Hallo, seit ein paar Tagen bearbeite ich Auslandssachen und habe auf diesem Gebiet recht wenig Erfahrung. Der Verurteilte wohnt in Spanien. Die Anhörung wegen Widerrufs der bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung soll zugestellt werden. (ZU oder EgR) Wie geht das verfügungstechnisch?
EgR oder ZU nach Spanien bei einer Anhörung zum Widerruf der Bewährung
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akte07 -
2. Dezember 2009 um 09:36
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EgiR ist nicht so zu empfehlen. Da kommt der Rückschein oft nicht zurück (wurde mir jedenfalls mal geraten).
Auf dem "Justizportal des Landes NRW" gibt es alles zur Auslandszustellung (Länderteil usw.). Darin steht:
Zustellungsanträge sind an die Geschäftsstellen (Secretarios Judiciales de los Juzgados Decanos) des zu benennenden zuständigen erstinstanzlichen Gerichts (Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 2 EuZVO) zu richten.
Zentralstelle (Art. 3 EuZVO) ist das Justizministerium:
Subdirección General de Cooperación
Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
C/San Bernardo, 62
28015 Madrid
Spanien
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in spanischer, englischer, französischer oder portugiesischer Sprache vorzunehmen (Art. 4 Abs. 3 EuZVO).
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Art. 4 Abs. 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Art. 4 Abs. 1 EuZVO).
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Art. 15 EuZVO). -
Die EuZVO ist nur bei Zivilsachen anwendbar.
Hier handelt sich aber um eine Strafsache.
Daher:
http://www.bmj.bund.de/files/-/2916/S…nuar%202008.pdf -
Oha, stimmt...hab ich überlesen, sorry
Naja, EgiR ist trotzdem nicht zu empfehlen
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