Zwangsvollstreckungskosten und PKH

  • Hallo,
    kann mir jemand sagen ob ich in der Zwangsvollstreckung bei der PKH-Gebührenabrechnug eines RA auch die Kosten der Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieherkosten und Gerichtskosten) mitfestsetzen kann?
    Hab in den bisherigen Themen nix gefunden, dass die Beiordnung des RA evtl. nicht notwendig war, ist mir jetzt schon bekannt... Aber Beiordnung ist eben schon erfolgt.
    Und § 119 Abs. 2 ZPO und der Zöller bringen mich auch nicht wirklich weiter. :gruebel:
    Ich hatte das bisher abgelehnt mit der Begründung das seinen Kosten der Zwangsvollstreckung, die gem. § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden können... stimmt das? :confused:

  • Wofür ist denn PKH bewilligt worden?
    Gerichtskosten haben bei der PKH-Vergütung nichts zu suchen. Wer zahlt denn Gerichtskosten ein, wenn es PKH gibt? Und wenn es tatsächlich so war, müssten die eigentlich zurückerstattet werden.
    Da fehlen `ne Menge Informationen, um antworten zu können. :(

  • PKH wurde für die Zwangsvollstreckung bewilligt (hätte ich wohl beschränken sollen...?! :( ) und der RA beigeordnet.
    Der RA beantragt nun die Gebühr VV 3309 RVG jeweils für das vorl. Zahl.verbot, eV-Antrag und PfÜB-Antrag. Dies Gebühren würde ich erstatten.
    Nun sind eben auch Gerichtsvollzieher-Kosten (z.B. für Zustellung) angefallen und Gerichtskosten für den PfÜB-Antrag (15,-) und GK für die Anforderung des eV-Protokolls.

  • Beim Vorl. Zahlungsverbot und dem Pfüb handelt es sich bestimmt um verschiedene Drittschuldner, ansonsten würde für beide nur eine Gebühr anfallen. Grüße Eden

  • Tja, ich hätte die PKH beschränkt. So hat ja der RA ja einen Freibrief für sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen.
    Aber jetzt ist es nun mal so. Ich verstehe blos nicht, warum er überhaupt Gerichtskosten gezahlt hat. Hätte er ja nicht machen müssen, wenn er schon PkH hatte. Für den Fall, dass die Zahlung vor PKH-Bewilligung erfolgte, bekommt er nichts zurück. Ansonsten muss ihm das Geld wieder ausgezahlt werden - so jedenfalls bei uns - aber nicht über die PKH-Vergütung sondern aus der Staatskasse. Gerichtsvollzieherkosten dürfte er über die PKH-Vergütung bekommen. Der GV hat bestimmt bei ihm abkassiert. Nachweis der Zahlung würde ich aber verlangen.

    Ich habe PKH immer nur für eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme gegeben. Überleg`s mal für die Zukunft.
    :)

  • Festgesetzt wird nur die gesetzliche Vergütung (§ 45 RVG) und nix anderes - also auch keine Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten. Wenn der RA die schon bezahlt hat, hat er Pech gehabt, es gibt keine Erstattung. Er muss eben vorher mitteilen, dass PKH bewilligt ist.

  • Ja, die PKH-Bewilligung war nach den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
    Ich werd die PKH künftig beschränken :daumenrau
    Die Meinung von heidebär ist gut, der RA kriegt von mir nur die gesetzl. Vergütung, keine GK und keine GV-Kosten.
    Danke an alle! :)

  • Wenn
    der Anwalt bei Auftragserteilung die Bewilligung von PKH nachweist, zahlt er keine GV Kosten, der GV teilt diese dem PKH-bewilligenden Gericht zum Einzug beim Schu mit
    Damit hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung der GV Kosten

    hat der Anwalt vesäumt, mit dem AUftrag die PKH-Bewilligung nachzuweisen, vertritt er dies selbst, die GV Kosten sind fällig und vom AST zu zahlen. Dennoch ist für eine PKH Erstattung insoweit kein Raum

    Die Geb f.d. VzV und den Pfüb entstehen nur einmal (es sei denn es sind -wie vorstehend ausgeführt- untersch Drittschuldner - dann allerdings ist die Notwendigkeit zu prüfen, wenn kein PFÜB folgte.
    PKH und GV Kosten
    http://5376.rapidforum.com/topic=100583007117

  • :guckstduh

    Entscheidung des LG Wiesbaden vom 31.10.1990 (JurBüro, 1991,1234)
    Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der von der Partei gezahlten Gerichtsvollzieherkosten besteht auch dann, wenn es die Partei versäumt hat, auf die ihr gewährte Prozeßkostenhilfe hinzuweisen.

    Aufgrund dieser Entscheidung nehme ich die GV-Kosten in die Vergütungserstattung auf (wenn sie für den Zeitraum der PKH-Bewilligung entstanden sind), weise aber darauf hin, dass bei jeder Vollstreckungsmaßnahme auf die PKH-Bewilligung hinzuweisen ist.

  • @ Babs:

    Aber muss dann nicht dennoch der GV erstatten??? Ich weiß, letztendlich ist zwar alles ein großer Topf, aber das ist doch dann ne ganz andere Abrechnung und so... der GV ist schließlich sogut wie ein selbstständiges Organ. Denke nicht dass ich das bei der PKH festsetzen sollte.

  • Hab mir sagen lassen, dass die Erstattung durch den GV gar nicht so ohne weiteres zu bewerkstelligen ist - je nachdem, wann die Vollstreckung war (z.B. anderes Quartal).:gruebel:
    Also was soll´s! Nehm´ich halt die Kosten in meine Abrechnung mit rein und gut ist.

  • Hallo !

    Habe mal eine allgemeine Frage.

    Ich habe den Antrag eines Rechtsanwalts auf Festsetzung der PKH-Vergütung vorliegen.
    Er wurde dem Gläubiger im Rahmen der bewilligten PKH beigeordnet.

    Wie handhabt ihr das?
    Wird der ausbezahlte Betrag gegen den Schuldner zum Soll gestellt ?


  • Hm, wer trägt denn die Kosten des Verfahrens? (§ 788 ZPO ... )

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Offen gestanden sehe ich bei Vollstreckungssachen keinen Übergang auf die Staatskasse... würde demnach auch nichts zum Soll stellen. Ich höre das hier zum ersten Mal. Habe auch mehrere Vollstreckungskollegen gefragt und da hat das auch noch nie einer gemacht. Aber ich lass mich gerne belehren.

  • Offen gestanden sehe ich bei Vollstreckungssachen keinen Übergang auf die Staatskasse... würde demnach auch nichts zum Soll stellen. Ich höre das hier zum ersten Mal. Habe auch mehrere Vollstreckungskollegen gefragt und da hat das auch noch nie einer gemacht. Aber ich lass mich gerne belehren.


    Ich bin da wie gesagt auch nicht sicher, ob hier ein Übergang entsteht.


    Nach § 788 ZPO hat der Gläubiger doch einen Anspruch auf Erstattung der ZV-Kosten gegen den Schuldner. Warum sollte dieser Anspruch denn nicht auf das Land übergehen!?

    Zur Verdeutlichung:
    Würdet Ihr dem Gläubiger diese Kosten nach § 788 Abs. 2 ZPO festetzen? Wohl kaum, oder! Und warum nicht? Weil diese dem Land zustehen und nicht dem Gläubiger, der ja PKH hatte!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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