Zuständigkeit Strafbefehl

  • Hallo, ich habe neu angefangen und bearbeite u.a. Jugendstrafsachen.

    Nun habe ich eine Akte vor mir und hab keinen blassen Schimmer wer zuständig ist. :(

    Es handelt sich um einen Strafbefehl der vom Jugendrichter erlassen wurde unter Anwendung von §105 JGG, da der Angeklagte Heranwachsender ist.

    Der Strafbefehl lautet wie folgt:

    Sie sind des Betruges schuldig und werden verwarnt.
    Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen ... bleibt für den Fall vorbehalten, dass Sie sich nicht bewähren.
    Auf die Anlage zum Strafbefehl wird besonders hingewiesen.

    Bei der Anlage handelt es sich um einen Beschluss zur Aussetzung zur Bewährung für 1 Jahr unter der Auflage eine Geldbuße zu zahlen.

    Frage: Wer ist für die Vollstreckung also für die Einleitung der Bewährung zuständig? Ich oder muss ich das ganze zur StA schicken???

    Vielen vielen Dank schon mal im Voraus!

  • Ich würd auch sagen, dass die StA zuständig ist. Kann dir zwar keine Vorschrift dazu nennen, aber ich weiß, dass ich hier solche Sachen schon hatte bzw. vollstreckt habe.

  • Mmmhhh... das Problem was ich sehe ist, dass der Jugendrichter entschieden hat und die Geldstrafe nicht vollstreckt wird, da zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Strafbefehle würde ich sonst auch an die StA weitergeben.

  • Verwarnung mit Strafvorbehalt und Bewährung ist in der Erwachsenenvollsteckung Standard. Daran würde ich mich nicht stören. Stell´mal vor, die Bewährung wird widerrufen, willst du dann beim AG ne Geldstrafe vollstrecken?:)

  • Hallo, ich habe neu angefangen und bearbeite u.a. Jugendstrafsachen.
    Nun habe ich eine Akte vor mir und hab keinen blassen Schimmer wer zuständig ist. :(
    Es handelt sich um einen Strafbefehl der vom Jugendrichter erlassen wurde unter Anwendung von §105 JGG, da der Angeklagte Heranwachsender ist.



    Nein ! Nicht unter Anwendung von § 105 JGG, denn diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des Jugendstrafrechts.
    Nach Jugendstrafrecht darf eine Geldstrafe - auch nicht unter Vorbehalt - nicht verhängt werden. Sie wird nach Erwachsenenstrafrecht verhängt. Demnach ist in diesem Fall § 105 JGG nicht angewendet worden. Für die Strafvollstreckung und die Nebengeschäfte ist die StA als Vollstreckungsbehörde zuständig.
    Du sagst, Du bearbeitest Jugendstrafsachen erst neu. Vielleicht hast Du Dich täuschen lassen, dass der Heranwachsende vor dem Jugendgericht stand : das aber bedeutet noch nicht, dass § 105 JGG angewendet wurde. Vielmehr sind die Jugendgerichte auch für Heranwachsende zuständig, § 108 JGG :)

  • Aahh... der Nebel lichtet sich :).

    Dann kann ich die Sache ja an die StA abgeben.

    Vielen Dank an Euch, Ihr habt mir super weitergeholfen!

  • Ich habe hier zu dieser Sache folgendes Problem :

    Strafbefehl mit Anordnung Einziehung Wertersatz , Verurteilung zu einer Geldstrafe bleibt vorbehalten, Bewährung 1 Jahr.
    Kostenrechnung durch STA erfolgt, Antrag auf Ratenzahlung geht bei STA ein, wird an das AG weitergeleitet. Bin mir jetzt unsicher, aber ich denke, dass für die Bewilligung die STA zuständig ist, oder ?

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