Abtretung einer Zwangssicherungshypothek

  • Hallo, das genannte Problem wurde ja bereits ausführlich diskutiert und über die Abtretbarkeit der Zwangssicherungshypothek besteht eigentlich kein Zweifel (§ 1154 BGB u.a.).
    Eine solche Abtretungserklärung liegt mir vor und ich könnte die Eintragung vornehmen. Meine Frage dazu wäre noch, ob mir der entsprechende Titel mit vorgelegt werden muß? Und wenn ja ist der Grundbucheintrag an den Titel anzusiegeln (was mir durchaus sinnvoll erscheinen würde)?

    Ich danke Euch für die Hilfe. Das ist eben nicht Alltag eines Grundbuchrechtspflegers und man hat da manchmal Bauchschmerzen.

  • Der Titel ist doch m.E. kein Papier, welches die Forderung "verbrieft". Ich meine daher, dass der Titel nicht vorgelegt werden muss. Mir würde folglich Abtretungserklärung des eingetragenen Gläubigers in der Form des § 29 GBO ausreichen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Eintragung auf dem Titel soll verhindern, dass der Gläubiger auf einem weiteren Grundstück seines Schuldners nochmal eine Sicherungshypo eintragen läßt. Wenn die erste Zwangshypo jetzt nicht mehr dem Gläub. zusteht, dann könnte er sich doch wieder eine ZwHypo eintragen lassen (sofern die Forderung noch besteht und die muß durch die Abtretung schuldrechtl. ja nicht erloschen sein, Abtretung erfolgt doch nur hins. des Rechts). Die erneute (weitere) Eintragung wäre aber nur möglich, wenn die erste Zwhypo nicht mehr da ist, ich würde die Abtretung schon auf dem Titel mit vermerken, so dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, weiter in Form einer neuen Zwhypo-eintragung zu vollstrecken. Wäre die Forderung aus dem Titel erloschen, dürfte der Titel m.E. nicht mehr in Händen eines Gläubigers sein.

  • Die Hypothek ist akzessorisch. D.h, dass die Berechtiugng an der Forderung und an der Hypothek nicht auseinanderfallen. Wenn Gläubier 1 die Forderung an Gläubiger 2 abtritt, erwirbt der Gläubiger 2 die Zwangssicherungshypothek. Den Titel schreibt nicht das Grundbuchamt um. Wenn Gläubiger 2 weiter vollstrecken will, muss er sich eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen lassen. Eine weitere Zwangshypothek kann niemand eintragen lassen, da auf dem Titel immer noch die Eintragung der Zwangshypothek vermerkt ist.

  • Die Hypothek ist akzessorisch. D.h, dass die Berechtiugng an der Forderung und an der Hypothek nicht auseinanderfallen. Wenn Gläubier 1 die Forderung an Gläubiger 2 abtritt, erwirbt der Gläubiger 2 die Zwangssicherungshypothek. Den Titel schreibt nicht das Grundbuchamt um. Wenn Gläubiger 2 weiter vollstrecken will, muss er sich eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen lassen. Eine weitere Zwangshypothek kann niemand eintragen lassen, da auf dem Titel immer noch die Eintragung der Zwangshypothek vermerkt ist.

    :dito: wo wir wieder bei den berühmten drei Prüfungskriterien auch für eine Abtretung wären:
    Titel -> Klausel -> Zustellung ;)

  • Wenn ich richtig liege, würde eine Klauselumschreibung erfolgen, wenn der Titel und die Abtretungserklärung vorgelegt werden.
    Ist es richtig, dass damit eine Änderung der Klausel ohne Grundbucheintragung möglich ist?
    Um also prüfen zu können ob die Abtretung durch den richtigen Gläubiger erfolgt, würde ich dann doch lieber auf die Titelvorlage bestehen.
    Kann sein, ich liege da total falsch.

  • Um also prüfen zu können ob die Abtretung durch den richtigen Gläubiger erfolgt, würde ich dann doch lieber auf die Titelvorlage bestehen.



    Dann müsstest Du konsequenterweise bei jeder Grundschuldabtretung beim ursprünglich beurkundenden Notar nachfragen, ob ihm etwas über eine Abtretung bekannt ist.

    M. E. hat das GBA nur zu prüfen, ob der abtretende GL und der Buchberechtigte übereinstimmen.

  • wie raicro.

    Eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist ein Kann, kein Muss. Wenn dem neuen Gläubiger die Hypothek reicht und er nicht vollstrecken will, so kann man ihn nicht zur Einholung der Rechtsnachfolgeklausel zwingen, die braucht er nur, wenn er vollstrecken will. Der Übergang der Forderung und somit aufgrund der Akzessorität auch der Hypothek ist von einer Vollstreckungsklausel nicht abhängig.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ab der Eintragung im Grundbuch unterscheidet sich die Zwangshypothek grds. nicht mehr von der rechtsgeschäftlich bestellten Sicherungshypothek. Die Abtretung erfolgt daher wie bei einer Buchhypothek (vgl. BayObLG, Az. 2Z BR 33/98). Dem Grundbuchamt ist bei der Abtretung lediglich die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers vorzulegen, wobei in der beglaubigten Abtretungserklärung regelmäßig auch die Bewilligung liegt (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2403). Die Klausel (§ 727 ZPO) ändert an der rechtlichen Zuordnung der Hypothek nichts (vgl. OLG Köln, Az. 2 Wx 41/08).

  • Die Stellungnahme in #8 ist mir nicht ganz verständlich. Da die Zwangshypothek Buchrecht ist, ist es doch ganz gleichgültig, ob dem Notar etwas über eine (anderweitige] Abtretung bekannt ist. Sie könnte mangels Eintragung der Abtretung nicht wirksam sein.

  • Ähnlicher Fall: es liegt eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung einer Forderung aus einem VB vor; ZwaSi ist für den Gläubiger eingetragen und Eintragung der Abtretung wird vom neuen Gläubiger beantragt. In der Abtretungserklärung ist ausschließlich die Forderung bezeichnet, es wird mit keinem Wort die ZwaSi erwähnt. Lt. Schöner/Stöber RdNr. 2403 "liegt in der begl. Abtretungserklärung auch regelmäßig die Bewilligung", aber setzt das nicht voraus, dass die Hypothek zumindest genannt ist? In der zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 24.11.2008, 2 Wx 41/08 (RNotZ 2009, 240) wird dazu ausgeführt: "Allein wegen der Regelung des § 401 BGB die Abtretung einer Forderung zugleich als Bewilligung der Umschreibung einer sie sichernden Hypothek zu sehen, wäre nicht unbedenklich." Leider wird dazu nichts weiter ausgeführt, auch in mehreren Kommentaren habe ich nichts gefunden. (Nebenbei erwähnt: auch in meinem Fall liegt eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Titels vor, auf welcher die Eintragung der ZwaSi nicht vermerkt ist; Klausel wurde bereits umgeschrieben).
    Reicht die Erklärung, dass die Forderung abgetreten ist, nun aus oder ist zusätzlich eine Eintragungsbewilligung erforderlich?

  • Guten Morgen,

    mir wird folgendes vorgelegt:

    Abtretung einer Forderung nebst Zwangssicherungshypothek

    Im GB ist eine ZwaSiHyp i.H.v. 18.674,00 Euro eingetragen für Max Mustermann.

    Max Mustermann ist 1998 verstorben. Alleinerbin ist seine Ehefrau Maria Mustermann.

    Es wird erklärt, dass die der ZwaSiHyp zugrunde liegende Forderung aus Verbindlichkeiten ggü. der Firma des eingetragenen Gläubigers Max Mustermann entstanden war. Da es sich nicht um eine persönliche Forderung handelt, sondern um eine geschäftliche Forderung, gehörte diese Forderung nicht zum Privatvermögen von Max Mustermann. Die Firma des Max Mustermann, zu deren Geschäftsbetrieb die Forderung gehörte, wurde zwischenzeitlich übergeben und firmiert nunmehr als Max Mustermann, Maschinenbau Inhaber ..........e.K.
    Da die Übertragung der Hypothek im Zuge der Betriebsübergabe versehentlich unterblieben ist, wird dies hiermit nachgeholt.

    Abtretung

    Frau Maria Mustermann tritt hiermit die durch die Hypothek gesicherte Forderung .....an die Max Mustermann....e.K. ab.

    Maria Mustermann bewilligt und beantragt die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch.

    Ich weiß grad überhaupt nicht wie ich vorgehen soll :( Kann die Ehefrau die Abtretung überhaupt bewilligen? Ist die Forderung mit Übergabe der Firma nicht mit übergegangen?

    Hilfe!!!

  • Eingetragen werden muß der neue Inhaber allerdings unter seinem Namen, nicht unter der Firma (vgl. Schöner/Stöber Rn 231).

    Danke für den Hinweis. Aber das wäre mal was gewesen das ich gewusst hätte :D

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