NL entfalten kann und er dem Drittschuldner daher nur raten könne, keinesfalls zu zahlen.
    Darüber könne man seiner Ansicht nach auch nicht diskutieren, dass sei vollkommen klar.
    Welche Bedeutung der Zusatz: Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners haben soll, hat sich mir bis heute nicht erschlossen.
    Mich hat auch schon einmal ein Drittschuldner aus den Niederlanden angerufen und gefragt was er denn nun tun solle.
    Da kann nur sagen: Zahlen oder nicht zahlen.

  • Der Zusatz dienst nur der Klarstellung, dass die Drittschuldnerpartei nicht verpflichtet ist.
    In der Regel werden die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse jedoch von den Drittschuldnern in den Niederlanden beachtet.

    Das Risiko, ob die Forderungsvollstreckung erfolgreich sein wird oder diese von der ausl. Drittschuldnerpartei beachtet wird, trägt insoweit die Gläubigerpartei.

    PS:
    Die Erfolgsaussichten erhöhen sich jedoch, wenn die Gläubigerpartei eine vorbereitete Drittschuldnererklärung dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beifügt.

  • Hallo liebe Auslandsexperten,

    ich habe einen Fall mit einem Drittschuldner in der Schweiz. Genauer, soll ein Schweizer Bankkonto gepfändet werden.
    Habe ich das jetzt am Beginn dieses Threads richtig gelesen, dass die Schweiz sich da "quer stellt" und der Pfüb nicht zugestellt werden könnte? Das ist mein erster Pfändungsantrag mit Auslandsberührung, sodass ich auch nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen kann... Im Stöber habe ich auch schon geschaut und auch in meinem anderen Kommentar sowie Beck-online, aber ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mich an euren Erfahrungen teilhaben ließet.

    Dankesehr schonmal :)

  • Ja das ist wohl so. Es gibt hierzu eine Erlass/Schreiben des BMJ vom 06.10.2004 I A 4 9341 S 4 - 13 1358/2002 in dem deutschen Vollstreckungsgläubigern empfohlen wird, das Urteil auf dem Wege, den die Lugano Konvention vorsieht,in der Schweiz anerkennen zu lassen und auf dieser Grundlage die Vollstreckung zu suchen.
    (findet man im Intranet des JM NRW als Ausführungsbestimmungen/Bekanntmachungen zum Länderteil der ZRHO im bzgl. der Schweiz). Hier ist die ganze ZRHO mit entsprechenden Bekanntmachungen eingestellt und es wird auch ständig akualisiert. Das ist sehr hilfreich und dafür kann man die dafür Verantwortlichen nur loben.

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