§ 1170 BGB teilweise unbekannte Erben

  • Im Aufgebot bin ich nicht so bewandert. Kommt hier nur selten vor.

    Folgender Fall:

    GrdstEigent. beantragt die Gläubiger der Restkaufgeldhypothek (ohne Brief) mittels Urteil nach §1170 BGB auszuschließen. Seit der Eintragung des Rechtes (1955) erfolgten keine weiteren Eintragungen hierzu.

    Zum Teil konnte der Eigentümer Löschungsbewilligungen der Erben des eingetragenen Hypo-Gl. beibringen. Die weiteren Erben sind im Erbschein benannt aber unbekannten Aufenthaltes (leider ist zum Geburtsjahr im Testament nichts angegeben). Ich bin der Meinung dass hier ein Aufgebotsverfahren nicht möglich ist. Daran ändert auch § 6 GBBerG nichts, da ja nicht alle unbekannt sind - ODER????.

    Kann mir jemand weiterhelfen? :oops:
    RA meint jetzt 5 Erben wegen unbekannten Aufenthaltes und die übrigen auf der Basis der vorliegenden Löschungsbewilligung in entspr. Anwendung des § 1170 BGB... aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift heraus auszuschließen?:confused:

  • vgl. BGH V ZB 140/08 vom 29.01.2009:

    ... Der Gläubiger ist, von Sonderfällen wie dem Erbfall abgesehen, bei einer Buchhypothek deshalb grundsätzlich nur der, der aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Deshalb kann er, soweit hier relevant, nur unbekannt sein, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der im Grundbuch eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat. ...

    Ich denke, aus diesem Grundgedanken heraus ist § 1170 BGB durchaus anwendbar. Wie das jetzt aber zu machen ist, wenn einige Rechtsnachfolger bekannt sind, bei anderen aber nicht der Aufenthalt oder weitere Informationen zu ermitteln sind, weiß ich auch nicht genau. Am sinnvollsten erschiene mir, nur die letztgenannten Gläubiger auszuschließen und bei den anderen auf die Löschungsbewilligung zu verweisen.

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