Nachlasspflegschaft für Erteilung einer Löschungsbewilligung

  • Hallo .... ich habe folgendes Problem.....

    Im Grundbuch ist eine Sicherungshypothek eingetragen. Der Gläubiger ist vor kurzem verstorben und die bekannten Erben haben sämtlich aufgrund Überschuldung ausgeschlagen.

    Da ich aber auf ein Aufgebotsverfahren verzichten möchte, in dem ich eventuell noch unbekannte Erben ermitteln muss, wäre die Einsetzung eine Nachlasspflegers nur zum Zweck der Erteilung der Löschungsbewilligung möglich? :confused:

  • Hallo .... ich habe folgendes Problem.....

    Im Grundbuch ist eine Sicherungshypothek eingetragen. Der Gläubiger ist vor kurzem verstorben und die bekannten Erben haben sämtlich aufgrund Überschuldung ausgeschlagen.

    Da ich aber auf ein Aufgebotsverfahren verzichten möchte, in dem ich eventuell noch unbekannte Erben ermitteln muss, wäre die Einsetzung eine Nachlasspflegers nur zum Zweck der Erteilung der Löschungsbewilligung möglich? :confused:

  • ich denke schon wenn der Nachlaßpfleger nachprüfen kann, dass die der Hypothek zugrunde liegende Forderung seinerzeit beglichen wurde.
    Dann wäre die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch den NPlg denkbar.

  • Würde ein Nachlasspfleger auftreten, könnte die Sicherungshypothek mit dessen Bewilligung gelöscht werden. Von daher ist es schon sinnvoll, eine entsprechende Anregung an die Nachlassabteilung zu leiten. Ob die dann wirklich Nachlasspflegschaft anordnet, steht dann auf einem anderen Blatt (Papier).

  • angenommen der Npfl. kann nicht nachprüfen, ob die Forderung noch besteht, da keinerlei Unterlagen mehr vorliegen (dieses habe ich mit Hilfe der Tochter des Gläubigers sowie der Ehefrau bereits getan). Müsste der komplette gesicherte Betrag evtl. hinterlegt werden? Wer trägt die Kosten?? Das Land wohl kaum!

  • Wenn ein ordnungsgemäss bestellter Nachlasspfleger die Löschung bewilligt und das Nachlassgericht genehmigt, habe ich als Grundbuch-Rpfl. keine Bedenken gegen die Eintragung der Löschung.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Es gilt doch: Wer will was von wem?
    Was interessiert Dich als Nachlassgericht die Löschung einer Hypothek?
    Ist es die Forderung eines Erblassers, der keine bekannten Erben hat: Egal! Die Forderung ist gesichert, sicherungsbedürftiger Nachlass nicht vorhanden => Nachlasspflegschaft aufheben bzw. gar nicht anordnen.

    Will der Eigentümer die Löschung, dann mag er nach § 1961 BGB einen Antrag stellen und den Nachlasspfleger auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen. Dann muss der EIGENTÜMER beweisen, dass er bezahlt hat. Kann er das nicht: Nicht Problem des Nachlassgerichts, nicht das Problem des Pflegers.

    Der Eigentümer will doch was. Dann soll er die Musik bestellen und auch bezahlen. Das Nachlassgericht hat sich m. E. darum nicht zu kümmern, da ja nichts ungesichertes vorliegt.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich sehe das genauso, der Grundstückseigentümer ist Nachlassgläubiger soweit die Schuld bereits bezahlt ist, denn er hat einen Anspruch gegen den Erblasser auf Freigabe des Pfandobjekts. Ob der NP dann aber dieser auch tats. zustimmt ist eine ganz andere Sache. Wir haben hier so einen Fall wo die Muttergutshypothek erst Zug um Zug gegen Zahlung gelöscht worden ist. Da war sie aber unstreitig tats. noch nicht bezahlt worden, das Zähneknischen auf seiten des Eigentümers war trotzdem bis hierher zu hören. Die Erblasserin war seine Schwester und hätte den Anspruch nie selbst geltend gemacht etc.

  • Das Thema mit den Kosten ist hier schon oft durchgekaut. Die hM im Forum vertritt, dass eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB abgelehnt werden könne, wenn der Rechtspfleger keinen Nachlass erkennen kann, der die Kosten des Nachlasspflegers deckt.

    --> Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Generalanalogie zum Insolvenzverfahren, zur Nachlassverwaltung und zur Zwangsverwaltung wurde bisher nicht begründet. Dort geht es um Vermögensverwaltung, hier um eine Personalpflegschaft. Es ist wohl auch eher ein Fall für einen Umkehrschluss.
    --> Es wird dem Antragsteller zugemutet, darzulegen, woraus der Nachlass besteht. Auch dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
    --> Der Antragsteller soll einen Vorschuss auf die Kostenschuld des Erben zahlen (§ 6 KostO). Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Aber noch besser: Über Vorschüsse ist abzurechnen und es gibt auch keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Staat das Geld behalten darf, da gerade keine Kostenschuld des Antragstellers besteht.

  • Papenmeier, wer sagt, dass der Staat das Geld behalten soll. Hier wird in der Regel Kostenvorschuss verlangt und nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft wird abgerechnet. Der nicht benötigte Betrag wird selbstverständlich zurückgezahlt.

  • ich habe gestern mit meiner rechtspflegerinnen vom Nachllassgericht als auch vom Grundbuchamt gesprochen :

    die Liebe vom Nachlassgericht ordnet eine Nachlasspflegschaft an, sofern der gesicherte Betrag aus der Hypothek hinterlegt wird. Dann kann sich der Nachlasspfleger aus der hinterlegten Masse seine Kosten ziehen und die Löschungsbewilligung erteilen.

    die Nette vom Grundbuchamt wird nach Vorlage der Löschungsbewilligung mit entsprechendem Antrag die Löschung im Grundbuch vornehmen.

    Trotzdem allseits DANKE für die Hilfe

  • Einsetzung Nachlasspfleger zur Erteilung einer Löschungsbewilligung

    Ich glaube, der Thread ist doppelt. Vielleicht kann man ihn zusammenführen.



    Ich glaube es nicht - er kann plötzlich verlinken ... :D :daumenrau

    Zusammenführung - auch wenn das Gesamtwerk jetzt merkwürdig aussieht - erledigt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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