Geschäftsgebühr mit Vergleich tituliert?



  • ... und immer schön das rauszitieren, was dir gefällt, gelle? :D

    Was ist mit meinen danach folgenden Sätzen?

    Es besteht ein rechtskräftiger Titel über zugesprochene 5.000 und abgewiesene 675, die nunmehr weder weiterhin eingeklagt noch sonstwie geltend gemacht werden können. Selbst wenn dem Kläger in 10 Jahren einfällt, dass er die 675 ja vielleicht doch noch kriegen könnte, wird ihm der Beklagte den alten Titel entgegenhalten und sagen: Ätsch bätsch, ist schon tituliert, du kriegst nix mehr.

    Und wenn im Vergleich steht, dass mit dem Zahlbetrag die Gesamtforderungen einschließlich GG erledigt sind, geht auch hier ein weiteres Geltendmachen nicht mehr: Ätsch bätsch, der Vergleich besagt, dass du den Rest nicht mehr bekommst, auch über den Rest ist der Titel rechtskräftig. Zu hast auf den Restbetrag verzichtet, mir den Rest erlassen.



  • ???? Habe ich doch schon oben gesagt. Die abgewiesenen 675,00 EUR kann ich nicht mehr einklagen, einfordern etc, die sind erledigt. Aber sie sind halt nicht tituliert, weil ich sie nicht einfordern kann.



  • Und wie hat der Beklagte die GG erfüllt? Beachte: der Beklagte (= Dritte) muss die GG erfüllt haben. Das geht doch eigentlich nur durch Zahlung.

  • Indem der Kläger darauf verzichtete. Er hat sie gewissermaßen passiv erfüllt. Wie soll der Beklagte etwas erfüllen durch aktives Zahlen, wenn der Kläger drauf verzichtet hat? Verzicht hat Erfüllungswirkung.

  • Zielführender ist m.E. die Antwort auf die Frage, ob der Anspruch auf die Geschäftsgebühr infolge des Vergleichs erfüllt ist. Skugga z.B. deutete soetwas an und vor dem "Starren" auf die 3. Alternative lohnt möglicherweise ein Blick auf die 1. Alternative des § 15a Abs. 2 RVG.

  • Indem der Kläger darauf verzichtete. Er hat sie gewissermaßen passiv erfüllt. Wie soll der Beklagte etwas erfüllen durch aktives Zahlen, wenn der Kläger drauf verzichtet hat? Verzicht hat Erfüllungswirkung.

    Mit dieser Logik müsste dann aber die Klagepartei bei einer negativen Feststellungsklage auch dann anrechnen, wenn gar keine vorgerichtliche GG geltend gemacht wurde... :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Indem der Kläger darauf verzichtete. Er hat sie gewissermaßen passiv erfüllt. Wie soll der Beklagte etwas erfüllen durch aktives Zahlen, wenn der Kläger drauf verzichtet hat? Verzicht hat Erfüllungswirkung.

    Mit dieser Logik müsste dann aber die Klagepartei bei einer negativen Feststellungsklage auch dann anrechnen, wenn gar keine vorgerichtliche GG geltend gemacht wurde... :D

    Den check ich jetzt nicht. :oops:

  • Hallo Leute,

    ich muss nochmal einen alten Thread rauskramen, da ich aktuell vor genau dem hier diskutierten Problem stehe:

    Kläger hat PKH und es ist als Nebenforderung die vorgerichtliche 1,3 Geschäftsgebür mit eingeklagt. Es soll nun ein Vergleich geschlossen werden, wonach die Beklagtenseite 50 % der Hauptforderung bezahlt und der Rechtsstreit dadurch erledigt ist bei Aufhebung der Kosten.

    Hab ich da Probleme bei Abrechnung der PKH hinsichtlich 1,3 Verfahrens-, 1,2 Termins- und 1,0 Vergleichsgebühr?
    Falls ja, wie sollte ein Vergleich "anrechnungsunschädlich" formuliert werden? Ich denke, die Geschäftsgebühr darf nicht tituliert werden, oder?

    Danke! :)

  • Einen Übergang auf die Staatskasse gibt es in Deiner Konstellation nicht (Kosten gegeneinander aufgehoben). Sollte die GG tituliert werden, müsste sie in die Übergangsberechnung mit einbezogen werden - aber selbst da glaube ich in Deinem Fall nicht, dass es einen Übergang gibt.

  • hier auch nochmal:

    Im Vergleich: " Die Beklagte verzichtet auf sämtliche Rückforderungsansprüche, sei es auf...oder auf Rechtsanwaltsgebühren."

    Die Beklagte hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vollständig an die Klägerin gezahlt.

    Die Klägerin macht nun (unter Hinweis auf den Vergleich) die volle Verfahrensgebühr geltend. Die Beklagte beruft sich auf die Anrechnung.
    Ich tendiere dazu nicht anzurechnen... richtig?

  • Ich tendiere dazu nicht anzurechnen... richtig?


    Wie kommst Du denn zu diesem Schluß? Der Verzicht auf die Rückforderung hat doch nichts mit der (unstreitigen) Erfüllung der Geschäftsgebühr zu tun. Und gerade deshalb, weil die Beklagte die Geschäftsgebühr erfüllt hat, greift § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG, so daß die Verfahrensgebühr um den Anrechnungsbetrag zu reduzieren ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • :zustimm:

  • Ich habe auch ein Problem mit der (eventuellen) Anrechnung:

    Regelungen im Vergleich u. a.:

    "Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 500,00 EUR Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen."

    Laut Vergleich hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits übernommen.

    Im eingereichten KfA werden Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Wert von ca. 3.200,- € geltend gemacht. Eine Anrechnung (einer eventuellen Geschäftsgebühr) erfolgte nicht, das wird vom Beklagten-RA beanstandet. Der Einigungsbetrag von 500,- € sei anzurechnen, mindestens aber in Höhe der hälftigen Geschäftsgebühr.

    Argument der Gegenseite: Beklagter habe vorgerichtlich keine Einigung angeboten oder Erfüllung vorgenommen, deshalb hat er die entsprechenden Kosten zu tragen. Das gerichtliche Verfahren sei unvermeidbar gewesen. Anrechnung wird entgegengetreten.

    Wie seht ihr das?
    Grundsätzlich habe ich m. E. mit dem Vergleich eine Titulierung im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG. Allerdings weiß ich überhaupt nicht, aus welchem Wert eine eventuelle Geschäftsgebühr berechnet worden war.

  • Wie seht ihr das?


    Anders. ;)

    Grundsätzlich habe ich m. E. mit dem Vergleich eine Titulierung im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG.


    Neeee. :D

    Allerdings weiß ich überhaupt nicht, aus welchem Wert eine eventuelle Geschäftsgebühr berechnet worden war.


    Und das ist auch der Grund, wieso eine Anrechnung nicht stattzufinden hat (vgl. OLG Düsseldorf, AGS 2018, 148; OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2017, 25 W 86/17).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Volle Zustimmung :daumenrau

  • Ich sehe es etwas anders. In dem von Bolleff zitierten Beschluss des OLG Hamm wurde in dem Vergleich ein Pauschalbetrag tituliert, in dem alle Forderungen – inkl. vorgerichtlicher Kosten – enthalten und abgegolten sind. Eine separate Titulierung der vorgerichtlichen Kosten in Form eines eigenen Betrages ist dort offensichtlich nicht erfolgt.
    Im Ausgangsfall scheint aber genau das der Fall zu sein,dass neben der Vergleichssumme noch ein Betrag für die vorgerichtlichen Kosten separat tituliert wurde. Daher würde ich eine Anrechnung nicht ausschließen und mich dem OLG Stuttgart anschließen. Demnach erfolgt die Anrechnung der pauschal titulierten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in der Höhe, in der der titulierte Betrag den nicht-anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr übersteigt (OLG Stuttgart Beschluss vom 3.8.2010 Az 8 W 337/10).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!