Entlastungserkärung nach Tod der Betroffenen

  • Hallo, diese Woche ist irgendwie der Wurm drin!

    Also, jetzt habe ich den Fall, dass die Betroffene verstorben ist. Betreuerin war Ihre Tochter, als von jährlicher RL befreit und nun entweder SChlussrechnungslegung oder Entlastungserklärung der Erben. Jetzt ist alleiniger Erbe in Folge testamentarischer Erbfolge der Ehemann der Betroffenen. Dieser steht ebenfalls unter Betreuung und zwar ist auch hier Betruerin die Tochter.

    Wer muss den jetzt die Entlastungserklärung abgeben? Die Tochter meinte, dass der Vater das nicht mehr erfassen kann.

    Es kann doch wohl nicht die Tochter als Betreuerin für den Vater sich selbst als Betreuerin für die Mutter entlasten, oder?

  • Oder man wartet, bis auch der Vater verstirbt und von der Tochter als Alleinerbin beerbt wird ...


    Hm, ohne nachzuhelfen kann das aber noch lange dauern. Und wer dann tatsächlich Erbe ist, stellt sich ja erst dann heraus. So lange lasse ich meine Akten nicht liegen. ;)

  • Ich habe mal eine grundsätzliche Frage, weil ich es in einigen Akten schon unterschiedlich gesehen habe..

    Lasst ihr euch die Erbenstellung durch Erbschein oder Testament nachweisen, wenn der/die Betreute verstorben ist und die Erben dem ehemaligen Betreuer Entlastung erteilt haben?
    Sofern ein notarielles Testament vorhanden ist, ist es ja für die Erben kein Problem aber wenn kein Testament vorhanden ist, müsste ja grds. ein Erbschein beantragt werden.

    Danke für eure Antworten.

  • Es gibt aber keinen Nachlassvorgang. Erbschein wird für nichts weiter benötigt..
    Kann man den Leuten sagen, dass Sie den Erbschein beantragen müssen damit mir die Erbenstellung nachgewiesen wird für die Entlastungserklärungen?

  • Ich mache auch eine Anfrage an das Nachlassgericht ( ab 2018 teilweise an mich selbst ;)) bzgl. Feststellung von Erben.
    Wenn dort nichts ergiebiges vorhanden ist , wird man in den Ländern ohne amtswegige Erbenermittlung keine großen Anforderungen an den Nachweis einer Erbenstellung im Sinne von § 1892 BGB stellen können.
    Jedenfalls meine Meinung ...... zu einem Erbscheinantrag kann das Betreuungsgericht nicht zwingen.

  • Ich habe mal eine grundsätzliche Frage, weil ich es in einigen Akten schon unterschiedlich gesehen habe..

    Lasst ihr euch die Erbenstellung durch Erbschein oder Testament nachweisen, wenn der/die Betreute verstorben ist und die Erben dem ehemaligen Betreuer Entlastung erteilt haben?
    Sofern ein notarielles Testament vorhanden ist, ist es ja für die Erben kein Problem aber wenn kein Testament vorhanden ist, müsste ja grds. ein Erbschein beantragt werden.

    Danke für eure Antworten.

    Ich lasse mir die Erbenstellung nachweisen, erfolgt kein Nachweis bestehe ich auf Schlussrechnungslegung.
    Wie soll ich ohne einen Nachweis wissen, ob die Entlastenden die Erben sind bzw. ob es tatsächlich alle Erben sind?

  • Ich habe mal eine grundsätzliche Frage, weil ich es in einigen Akten schon unterschiedlich gesehen habe..

    Lasst ihr euch die Erbenstellung durch Erbschein oder Testament nachweisen, wenn der/die Betreute verstorben ist und die Erben dem ehemaligen Betreuer Entlastung erteilt haben?
    Sofern ein notarielles Testament vorhanden ist, ist es ja für die Erben kein Problem aber wenn kein Testament vorhanden ist, müsste ja grds. ein Erbschein beantragt werden.

    Danke für eure Antworten.

    Ich lasse mir die Erbenstellung nachweisen, erfolgt kein Nachweis bestehe ich auf Schlussrechnungslegung.
    Wie soll ich ohne einen Nachweis wissen, ob die Entlastenden die Erben sind bzw. ob es tatsächlich alle Erben sind?

    Hier auch so!
    Vorgekommen ist es schon mehr als einmal ... :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich lasse mir auch immer die Nachlassakte kommen. Darin befindet sich auf jeden Falls die Sterbefallsanzeige, der ich entnehmen kann, ob der Verstorbene verheiratet war und wie viele Kinder er hatte.
    Wenn dann dort "verwitwet, 2 Kinder" steht und ich habe zwei Unterschriften auf der Entlastung, reicht mir das. Wenn da aber 8 Kinder angegeben sind und ich habe nur 3 Unterschriften moniere ich.
    An die, die strenger sind: Lasst ihr euch Ausweiskopien schicken, um zu prüfen, ob die Unterschriften die der Erben sind?

  • Ich lasse mir auch immer die Nachlassakte kommen. Darin befindet sich auf jeden Falls die Sterbefallsanzeige, der ich entnehmen kann, ob der Verstorbene verheiratet war und wie viele Kinder er hatte.
    Wenn dann dort "verwitwet, 2 Kinder" steht und ich habe zwei Unterschriften auf der Entlastung, reicht mir das. Wenn da aber 8 Kinder angegeben sind und ich habe nur 3 Unterschriften moniere ich.
    An die, die strenger sind: Lasst ihr euch Ausweiskopien schicken, um zu prüfen, ob die Unterschriften die der Erben sind?

    Auf Ausweiskopien bin ich noch nicht gekommen... und wenn ich meine Unterschrift auf meinem Ausweis mit meiner aktuellen Unterschrift vergleiche, bin ich nicht ich. :eek:

  • Ich lasse mir auch immer die Nachlassakte kommen. Darin befindet sich auf jeden Falls die Sterbefallsanzeige, der ich entnehmen kann, ob der Verstorbene verheiratet war und wie viele Kinder er hatte.
    Wenn dann dort "verwitwet, 2 Kinder" steht und ich habe zwei Unterschriften auf der Entlastung, reicht mir das. Wenn da aber 8 Kinder angegeben sind und ich habe nur 3 Unterschriften moniere ich.
    An die, die strenger sind: Lasst ihr euch Ausweiskopien schicken, um zu prüfen, ob die Unterschriften die der Erben sind?


    Scheint mir vertretbar, kann man aber je nach Vermögenshöhe sicher aber auch anders sehen/handhaben.

    Wenn sich dieses aber in Grenzen hält, der Betroffene laut Bericht der Betreuungsbehörde zwei Kinder hatte sowie eine Ehefrau und sich aus der Sterbefallsmitteilung auch nichts anderes ergibt, reicht uns das für einen Abschluss der Akte ohne SRL.

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