Voreintragung

  • Hi zusammen.

    Ich würde gerne wissen, ob folgendes möglich ist:

    Die GmbH XY ist als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.
    Bei der nun auf dem Schreibtisch liegenden Urkunde verkauft ein Mann das Grundstück. Der Notar bescheinigt, dass dieser als alleiniger Geschäftsführer bei der GmbH UW eingetragen ist. Die Firma UW ist nach einer im Handeslregister erfolgten Firmenänderung die ursprüngliche GmbH XY.
    Reicht die Bescheinigung des Notars, dass er aufgrund Einsicht in der Handelsregister die Rechtsnachfolge der Firma überprüft hat und mir die Firmenänderung bestätigt, sodass ich von der Voreintragung absehen kann, oder bedarf es der Voreintragung der GmbH UW?

  • Der Voreintragung bedarf es nicht, wenn dieselbe Person eingetragen ist und diese lediglich ihren Namen geändert hat, mithin eingetragene und handelnde Person identisch sind. Nach Deinem Vortrag ist das hier der Fall.

    Die Bescheinigung des Notars muss den Anforderungen des § 21 BNotO entsprechen. Liegt das vor, so ist Dir die Umfirmierung formgerecht nachgewiesen. Der Voreintragung bedarf es - wie gesagt - nicht.

    Anmerkung: Ich gehe mal davon aus, dass der verkaufende Mann laut Urkunde ausdrücklich für die GmbH UW handelt. Tut er das nicht, so ist ein Tatbestandsmerkmal des § 164 BGB nicht erfüllt. Dabei ist es unerheblich, dass er aufgrund seiner Alleinvertretungsbefugnis für die GmbH UW handeln kann. Ich würde das dann nicht durchgehen lassen, sondern derart beanstanden, dass der Mann nicht Eigentümer ist und für den Eigentümer niemand gehandelt hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier dürfte m.E. wahrscheinlich eine Ausnahme von der Voreintragung vorliegen. § 40 GBO kann hier wohl entsprechend angewandt werden.
    Das klappt aber nur, wenn die Umschreibung oder die Vormerkung eingetragen werden soll. Sind darüber hinaus vor Umschreibng noch weitere Rechte einzutragen (z.B. Finanzierungsgrundschulden), so gibt es keine Ausnahme zur Voreintragung mehr.

    Zur Notarbescheinigung siehe § 21 BNotO.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sorry, Ulf, aber dem kann ich nicht zustimmen. Ich komme bei der Prüfung nicht über den § 39 GBO hinaus, weil ja die eingetragene und die handelnde Person identisch sind (vgl auch Demharter GBO § 39 Rn 15; Schöner/Stöber Rn 138; Bauer/v Oefele/Bauer GBO § 39 Rn 48; Meikel/Böttcher GBO § 39 Rn 15 aE). Eine Anwendung des § 40 GBO würde voraussetzen, dass § 39 GBO überhaupt erst einmal anwendbar wäre (abgesehen davon, dass weder ein Erbfall noch ein erbgangsähnlicher Fall vorliegen).

    Ich gehe hierbei allerdings auch davon aus, dass tatsächlich nur eine Firmenänderung (= Änderung des Namens) vorliegt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dein Vortrag ist richtig. Nur wurde im Ausgangsthread auch von "Rechtsnachfolge" gesprochen. Daher mein Hinweis auf die Möglichkeit der analogen Anwendung des § 40 GBO.

    Im Ergbnis bleibt es sich ohnehin gleich:
    Ob ich nun keine Voreintragung benötige, weil § 39 GBO gar nicht greift (wegen bloßer Namensänderung) oder ob ich eine Ausnahme von § 39 GBO nach § 40 GBO habe (bei Rechtsnachfolge).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Fast, Ulf, fast... vorliegend hast Du Recht. Ansonsten bleibt es sich nur dann gleich, wenn die Voreintragung aufgrund § 40 GBO auch unterbleiben kann, wie Du ja schon festgestellt hast.

    Bei der Neubestellung einer Grundschuld z. B. kann auch im vorliegenden Fall auf die Voreintragung verzichtet werden (wobei ich die Frage nach einem nachfolgenden Amtsverfahren wegen der Namensberichtigung mal offenlasse), bei Anwendung von § 40 GBO nach überwiegender Meinung nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • § 39 GBO ist überhaupt nicht anwendbar, weil der Betroffene voreingetragen ist (vgl. etwa Demharter § 39 RdNr.15). Es können somit alle Eintragungen vollzogen werden, und zwar ganz gleich, ob sie unter den Anwendungsbereich des § 40 GBO zu subsumieren sind.

  • Zitat von Andreas


    Bei der Neubestellung einer Grundschuld z. B. kann auch im vorliegenden Fall auf die Voreintragung verzichtet werden (wobei ich die Frage nach einem nachfolgenden Amtsverfahren wegen der Namensberichtigung mal offenlasse), bei Anwendung von § 40 GBO nach überwiegender Meinung nicht.


    :zustimm:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn ererbter Grundbesitz verkauft wird, verlange ich zur Eintragung der von den Erwerbern vor Eigentumsumschreibung bestellten Grundschuld immer die Herbeiführung der Voreintragung der Erben nach §§ 39, 40 GBO. Dieses Ansinnen stößt bei den Notaren des öfteren auf Unverständnis (vermutlich, weil für die Eintragung der Auflassungsvormerkung ja keine Voreintragung erforderlich ist).
    Habt ihr auch solche Probleme? Oder verzichtet ihr einfach auf die Voreintragung?

    Life is short... eat dessert first!

  • Hallo, ich hätte bzgl. der Voreintragung auch eine Frage (hoffe dass die Frage hier dazu passt, hab nichts passendes gefunden):

    Eingetragen werden soll eine Zwangssicherungshypothek für Frau Mustermann. Im Grundbuch ist sie jedoch noch mit dem Ehenamen Frau XY, geb. Mustermann, eingetragen. Gemäß Demharter, Randnr. 15 zu § 39 GBO, ist eine Richtigstellung einer nachträglich eingetretenen Unrichtigkeit nicht notwendig. Im Titel (KFB) ist jedoch die Frau mit ihrem Geburtsnamen Frau Mustermann, geb. Mustermann benannt.

    Ist hier eine Berichtigung des Namens erforderlich, sodass Titel und eingetragener Eigentümer übereinstimmen? Wenn ja, dann müsste das der Gläubigervertreter gem. § 14 GBO beantragen können, oder?

    Vielen Dank :)

  • Die Zwangssicherungshypothek soll nicht für Frau Mustermann, sondern an deren Grundstück eingetragen werden. Das hab ich vorhin falsch beschrieben:oops:
    Eigentümerin und Schuldnerin sind identisch, nur ist die Eigentümerin noch mit anderem Namen (mit dem Ehenamen) im Grundbuch eingetragen, im KFB steht sie nur noch mit ihrem Geburtsnamen.

    Dann werde ich die Zwangssicherungshypothek eintragen.

    Vielen Dank! :)

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