Verzicht auf detaillierte Aufteilungspläne?

  • Auf einem Grundstück stehen zwei freistehende Einfamilienhäuser. Könnte bei WEG-Aufteilung trotz der Regelung des § 7 IV WEG auf detaillierte Pläne für die Häuser verzichtet werden?

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt für beide Häuser die Abgeschlossenheit, die aus dem anliegenden Lageplan ersichtlich ist.

  • Hallo,
    m.E. kann man auf detaillierte Pläne verzichten. Hauptsache ich habe die AB und Pläne über Lage und Aussehen der Häuser. Wie die Häuser innen geschnitten sind, ist für die Aufteilung, finde ich, ziemlich unerheblich. Ich habe das jedenfalls schon so gehandhabt. Ist allerdings lange her.

  • Sorry! Sehe ich anders als Stefan!

    Ich habe auch in solchen Fällen, die hier im ländlichen Bereich gar nicht so selten sind, immer die Vorlage der üblichen Aufteilungspläne verlangt. Inhalt und Umfang der WE-Rechte muss klar und deutlich erkennbar sein! Außerdem kann SE nicht an den jeweils tragenden Gebäudeteilen gebildet werden, so dass m.E. der andere WE-Eigentümer auch klar erkennen können muss, wie die Gebäude im inneren gestaltet/aufgeteilt sind. Was, wenn einer der Eigentümer sein Haus innen komplett umbaut und dabei im Gemeinschaftseigentum stehende Dinge verändert??

    Ist vielleicht teilweise etwas weit her geholt aber ich denke, ich habe auch die Vorschrift des § 7 WEG auf meiner Seite, wie oL es ja auch sieht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Ulf,

    mir ist nicht bewußt, daß aus den Aufteilungsplänen erkennbar ist, ob es sich bei den Wänden um tragende Wände handelt etc. Das Gemeinschaftseigentum ergibt sich doch wohl aus der Teilungserklärung oder dem Gesetz. Wichtig ist doch, daß man aus dem Zusammenwirken von TE, AB und Plänen einen eindeutigen Rechtszustand erkennen kann. Sollten also sämtliche Räume eines Hauses als SE bestimmt sein, würde ich nachwievor keine detaillierten Pläne verlangen. Anders natürlich, wenn z.B. eine Heizungsanlage in einem Raum eines Hauses in Gemeinschaftseigentum steht, weil sie der Versorgung beider Häuser dient.

  • Wie Du meinst, Stefan! Ich bleibe bei meiner bisherigen Auffassung! Die jew. Sondereigentumsgegenstände müssen klar und deutlich ersichtlich sein. Steht von mehreren Gebäuden eines komplett im Gemeinschaftseigentum könnte ich mir vielleicht vorstellen, auf den Plan zu diesem Gebäude dann zu verzichten.

    Schaden kann es wohl in keinem Fall, wenn die Pläne vorliegen!

    Ulf

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  • Tja,

    so ist die Auslegung und Interpretation doch (gottseidank?) unterschiedlich.
    Ich denke, wir machen´s schon richtig.

    Das sollte jetzt allerdings kein Wort zum Sonntag werden!

  • Mich würde nun doch mal interessieren, wie sich Kai im Ausgangsfall entschieden hat oder voraussichtl. entscheiden wird! Und warum!

    Übrigens:
    In den Fällen, in denen das WE ein gesamtes Gebäude betrifft, dürfte m.E. die Vorlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung unnötig sein
    (vgl. folgende Beiträge zum Thema Dauerwohnrecht: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=302; auch dort lief es jedoch darauf hinaus, dass Pläne trotzdem vorzulegen sind!)

    Ulf

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  • Hallo,

    vielleicht hilft folgendes weiter:

    Das BayObLG legt ganz im Sinne der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes einen zivilrechtlichen Maßstab an. Entscheidend ist, ob die Auftei-

    DNotI-Report 1/1993 Mai 1993

    lungspläne eine einwandfreie Zuordnung und damit Bestimmung des entstehenden Sonder- bzw. Teileigentums zulassen und damit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung getragen wird. Ist dies der Fall, dann können Ungenauigkeiten, die diesen Grundsatz nicht beeinträchtigen, nicht zur Ablehnung der Eintragung führen.

    Die Frage, über die zu entscheiden war, betrifft nicht den von Kai geschilderten Ausgangsfall und obiges Zitat ist aus den Gründen entnommen.

    Zufinden ist das ganze unter
    http://www.dnoti.de/Report/1993/rep0193.htm#WEG%20§§%203%20Abs.%202%20,%207%20Abs.%204

  • Zitat von Ulf

    Mich würde nun doch mal interessieren, wie sich Kai im Ausgangsfall entschieden hat oder voraussichtl. entscheiden wird! Und warum!



    Ich bin kürzlich vom Eigentümer angerufen worden. Er schilderte, dass es für das alte Einzelhaus keine Pläne gäbe und ob darauf bei freistehenden Häusern nicht verzichtet werden könne und Pläne für das Neubau-DH nichts ausreichen würden. Aus dem Lageplan, der auch Bestandteil der AB sei, sei die Lage des Einzelhaus zweifelsfrei ersichtlich.

    Ich meinte, von der Möglichkeit eines solchen Verzichts schon gehört zu haben. Zudem erscheint mir ein Verzicht plausibel und eine Planforderung §-Reiterei. Ich habe eine wohlwollende Prüfung in Aussicht gestellt.

    Letzte Woche rief das beurkundende Notariat an und wollte sich vergewissern. Das hätten sie noch nie gehört und bevor sie jetzt so beurkunden, wollten sie doch lieber nachfragen.

    In echt auf dem Tisch habe ich die Sache noch nicht.

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