Freigabevormerkung Gesamtrecht

  • In einer Wohnungseigentumsanlage ist ein Gesamtrecht in Abt. III eingetragen. Nunmehr verpflichtet sich der Gläubiger gegenüber bestimmten Käufern (für die in einigen Büchern jeweils ein AV eingetragen ist), unter bestimmten Voraussetzungen, die jeweilige vom Käufer erworbene Eigentumswohnung aus der Mithaft der Grundschuld zu entlassen. Bewilligt wird nunmehr die Eintragung einer Freigabevormerkung für alle namentlich aufgeführten Käufer im Gemeinschaftsverhältnis § 432 BGB. Der Eintragungsantrag bezieht sich nur auf die Blätter, in denen Auflassungsvormerkungen eingetragen sind.
    Geht das überhaupt? Und wenn ja, müssten nicht eigentlich für die jeweiligen Käufer einzelne Vormerkungen eingetragen werden? Ist/sind die Vormerkung/en dann in allen Büchern einzutragen oder nur jeweils in dem Buch der jeweiligen Auflassungsvormerkung? Für schnelle Hifle wäre ich sehr dankbar. Wie immer bei solchen "undurchsichtigen" Sachen steht auf dem Antrag "Eilt!".

  • Die sog. Freigabevormerkung ist zulässig, sei es in der Form, dass von einem Einzelrecht eine Teilfläche oder von einem Gesamtrecht ein Grundstück (oder wie hier: ein WEG) freigegeben werden soll (Staudinger/Gursky § 883 Rn.156; Wörner MittBayNot 2001, 450). Bezüglich der Berechtigung teile ich Deine Ansicht.

  • Das ist ein Steckenpferd des oberpfälzischen Notars Wörner. In Fußnote 2 seiner zitierten Abhandlung finden sich folgende Ausführungen:

    "So erhalte ich, wenn ich die Eintragung einer Freigabevormerkung bei einem auswärtigen Grundbuchamt beantrage, immer wieder erstaunte Anrufe von Rechtspflegern, die behaupten, einen solchen Grundbuchantrag noch nie verfügt zu haben und an der Zulässigkeit zweifeln."

  • Hinsichtlich unvermessener Teilflächen wurde auch von hiesigen Notaren ab und an die Eintragung von Freigabevormerkungen beantragt. Den hier vorliegenden Fall hatte ich allerdings noch nie und war deshalb etwas verunsichert, insbesondere auch darüber, ob die Vormerkung nur im jeweiligen Wohnungsgrundbuch oder in allen Büchern, also beim gesamten Recht einzutragen ist.

  • Die Vormerkung wird dort eingetragen, wo später die zu sichernde Rechtsänderung eingetragen wird, §§ 12, 19 GBV. Bei der Pfandfreigabe sind das die Rechte, die letztlich gelöscht werden sollen. Die Eintragung der Mithaftentlassung bei den übrigen Blattstellen (§ 48 Abs. 2 GBO) hat nur deklaratorische Wirkung.

    Nachtrag: Das angegebene Berechtigtenverhältnis setzt voraus, daß die Freigabe nicht stückweise, also nach und nach erfolgt, sondern bei allen verkauften Wohnungen auf einmal.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (6. November 2009 um 08:43)

  • Ich möchte das Thema aufgreifen, da ich bei meinem aktuellen Fall ein Problem hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses habe.

    Ich habe eine Gesamtgrundschuld in zwei Wohnungsgrundbüchern 1,2 eingetragen. Ferner ist in Grundbuch 1 eine AV für Eheleute X - zu 1/2 - und in Grundbuch 2 eine AV für Eheleute Y zu 1/2. Der Gläubiger III/1 bewilligt jetzt zur Sicherung des Anspruchs auf Freigabe des WE aus der Mithaft für die Grundschuld die Eintragung einer Vormerkung für die Käufer Eheleute X und in der 2. Bewilligung entsprechend für die Eheleute Y. Das Beteiligungsverhältnis der Eheleute (§ 47 GBO), welches nach Schöner/Stöber Rdn. 1511 eingetragen muß, wurde nicht angegeben. Ich bin - anders als meine Kollegen - der Meinung, dass ich diese Angabe brauche. Wie seht ihr das ?

  • Welchen Wert verwendet man eigentlich bei der Freigabevormerkung für die Eintragungskosten? Nr. 14150 KV GNotKG.
    Konkret hab ich eine Reallast mit einem Wert von 50.000 Euro bei der eine Freigabevormerkung bzgl. Pfandfreigabe Teilfläche zu Gunsten des Berechtigten einer (Teilflächen-) AV (Wert 100.000 Euro) eingetragen werden soll.

  • Hallo!

    Ich häng mich mal an diese Diskussion an mit folgender Frage:

    Es soll bei einer Briefgrundschuld eine Freigabevormerkung für den Käufer einer Teilfläche eingetragen werden.

    Ist die Vormerkung auf dem Brief zu vermerken?

    Meiner Meinung nach schon, weil es sich um eine Eintragung bei der Grundschuld handelt, § 62 GBO. Andererseits halte ich den Vermerk aber für völlig überflüssig. Der Brief, der mir vorliegt, ist eh schon ziemlich unübersichtlich (uralt und schon mehrfach ergänzt).....

  • Ich würde dieses Thema gern nochmal aufgreifen. Im Grundbuch ist in Abt. III lfd. Nr. 7 ein Grundpfandrecht eingetragen. In der Veränderungsspalte wurde eine Freigabevormerkung für den Käufern einer Teilfläche eingetragen. Nunmehr liegt mir ein Antrag auf Eintragung des Rangrücktritts des Recht III/7 vor. Muss der Berechtigte der Freigabevormerkung mitwirken? Vielen Dank schon mal im Voraus.

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