Schuldenerlass nach Erteilung der RSB als "Sanierungsgewinn" ?

  • Ist es wahr, dass nach der erfolgreichen Erteilung der RSB und dem Schuldnenerlass die Höhe der nicht mehr durchsetzbaren Schulden als steuerlicher Sanierungsgewinn zu sehen ist? Somit wären betrieblich veranlasste Schulden so gut wie nicht aus der Welt zu bekommen? Ist das nicht eine Torpedierung der Restschuldbefreiung?

  • Das Problem mit dem Sanierungsgewinn ist leider in der InsO nicht einmal stiefmütterlich behandelt. Allerdings können Sanierungsgewinne durch Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen praktisch steuerfrei werden.

    vergl. hierzu die Stellungnahme des BMF vom 27.03.2003:

    http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BM…steuer/070.html

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Schulden sind durch die RSB doch nicht erlassen sondern nur nicht mehr beitreibbar. Oder habe ich die Frage falsch verstanden:gruebel:

  • Die Schulden sind durch die RSB doch nicht erlassen sondern nur nicht mehr beitreibbar. Oder habe ich die Frage falsch verstanden:gruebel:



    Dachte ich eben auch, und insofern sollte auch kein SG vorliegen. Es bleibt dem Schuldner ja unbenommen, das liebe Finanzamt weiter zu bedienen. Solch ehrliche Brüger soll es ja durchaus geben..... :teufel:

  • nein, dies hat mit den Insolvenzforderungen nichts zu tun, da es sich um Abläufe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt.

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Schuldner mit diversen Beträgen in der Kreide. Da diese durch die Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar sind, wird hier fingiert, dass der Schuldner einen Sanierungsgewinn hat, der wiederum zu versteuern ist. Da der Sanierungsgewinn jedoch erst mit Erteilung der RSB anfällt, wäre das FA Neugläubiger.

    EXEC möge mir verzeihen, ich habe es versucht mit eigenen Worten zu erklären.

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  • Das kann doch wohl nicht Sinn und Zweck der RSB sein, dass der Schuldner gerade durch die RSB wieder verschuldet wird.

    Bin mal gespannt was Exec dazu meint.

  • Das kann doch wohl nicht Sinn und Zweck der RSB sein, dass der Schuldner gerade durch die RSB wieder verschuldet wird.

    Bin mal gespannt was Exec dazu meint.




    Auch ich vertrete diesen Standpunkt, die Finanzbehörden allerdings nicht. Exec wo bist du??????:eek:

  • In der Tat lehnen es die Finanzbehörden ab, die Grundsätze der handelsrechtlichen Gewinnermittlung so einfach wegen der InsO umzustoßen. Mit Restschuldbefreiung lässt das HGB nur die Bewertung von betrieblichen, von der Restschuldbefreiung umfassten Verbindlichkeiten mit 0,00 EUR zu. Bis zur Restschuldbefreiung gilt der Ansatz mit dem Nennwert. D.h. im Jahr der Restschuldbefreiung erhöht sich der (Aufgabe?)Gewinn entsprechend. Eine evtl. hierdurch entstehende Steuerschuld wäre eine "Neuschuld". Ein zu erlassener "Sanierungsgewinn" im Sinne des zitierten BMF-Schreibens könnte nur bei Unternehmensfortführung vorliegen (soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen). Ob darüber hinaus evtl. Gründe für eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO vorliegen, hängt selbstverständlich sehr vom Einzelfall ab.

    Hierzu sei noch kurz auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 2/08 hingewiesen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wäre dem rechtlichen Berater dann zu empfehlen, dem ehemals Selbständigen von der Durchführung eines Insolvenzverfahrens abzuraten ???? :strecker

  • Das kann doch wohl nicht Sinn und Zweck der RSB sein, dass der Schuldner gerade durch die RSB wieder verschuldet wird.


    Am besten wärs wohl, gar keine Steuern mehr zahlen zu müssen. Ist ja grad eh ein brisantes Thema, die Steuerlast soll ja gesenkt werden. Vielleicht sollte man den Vorschlag mal einreichen .... :strecker

    Die ewigen Diskussionen und Plackereien rund ums Steuerrecht wären dann vom Tisch und die Insolvenzverwalter hätten weniger Arbeit..... :D

  • Guter Vorschlag Ernst.

    Mit diesen Ideen gehörst Du in die Politik. Wenn mir die richtige Partei eingefallen ist, dann werde ich es Dir sagen.

  • @ Ernst:

    Also aus meiner Sicht ist das keine gute Idee. Denn wenn wir keine Steuern mehr zahlen, gibt es insoweit auch keine Insolvenzanfechtung mehr. Und das wäre wirklich schade. Meine Finanzbeamten bekommen bei dem Thema immer so einen schönen roten Kopf :D (Exec verzeih mir).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hierzu gibt es eine neue Rechtslage:

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/121/1812128.pdf

    Das Gesetz wird mit Hochdruck durch alle Instanzen getrieben (wg. Bundestagswahl) und wird mit Sicherheit vor der Sommerpause verkündet werden.

    Bis dahin gilt das BMF-Schreiben vom 27.04.2017: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…icationFile&v=1

    Neben der Normierung des alten Sanierungserlasses (s. o.) in § 3a Abs. 1 bis 3 EStG n. F. ist jetzt wg. EuGH-Urteil vom 16.03.2017, Rs. C-493/15, in § 3a Abs. 5 EStG n. F. geregelt, dass - unabhängig von einer Sanierung - allgemein bei Restschuldbefreiungen bzw. außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen i. S. der InsO evtl. entstehende Buchgewinne steuerfrei sind.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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