Entlastungserkärung nach Tod der Betroffenen

  • oder ich hab die Nachlassakte eh selbst :D

    Oder das :)

    Es gibt aber keinen Nachlassvorgang.

    Das Problem gibt es in Bayern dank amtlicher Erbenermittlung so nicht; wenn es keinen Nachlassvorgang gibt, dann gibt es auch kein Vermögen. Und wenn nichts da ist nehme ich die Erklärung zur Akte und es ist gut.


    Bei euch gibt es tatsächlich zu jedem (mehr oder minder) vermögenden Verstorbenen einen Nachlassvorgang? Auch wenn die Auflösung den Erben aufgrund erteilter Vollmacht über den Tod hinaus möglich ist/wäre? :gruebel:

  • Ich lasse mir auch immer die Nachlassakte kommen. Darin befindet sich auf jeden Falls die Sterbefallsanzeige, der ich entnehmen kann, ob der Verstorbene verheiratet war und wie viele Kinder er hatte.


    So ist es ; die Sterbefallsanzeige haben wir in Ba-Wü auf jeden Fall beim Nachlassgericht vorliegen.
    Sofern dort die Kinder mit Anschrift angegeben sind , reicht mir das als Erbnachweis für einen Verzicht auf Schlussrechnung ( warum das immer noch Entlastungserklärung heißen soll, erschließt sich mir eh nicht ).

  • Wie Wolf. Leider sind diese Sterbefallanzeigen - je nach Gemeinde - mal mehr, mal weniger ausführlich ausgefüllt.
    Und sie kommt nicht, wenn der Betroffene in einem Bundesland ohne eine solche Anzeige verstorben ist (was hier jedesmal kurz für Ratlosigkeit sorgt, denn wir warten dann tatsächlich drauf).

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Bei euch gibt es tatsächlich zu jedem (mehr oder minder) vermögenden Verstorbenen einen Nachlassvorgang?

    Sofern ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass oder Grundeigentum vorhanden ist müssen Erben ermittelt werden (Art. 37 BayAGGVG).


    Schon interessant, wie in manchen Bundesländern den Bürgern die Fürsorge des Staates aufgedrängt wird. :(

  • Ich hänge mich hier mal dran. Stehe irgendwie aufm Schlauch. Der Betreute ist verstorben. Er hatte einen Berufsbetreuer, der jetzt eine Entlastungserklärung einer Miterbin einreicht, die erklärt als Vertreterin der Erbengemeinschaft aufzutreten. Auch beigefügt ist eine Erklärung der weiteren Miterbin, dass die entlastende Miterbin sie "in der Nachlasssache vertreten darf". Reicht das aus? Aber eigentlich habe ich hier ja die Betreuungssache... Oder bin ich jetzt zu streng? Aber kann man überhaupt jemand anderen Bevollmächtigen den Betreuer zu entlasten?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Ohne Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll - wie willst Du wissen, wer Erbe ist?
    (Falls die Erben legitimiert sind, wäre so ein Vollmachtsding ok.)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die Erbschaft ist durch einen Erbschein nachgewiesen, wobei ich da auch nicht sicher wäre, ob ich den verlangen kann. Eigentlich muss sich der Betreuer die Erbenstellung doch nachweisen lassen... Naja ich hab trotzdem einen. Aber die Frage zielte vor allem auf die Vollmacht ab... kann man jemanden bevollmächtigen das zu tun?

  • Die Erbschaft ist durch einen Erbschein nachgewiesen, wobei ich da auch nicht sicher wäre, ob ich den verlangen kann. Eigentlich muss sich der Betreuer die Erbenstellung doch nachweisen lassen... Naja ich hab trotzdem einen. Aber die Frage zielte vor allem auf die Vollmacht ab... kann man jemanden bevollmächtigen das zu tun?


    Klar, Nachlaßvollmacht geht. Auch und gerade für den Verzicht auf Ansprüche, nicht nur im Verhältnis zum Betreuer.

    Und unabhängig davon, was der Betreuer macht, muß sich das Gericht auch davon überzeugen, dass die Personen, die Entlasung erteilt haben, die (= alle) Erben sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • warum reitet eigentlich fast jeder immer wieder auf der Entlastungserklärung rum? Sie gibt es im Gesetz nicht und niemand hat einen Anspruch darauf.

  • Man reitet nicht darauf herum, sondern es ist ein probates Mittel, das Betreuungsverfahren rasch zu beenden, wenn sich alle Beteiligten - was durchaus oft vorkommt - einig sind. Der Hauptfälle sind wohl diejenigen, bei welchen ein Kind des Betroffenen die Betreuung führt und dann alle erbenden Kinder auf die Einreichung und Prüfung einer Schlussrechnung verzichten oder - einen Verwandtschaftsgrad höher - der Betreuer aus den Reihen der Geschwister bzw. Neffen und Nichten des Betroffenen rekrutiert wurde. Dies gilt insbesondere, wenn der Kreis der erbenden Personen überschaubar ist.

  • Ja, in diesen Fällen ist sie meistens sinnvoll. Ich habe allerdings manchmal auch den Eindruck, dass manche meinen, dass die Erben verpflichtet sind, die Erklärung abzugeben.

  • Die Erbschaft ist durch einen Erbschein nachgewiesen, wobei ich da auch nicht sicher wäre, ob ich den verlangen kann. Eigentlich muss sich der Betreuer die Erbenstellung doch nachweisen lassen... Naja ich hab trotzdem einen. Aber die Frage zielte vor allem auf die Vollmacht ab... kann man jemanden bevollmächtigen das zu tun?


    Klar, Nachlaßvollmacht geht. Auch und gerade für den Verzicht auf Ansprüche, nicht nur im Verhältnis zum Betreuer.

    Und unabhängig davon, was der Betreuer macht, muß sich das Gericht auch davon überzeugen, dass die Personen, die Entlasung erteilt haben, die (= alle) Erben sind.


    :daumenrau

  • Ja, in diesen Fällen ist sie meistens sinnvoll. Ich habe allerdings manchmal auch den Eindruck, dass manche meinen, dass die Erben verpflichtet sind, die Erklärung abzugeben.

    Ich habe von Angehörigen leider auch schon mitbekommen, dass manche Betreuer regelrecht auf die Unterzeichnung drängen, aber ich möchte betonen, dass dies die große Ausnahme ist.Es ist auch gar nicht verkehrt, die Ausschlagungsfrist im Auge zu behalten. Sonst wird erst die Entlastungserklärung unterschrieben und am nächsten Tag geht die Ausschlagung ans Nachlassgericht. Die Fälle, wo das passiert ist, kann ich gar nicht mehr an einer Hand abzählen.

  • Schon interessant, wie in manchen Bundesländern den Bürgern die Fürsorge des Staates aufgedrängt wird. :(


    Aus bayrischer Sicht: "It's not a bug - it's a feature!"

    Diese Erbenermittlung beschränkt sich im wesentlichen darauf, dass zumindest das Angehörigenformblatt von irgendjemanden ausgefüllt wird, damit man weiß wo man weitermachen muss, falls doch mal was beantragt wird.
    Und im Regelfall begründet sich ein "die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass" durch Grundvermögen, was ja dann ohnehin in irgendeiner Form ein Grundbuchverfahren nach sich zieht.

    Da ist die amtswegige Erbenermittlung echt das geringste und sinnvollere Übel, wenn man so manch andere staatliche Zwangsbeglückung bedenkt :cool:

  • Ich versteh gar nicht warum einige Kollegen Schwierigkeiten damit haben eine Abschlussrechnungslegung zu fertigen.

    Die einzige Problematik könnte höchstens darin bestehen, dass der Verstorbene selbständig über sein Konto verfügt hatte und somit keine Bestätigung dafür mehr unterschreiben kann.

    Hier sollte dann eine eidesstattliche Versicherung des Betreuers ausreichen.

    Wenn Zweifel bestehen können dann ja die Erben oder das Gericht Ermittlungen anstellen wie Auswertungen der Kameras der Bank am Automaten oder Befragung der Bankmitarbeiter. Auch lassen sich ja Auszahlungsscheine und Überweisungen bei der Bank rückwirkend einsehen. Bei Online-Banking kann man über die IP-Nummer erkennen von welchem Anschluss die Buchungen erfolgten.

    Ich habe sowas bisher aber noch nie erlebt und hoffe auch davon verschont zu bleiben.

  • Ja, in diesen Fällen ist sie meistens sinnvoll. Ich habe allerdings manchmal auch den Eindruck, dass manche meinen, dass die Erben verpflichtet sind, die Erklärung abzugeben.

    Ich habe von Angehörigen leider auch schon mitbekommen, dass manche Betreuer regelrecht auf die Unterzeichnung drängen, aber ich möchte betonen, dass dies die große Ausnahme ist.Es ist auch gar nicht verkehrt, die Ausschlagungsfrist im Auge zu behalten. Sonst wird erst die Entlastungserklärung unterschrieben und am nächsten Tag geht die Ausschlagung ans Nachlassgericht. Die Fälle, wo das passiert ist, kann ich gar nicht mehr an einer Hand abzählen.

    Unterzeichnung der Entlastungserklärung als konkludente Annahme der Erbschaft mit der Folge, nicht mehr ausschlagen zu können?

    Es muss dem Unterzeichner der Entlastungserklärung eigentlich klar sein, dass er sich mit seiner Unterschrift als Rechtsnachfolger des Betroffenen outet und damit konkludent die Erbschaft annimmt bzw. andersherum gesprochen die Erbschaft annehmen muss, um dem ehemaligen Betreuer eine Entlastungserklärung zu unterzeichnen.

    Die Entlastungserklärung ist juristisch nämlich nichts anderes als ein Verzicht(svertrag zwischen ehemaligen Betreuer und dem) des Rechtsnachfolgers des Betroffenen auf den Anspruch des Rechtsnachfolgers gegen den ehemaligen Betreuer auf Schlussrechenschaft (d.h. Rechnungslegung).

    Sollte sich mal ein Betreuer (oder auch das Betreuungsgericht) überlegen, der den potentiellen Erben auf eine Entlastungserklärung drängt und damit eine Annahme der Erbschaft provoziert.

    Eine rechtswirksame Anfechtung der Annahme der Erbschaft vernichtet natürlich auch die Entlastungserklärung.

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