Vollstreckbarkeitserklärung

  • Mich verfolgt da ein Verfahren aus 1997:

    Der Klägervertreter möchte, dass der KfB (von 1997) für im europäischen Ausland für vollstreckbar erklärt wird. Nach der EuVTVO funktioniert das ja nicht, weil der Titel vor dem Inkrafttreten erlassen wurde.

    Nun legt mir der KV eine "Parallel"entscheidung eines AGs vor, in der ein Vollstreckungsbescheid nach den Art. 45, 47 des EWG- Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlihcer Entscheidungen ins Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 inder FAssung der Beitrittsübereinkommen vom 09.10.1978 und 28.10.1982 bestätigt wird. Das selbe soll ich jetzt auch machen!

    Geht das überhaupt? Ich dachte, wir haben nur das EuVTVO und den Rest macht das LG????:gruebel: Hilfe!

  • Der KV bezieht sich auf die EuGVÜ (s. Anhang I im Zöller).
    Diese wurde durch die Brüssel I Verordnung (VO (EG) 44/2001) seit 1.3.2002 ersetzt und gilt wohl nur noch im Verhältnis zu Dänemark.

    Nach der EuGVÜ bekam die Partei aber keine Bestätigung als Vollstreckungstitel, sondern hatte müssen im ausländischen Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren durch Urkundenvorlage nachweisen, dass die zu vollstreckende Entscheidung im Entscheidungsstaat vollstreckbar (=Klausel) ist und zugestellt (Zustellnachweis) wurde.

    Da die VO aber in deinem Fall wohl nicht mehr gilt, hat er das Brüssel-I-Verfahren im Ausland bei den zuständigen Gerichten zu betreiben.

  • Hm :gruebel: . Das andere AG, das die Vollstreckbarkeit hinsichtlich des VB bestätigt hat (Bestätigung von 2006) hat das gem. den vorgenannten Vorschriften gemacht. Es war auch ein Beklagter in Spanien. Ich fand das auch irgendwie seltsam...

    Eine andere Möglichkeit als die Brüssel I VO gibts für den KV nicht oder? Und da fliegt er ja schon allein wegen des alten Titels raus....

    Und noch ne Frage: Wo kann ich dieses EWG- Übereinkommen finden? Bin bis jetzt erfolglos...

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