Irgendwie komme ich hier nicht weiter:
Der Antrag auf Inso-Eröffnung ging am 16.07.09 bei Gericht ein.
Am 28.09.09 wurde ein Pfüb erlassen.
Der Schuldnervertreter beantragte am 23.10.09 die einstw. Einstellung der Zwangsvollstreckung, da Inso-Eröffnung beantragt wurde.
Habe ihm mitgeteilt, dass Einstellung nach § 775 Nr. 2 ZPO derzeit nicht in Betracht kommt, da Voraussetzung hierfür § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht vorliegt.
Mittlerweile wurde am 29.10.09 das Insoverfahren eröffnet, jedoch keine Anordnung nach § 21 InsO getroffen.
Nun meine Frage: Die Rückschlagsperre gem. § 88 InsO greift nicht, da Pfüb erst nach Insoeröffnungsantrag gestellt wurde.
Wie geht es jetzt weiter? Wer entscheidet über den Einstellungsantrag? Geht der Pfüb evtl. ins Leere?
Komme irgendwie nicht weiter und bin für jede Hilfe dankbar!
Pfüb vor Insolvenzeröffnung
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Ich würde schon meinen, dass § 88 InsO greift, da dieser auch ZwaVo erfasst, die NACH dem Inso-Antrag wirksam wurden.
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Würde ich auch so sehen, weil § 88 InsO nur den zeitlichen Rahmen vorgibt, nicht dass die Pfändung vor dem Antrag erlassen worden sein muss: "...oder nach diesem Antrag..."
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Ja, aber gilt dann für "nach" auch die Monatsfrist? Dann würde es da auch schon hängen. Denn Insoeröffnungsantrag am 16.07. und Pfüb am 28.09.
mmmh -
Müsste ich dann einstellen? § 88 InsO besagt, dass die Sicherung mit Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird.
Das Verfahren ist ja nun eröffnet. Bedarf es hier an einem klarstellenden Beschluss? -
Mit der Insolvenzeröffnung ist der Insolvenzbeschlag wirksam. Sämtliches Vermögen wird somit vom IV/Treuhänder vewaltet. Bei wirksamer Rückschlagsperre ist daher "in der Regel" keine Notwendigkeit für eine einstweilige Einstellung durch das Vollstreckungsgericht erforderlich. Es sei denn, ein entsprechender Sachverhalt wird dem Vollstreckungsgericht glaubhaft vorgetragen.
Als Vollstreckungsgericht würde ich den Gläubiger im Rahmen einer sehr knappen Anhörungsfrist (3 Tage, ggf. per FAX) rechtliches Gehör gewähren und sodann die Verstrickung aufheben. -
Ich weiß ja nicht was gepfändet wurde. Aber sicherlich ist es sinnvoll, dass die Pfändung aufgehoben wird, weil die Vorschrift des § 88 InsO nicht so ohne weiteres von dem Drittschuldner beachtet werden kann, weil er nicht weiß, wann der Antrag gestellt wurde. Das ist ihm in der Regel auch egal.
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Bestehen bleibt jedoch die öffentlich-rechtliche Verstrickung bis zu ihrer Aufhebung (MK-Breuer § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8288http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_84 Rn. 23; BGH ZIP 1980, 23 zu §§ 28, 104 VerglO). Streitig ist, ob die Aufhebung von Amts wegen (so Uhlenbruck-Uhlenbruck § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8388http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_85 Rn. 11; Jaeger-Eckardt § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8488http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_86 Rn. 61; Landfermann, Kölner Schrift zur http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_85InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_87, S. 171 f. Rn. 39) oder auf Antrag des Insolvenzverwalters (so HK-Kayser § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8688http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_88 Rn. 45) erfolgt. Die Aufhebung von Amts wegen ist dem Vollstreckungsrecht fremd, weshalb der letztgenannten Auffassung zuzustimmen ist. Der Insolvenzverwalter hat den Aufhebungsantrag bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan zu stellen. § 89 Abs. 3 ist nicht entsprechend anwendbar (a.A. HK-Kayser § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8788http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_89 Rn. 46; Jaeger-Eckardt § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8888http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_90 Rn. 73). Es fehlt die Sachnähe des Insolvenzgerichtes, da die Vollstreckungsmaßnahme bereits vor Verfahrenseröffnung beendet war. Wird die Aufhebung verweigert oder besteht Streit über die Unwirksamkeit, ist bei der Mobiliarvollstreckung und Forderungspfändung die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einzulegen (Braun-Kroth § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8988http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_91 Rn. 9). Erinnerungsbefugt ist nur der Insolvenzverwalter (MK-Breuer § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_9088http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_92 Rn. 23; NR-Wittkowski § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_9188http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_93 Rn. 13).
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In Rn. 12 zu § 88 bei Nerlich/Römermann heißt es, dass die bereits erfolgten (Vollstreckungs)Maßnahmen von Amts wegen zu beseitigen sind.
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In Rn. 12 zu § 88 bei Nerlich/Römermann heißt es, dass die bereits erfolgten (Vollstreckungs)Maßnahmen von Amts wegen zu beseitigen sind.
So habe ich es letztendlich auch gemach. Da die Rückschlagsperre greift, habe ich den Pfüb aufgehoben. -
Ich häng mich hier mal an:
ich hab heute einen Pfüb-Antrag bekommen. Zum Schuldner liegen mehrere Inso-MiZis vor:
09.11. Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung wird die ZV untersagt (§ 21 II Nr. 3 InsO)
16.11. Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§21 II Nr. 2 InsO), Beschluss vom 09.11 gilt fort
16.12. Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung hat Gl. die Hauptsache für erledigt erklärt. Beschluss vom 04.11. (liegt nicht vor, nicht veröffentlicht), Sicherungsmaßnahmen vom Beschluss 09.11 und das Verfügungsverbot vom Beschluss 16.11. werden aufgehobenDementsprechend ist ein Insolvenzverfahren doch derzeit noch nicht eröffnet. Die Untersagung der ZV wurde aufgehoben, ich darf also meinen Beschluss erlassen. Sollte das Verfahren noch eröffnet werden, wäre mein Beschluss nach § 88 InsO unwirksam, aber das hindert mich doch derzeit nicht am Erlass, oder? Es könnte ja auch sein, dass es kein Verfahren gibt, und dann würde ich durch einen Nicht-Erlass den Gläubiger benachteiligen?!
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Ich häng mich hier mal an:
ich hab heute einen Pfüb-Antrag bekommen. Zum Schuldner liegen mehrere Inso-MiZis vor:
09.11. Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung wird die ZV untersagt (§ 21 II Nr. 3 InsO)
16.11. Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§21 II Nr. 2 InsO), Beschluss vom 09.11 gilt fort
16.12. Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung hat Gl. die Hauptsache für erledigt erklärt. Beschluss vom 04.11. (liegt nicht vor, nicht veröffentlicht), Sicherungsmaßnahmen vom Beschluss 09.11 und das Verfügungsverbot vom Beschluss 16.11. werden aufgehobenDementsprechend ist ein Insolvenzverfahren doch derzeit noch nicht eröffnet. Die Untersagung der ZV wurde aufgehoben, ich darf also meinen Beschluss erlassen. Sollte das Verfahren noch eröffnet werden, wäre mein Beschluss nach § 88 InsO unwirksam, aber das hindert mich doch derzeit nicht am Erlass, oder? Es könnte ja auch sein, dass es kein Verfahren gibt, und dann würde ich durch einen Nicht-Erlass den Gläubiger benachteiligen?!
Da stimmt was mit Deinen Daten nicht...
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Doch, wie gesagt liegt mir der Beschluss vom 04.11. nicht vor, er ist auch im Internet nicht veröffentlicht. Ich vermute, dass in dem Beschluss eine Gutachtenerstellung beauftragt war, denn im Beschluss vom 16.12. wurde der Gutachter vom Auftrag der Erstellung eines Gutachtens entbunden. Doch auch das dürfte doch keine Auswirkungen auf meinen Pfüb-Erlass haben, oder?
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Sicherungsmaßnahmen vom Beschluss 09.11 und das Verfügungsverbot vom Beschluss 16.11. werden aufgehobenDementsprechend ist ein Insolvenzverfahren doch derzeit noch nicht eröffnet. Die Untersagung der ZV wurde aufgehoben, ich darf also meinen Beschluss erlassen. Sollte das Verfahren noch eröffnet werden, wäre mein Beschluss nach § 88 InsO unwirksam, aber das hindert mich doch derzeit nicht am Erlass, oder? Es könnte ja auch sein, dass es kein Verfahren gibt, und dann würde ich durch einen Nicht-Erlass den Gläubiger benachteiligen?!
Richtig. PfÜb kann erlassen werden.
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Wie kann denn bitte ein Beschluss vom 04.11. die Maßnahmen vom 09.11. und 16.11. aufheben?
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Wie kann denn bitte ein Beschluss vom 04.11. die Maßnahmen vom 09.11. und 16.11. aufheben?
Der Beschluss vom 4.11. wurde (neben den anderen) durch Beschluss vom 16.12. aufgehoben.
"Beschluss vom 04.11. (liegt nicht vor, nicht veröffentlicht), Sicherungsmaßnahmen vom Beschluss 09.11 und das Verfügungsverbot vom Beschluss 16.11. werden aufgehoben
" ist eine Aufzählung -
Ah, jetzt verstehe ich dein Problem! Ja, das sollte eine Aufzählung sein , mir liegen diese 3 Beschlüsse vor (vom 09.11., 16.11., 16.12).
Danke für eure Antworten, hab ihn jetzt erlassen und hoff, dass die Inso nicht doch noch eröffnet wird
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Danke Pat fürs Aufdröseln. Da stand ich wohl auf dem Schlauch.
Klar, erlass den PfüB. Einer weniger...
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