Was fällt in den Nachlass?

  • Profane Frage aber immer wieder problematisch. Was fällt genau in den Nachlass? Ich finde hierzu keine gute Zusammenstellung von Literatur und Rechtsprechung. Genau gehts mir um die Auslegung "Erbschaft" und "Nachlass im Zeitpunkt des Todes" und einer feinen Auflistung der Rechtsprechung und Literatur.

    Hat jemand einen Tipp, in welchem Buch/Kommentar/Literatur/wissenschaftlicher Arbeit diese Frage gut mit Beispielen aufgearbeitet wird? MüKO, Palandt und Staudinger habe ich schon abgegrast.

    Insbesondere stelle ich mir folgende Frage:
    Kommt es auf Wert des Nachlasses juristisch gedacht eine Sekunde vor dem Tod oder eine Sekunde nach dem Tod an, was muss ich in der Sekunde des Todes ansetzen. Da können sich ja Unterschiede und daraus Argumentationspotential ergeben.
    Beispiel: Was fällt in den Nachlass, wenn Haus abbrennt. Wert des Hauses inkl. Hausrat, Wert der Brandversicherungs- und Hausratssumme? Beides? Was bei Überversicherung?
    Aber auch bei betagten Forderungen und Forderungen allgemein etc. bin ich mir jedes Mal unsicher, ob und ggfls in welcher Höhe dies in den Nachlass fällt, hier muss man ja immer differenzierend betrachten.

    Danke

  • Bei dieser Frage nach Literatur und Rechtsprechung passe ich.

    Nehme ich die Regelung des § 2311 BGB, wonach der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls entscheidend ist, kann weder die Sekunde vor noch die nach dem Erbfall entscheidend sein. Ich gehe mal davon aus, dass der Gesetzgeber für andere Angelegenheiten insoweit keine unterschiedlichen Anknüpfungspunkte geschaffen hat.

    Die Legaldefinition des Erbfalles finde ich in § 1922 BGB. Der Erbfall tritt mit dem Tode ein. Was in dieser Sekunde als Vermögen da ist, ist Erbschaft.
    So wie der Erblasser eine Verschlechterung (oder Verbesserung) seiner Vermögenslage durch äußere Ereignisse erleiden kann, geht es auch dem Erben. Der tritt ja nahtlos an die Stelle des Erblassers.
    Heizen die Möbel die Gegend schön auf, hat der Erbe eben Pech gehabt. Die Versicherung, sofern vorhanden, tritt ja sowieso ein. Entweder die des Erblassers, die ja übergegangen ist, oder die des Erben.
    Eine Überversicherung tritt nur bis zum realen Wert (Beschaffungswert oder Zeitwert, je nach Versicherung) der in Verlust geratenen versicherten Güter ein. Ich kriege für meinen ollen PKW keine Millionen, nur weil ich ihn entsprechend versichert habe (abgesehen von Lloyds).

  • Ich kann mir darauf trotzdem keinen Reim machen. Es kommt zivilrechtlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls und die in diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte an. Das ist für jeden Vermögenswert gesondert und ggf. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Surrogation durchzuprüfen, und zwar auch insoweit, als versicherungsrechtlich begründete Ansprüche in den Nachlass fallen (oder auch nicht).

  • @ Papenmeier:

    Ich habe hier immer ein bisschen ein Problem mit dem Thema "unerlaubte Rechtsberatung". Insbesondere weil wir hier doch alle Einzelfälle zur Diskussion stellen und vielleicht nur eine winzige Nuance in der Formulierung die Waagschale zu einen oder anderen Richtung verschiebt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich geb mal eine Vorlage zum Weiterdenken: Ist ein brennendes Haus mehr wert als ein abgebranntes Haus? Ist das Schadensereignis der Beginn des Brandes oder erst, wenn das Haus abgebrannt ist?



    Im nachlassrechtlichen Sinne kommt es wohl drauf an, ob der Erblasser vor, während oder nach dem Brand verstirbt.
    Die Frage dürfte sein, welchen Wert ein brennendes Haus hat.:gruebel:

  • Lest mal das von der Threadstarterin im Parallelfred zitierte Urteil des BFH. Ich verstehe dies zwar nicht, aber es beleuchtet den Hintergrund der Frage.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Ding ist für einen Steuerlaien wirklich undurchsichtig. Offensichtlich hat das Finanzamt Beträge zusammengerechnet, die nicht zusammenzurechnen waren.
    Die Versicherungsansprüche sind zwar durch den Brand entstanden, jedoch erst fällig nach Ermittlung des Tatbestandes mit ihrer endgültigen Feststellung. Sie können naturgemäß nicht im Moment des Todes (§§ 1922 BGB, 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) abschließend festgestellt worden sein. Deshalb waren sie steuerlich noch nicht vorhanden.

    Auch vereinbarte aufschiebende Bedingungen sind zu beachten. Im entschiedenen Steuerfall war die Versicherungsleistung für den Neubaukostenapparat daran gekoppelt, dass dieser zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig wurde. Sie war erst fällig mit dem Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung, also ebenfalls noch nicht vorhanden im Moment des Todes.

    Des weiteren setzt der BFH den Verzicht auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung gleich mit dem Eintritt derselben.

    Für uns Amtsgerichtler ist es schön, mal über den Tellerrand zu schauen. Vielleicht wechseln wir mal zum FA.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!