Notar als Vertreter ohne Beglaubigung?

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Anmeldung, die von Notar X lediglich vorbereitet wurde; Unterschriftsbeglaubigung erfolgte jedoch von Notar Y.

    Notar X beantragt den Vollzug der Anmeldung als Vertreter.

    Lasst Ihr das durchgehen?
    Laut HRP Rn 120 ist stets davon auszugehen, dass der Notar nicht ohne Vollmacht tätig wird.

  • Ist die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten, so dürfen auch Notare vertreten, § 10 II2 (3) FamFG. Im elektronischen Registerverfahren ist eine Vertretung durch Notare eher geboten als durch Rechtsanwälte, denn letztere dürften praktische Probleme mit dem elektroischen Einreichen haben. Daher ist der Notar ein geeigneter Vertreter und somit zur Vertretung befugt.

    Nach § 11 S. 4 FamFG ist ein Mangel der schriftlichen Vollmachtsurkunde nicht zu beanstanden, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt oder Notar handelt. Folglich kann jeder beliebige Notar die Anmeldung mit dem Antrag auf Vollzug einreichen.

  • § 378 FamFG.
    Der Notar, der die Anmeldung beglaubigt hat, gilt als berechtigt die Eintragung zu beantragen.
    Wenn er sie also nicht beglaubigt hat, dann dürfte er im Umkehrschluss nicht berechtigt sein.
    Aber da den Antrag auf Eintragung ja auch die Berechtigten in der Anmeldung gestellt haben, würde ich hier kein Problem sehen.

  • Vollmachten für die Anmeldung muss ich bei Handelsregistersachen aber immer prüfen, da diese nur wirksam erteilt sind, wenn sie öffemtlich beglaubigt wurden (§ 12 HGB).

    Ich würde daher schon sagen, dass § 378 FamFG eine Spezialvorschrift darstellt.
    Der beglaubigende Notar gilt als Bevollmächtigt, wobei andere Notare ihre Anmeldebefugnis in der Form des § 12 HGB nachweisen müssten.

  • Notar beglaubigt Anmeldung der Erteilung von Prokura.
    Augenscheinlich Einzelprokura, da nichts weiter gesagt ist.
    Dennoch habe ich freundlicherweise nachgefragt, weil bisher nur (verschiedene) gemeinschaftliche Prokuren eingetragen sind.
    Nun meldet der Notar gem. § 378 FamFG an, dass es sich um "gemeinschaftliche Prokuren" handle. :gruebel:

    Reicht die Vollmacht nach § 378 FamFG aus, um die angemeldete Prokura zu ändern (und sie noch mal zu ändern, weil der 1.Versuch nix war)?

    Nächstes Mal trag ich die Einzelprokura ein:(

  • Notar ist nach § 378 FamFG zur Anmeldung und auch u.U. zur Berichtigung der Anmeldung berechtigt, sofern er die - ursprüngliche - Anmeldung beglaubigt hat. Es gab da vor einiger Zeit einen Aufsatz in der GmbHR zu diesem Thema (Aufsatz "Das Antragsrecht der Notare - eine Möglichkeit, Handelsregisteranmeldungen zu vereinfachen" von Dr. René Streicher in GmbHR vom 01.07.2016, Heft 13, Seite 686 - 690). Dabei ging der Autor auf die verschiedenen Varianten ein und hat herausgestellt, dass einige Anmeldungen durch den Notar selbst erfolgen können, Versicherungen u.ä. aber nicht durch ihn erfolgen können. Da ging es vor allem um Kapitalerhöhungen bei GmbH u.a.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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