FGG/FamFG: Genehmigung evtl. nach falschem Verfahrensrecht ergangen

  • Dass der genannte Zusatz einem am falschen Verfahrensrecht gestorbenen Beschluss kein Leben einhauchen kann, weiß ich auch.

    Es soll nicht mehr als ein Hinweis darauf sein, dass die Problematik erkannt und berücksichtigt wurde. Die Prüfungsbefugnis (und -Pflicht) des GBA bleibt unberührt.

  • Die Prüfungsbefugnis (und -Pflicht) des GBA bleibt unberührt.



    So sehe ich das selbstverständlich auch. Der genannte Zusatz soll dem GBA-Rechtspfleger die Prüfung nur erleichtern. Es steht dem GBA natürlich zu eine andere Auffassung als der Rechtspfleger zu vertreten, der für das Genehmigungsverfahren zuständig war. Wer meint, dass der von mir erwähnte Hinweis mehr schadet als nützt, der soll ihn weglassen. Eine Rechtsfolge oder Rechtsbindung ist an ihn eh nicht geknüpft.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Über den Sinn der "Anbringung" von Vermerken wie Ernst P. kann man durchaus geteilter Meinung sein.

    Ich ziehe aus diesem Thread für mich jedenfalls heraus, dass "Vorgeplänkel" vor dem 01.09.2009 noch zur Anwendung von altem Recht führen kann, auch wenn der "Genehmigungsantrag" nach dem 01.09.09. gestellt wird.

    Dass ein Genehmigungs"antrag" ( nur aus materiellrechtlichen Gründen vgl. Palandt Anm. 3 zu § 1828 BGB ) gestellt werden muss , wurde im Forum bereits heftig diskutiert und auch bestritten.
    Das wollte ich als Fan dieser Auffassung mal wieder nebenbei erwähnen.:teufel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!