Löschung Sicherungshypothek für GbR und Nacherbfolge

  • Ich brauche mal die Kompetenz des Forums bei folgendem Fall:

    Es soll eine Zwangssicherungshypothek im GB gelöscht werden. Eingetragen wurde das Recht aufgrund eines Versäumnisurteils sowie eines KF-Beschlusses für die RAe A, B, C und D in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
    (Das war im Jahr 2000.)

    Mir liegen zwei Löschungsbewilligungen vor. Die eine ist von RA D erteilt und die ist im Moment unproblematisch (denke bzw. hoffe ich jedenfalls).

    Die andere ist von RA C für sich sowie in Vollmacht für A und die Alleinerbin von RA B (ich nenne sie mal E).
    Vollmachten von A einerseits und E als Erbin des B andererseits liegen vor. Der Ausfertigung der Vollmacht der E ist eine Kopie der damals vorgelegten ES-Ausfertigung beigeheftet. Danach ist E aber nur befreite Vorerbin des B. Nacherben sind die gemeinsamen (volljährigen) Kinder K1 und K2.

    Im Moment bin ich leider völlig verunsichert, ob mir die Unterlagen zu Löschung genügen. :gruebel:

    Müssen die Nacherben K1 und K2 nicht evtl. zustimmen? Wenn E jetzt für sich (als befreite Vorerbin) gehandelt hätte, würde ich dies annehmen. Aber nun hat ja hier eigentlich die GbR die Löschung bewilligt. Oder? :confused:

    Ulf

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  • Welche Folge sieht denn der Gesellschaftsvertrag der GbR für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters vor ? Fortsetzung (nur) mit den verbliebenen Gesellschaftern oder mit allen oder bestimmten Erben eines Gesellschafters ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Woher soll ich das wissen? Mir liegen nur die oben genannten Unterlagen (zzgl. Löschungsantrag des Eigentümers) vor.

    Und ist das in meinem Fall überhaupt relevant? :confused:

    Ulf

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  • Die Nachfrage von Prinz ist der springende Punkt bei der Sache, weil zunächst einmal nachzuweisen ist, was mit dem Anteil von B im Fall seines Ablebens geschieht.

    Die Nacherbfolge spielt keine Rolle. Sie beinhaltet eine persönliche Verfügungsbeschränkung für die Vorerbin, deren Befugnis, organschaftlich für die GbR zu handeln, dadurch aber in keiner Weise berührt wird. Anders wäre es nur, wenn die GbR als solche Vorerbin wäre, aber das steht ja nicht in Frage.

    Ansonsten gilt § 899 a S.1 BGB.

  • Ahh, also brauche ich den GbR-Vertrag in der Form des § 29 GBO oder gleichlautende Erklärungen der verbliebenen Gesellschafter, was nach dem Tode des B mit dessen Anteil passiert ist (falls kein förmlicher Vertrag existieren sollte)!??

    Ulf

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  • Das gleiche Problem, als wenn der Erbe als neuer Anteilsinhaber eingetragen werden will. Hier will er nur nicht eingetragen werden, sondern er verfügt zusammen mit den anderen Gesellschaftern für die GbR gleich im Sinne der Aufhebung des Rechts (§§ 47 Abs.2 S.2, 40 GBO). Aber das setzt natürlich voraus, dass der Erbe auch Gesellschafter ist. Und dies wiederum setzt voraus, dass der Anteil kraft Erbfolge auf ihn übergegangen sein kann.

    Man wird sich hier wohl nicht auf den Standpunkt stellen können, dass es im Ergebnis egal ist, ob E als Erbin von B in die Gesellschaft eingetreten ist, weil ja jedenfalls auch die übrigen Gesellschafter bewilligt haben. Denn der Gesellschaftsvertrag könnte eine andere Lösung vorsehen, durch die auch ein Dritter (Nichterbe) in die Gesellschaft eintritt (etwa im Fall der auf das Ableben von B befristeten rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung).

  • Klar, die Frage, ob die Handelnden auch dazu berechtigt sind, mußt Du ja prüfen (können).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Dann werde ich mal eine ZwVfg. schreiben. Allerdings werde ich darin auch angeben, dass bei Fehlen eines formgerechten GbR-Vertrages übereinstimmende Erklärungen der verbliebenen Gesellschafter sowie der Erbin über die gesellschaftsrechtlichen Folgen des Todes des B (in der Form des § 29 GBO) vorzulegen sind.

    Ulf

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  • Fraglich ist auch die Vollmacht von A an C. Es geht um die Vertretung der Gesellschaft im Löschungsverfahren. Es ist zu prüfen, ob C ermächtigt wurde, Erklärungen für die GbR abzugeben. Wenn C nur bevollmächtigt wurde im Namen von A über Grundpfandreche zu verfügen, reicht dies nicht ohne weiteres (vergl. OLG München, 26.08.2009 34 Wx 054/09).

  • Für A, B, C und D wurde 1991 eine Sicherungshypothek eingetragen, die nun gelöscht werden soll. Hier gilt § 899a BGB. Ein Gesellschaftsvertrag existiert nicht. A ist schon lange verstorben.

    Da es mangels eines Vertrages auch keine Fortsetzungsklausel geben kann, hat sich die GbR mit dem Tod von A aufgelöst.

    Ich gehe davon aus, dass die Löschungsbewilligung von B, C, D und den Erben von A abzugeben ist. Woher soll denn der Rechtspfleger wissen, ob es zutreffend ist, dass kein Gesellschaftsvertrag existiert? Ulf schreibt, dass übereinstimmende Erklärungen der verbliebenen Gesellschafter sowie der Erben über die gesellschaftsrechtlichen Folgen des Todes des Gesellschafters vorzulegen sind (in der Form des § 29 GBO).

    Würde das in diesem Fall bedeuten, dass es ausreicht, wenn die übrigen Gesellschafter einfach nur erklären, dass kein Gesellschaftsvertrag existiert hat und dass die GbR mit dem Tod des Gesellschafters A seinerzeit erloschen ist?

  • Ich kann dem Sachverhalt bislang nicht entnehmen, ob ein (und ggf. welches) Anteilsverhältnis der Berechtigten im Grundbuch angegeben ist und ob es sich um eine rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek oder um eine Zwangshypothek handelt. Das im Grundbuch verlautbarte oder nicht verlautbarte Anteilsverhältnis muss sich im ersteren Fall aus der Bewilligung und im letzteren Fall aus dem Titel ergeben.

    Soll die Aussage, dass "kein" Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, bedeuten, dass es ihn zwar gibt, er aber lediglich mündlich geschlossen wurde?

  • Die Sicherungshypothek ist eingetragen für A-D als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Ich dachte, das sei klar :D. Aber Spass beiseite, das hätte ich natürlich dazuschreiben müssen.

    Es handelt sich um eine Sicherungshypothek für eine Anwaltsgemeinschaft, welche seinerzeit wegen einer nicht bezahlten Kostenrechnung eingetragen worden ist.

    Man kann aber m.E. nicht davon ausgehen, dass es sich um eine Sicherungshypothek für die eigentliche Anwaltsgemeinschaft (die zum damaligen Zeitpunkt aus A, B und C bestand und für die es einen Gesellschaftsvertrag gibt) handelt, da D kein Gesellschafter war, sondern nur ein angestellter Rechtsanwalt. So bin ich davon ausgegangen, dass die Sicherungshypothek also nicht für die eigentliche Kanzlei-GbR eingetragen ist, sondern eben für A, B, C und D, für die es keinen Gesellschaftsvertrag gibt.

  • Wie kann es eine GbR geben, ohne dass ein Gesellschaftsvertrag dazu bestand? Vermutlich gibt es keinen schriftlichen Vertrag aber wenn es gar keinen Vertrag gab/gibt, dann kann es auch keine Gesellschaft geben bzw. gegeben haben und dann hätten wir ein Recht und einen Titel für eine nicht-existierende Gläubigerin.

    Ulf

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  • Klingt doch vielmehr danach, als gäbe es auch keine aus A bis D bestehende GbR! Also ein Titel und eine Eintragung für eine nicht existierende Gesellschaft. Zucker!

    Schönes Wochenende

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  • Nur wird sich die Nichtexistenz der GbR in der Form des § 29 GBO kaum nachweisen lassen.

    Ich würde jedenfalls die Löschungsbewilligung von B, C und D sowie der Erben des A verlangen, bezüglich A ferner einen Erbnachweis in der Form des § 35 GBO.

    Erwägenswert wäre eine e. V. von B, C und D über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Nachfolgeklausel, um weitere Beteiligte auszuschließen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich kann dem Sachverhalt bislang nicht entnehmen, ob ein (und ggf. welches) Anteilsverhältnis der Berechtigten im Grundbuch angegeben ist und ob es sich um eine rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek oder um eine Zwangshypothek handelt. Das im Grundbuch verlautbarte oder nicht verlautbarte Anteilsverhältnis muss sich im ersteren Fall aus der Bewilligung und im letzteren Fall aus dem Titel ergeben.



    Der Grundbuchauszug liegt mir nun vor. Die Sicherungshypothek ist eingetragen für A-D als Gesellschafter bürgerlichen Rechts aufgrund des Vollstreckungsbescheides des AG.... vom ....im Wege der Zwangsvollstreckung.

    Daran, dass ein Gesellschaftsvertrag - mündlich oder schriftlich - geschlossen wurde, kann sich niemand erinnern. Ist ja auch schon ein Weilchen her.

    Unter welchen Voraussetzungen würdet Ihr löschen? Der Erbnachweis existiert.

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