Antragsrecht

  • Hallo zusammen,

    im Erbbau-Grundbuch steht als Eigentümer eine Erbengemeinschaft bestehend aus A, B, C und D eingetragen. A ist innerhalb der Erbengemeinschaft nicht befreiter Vorerbe. Der Nacherbenvermerk ist eingetragen.

    A beantragt nunmehr allein formlos die Löschung der in Abt. II des Erbbaugrundbuchs ein-getragenen Rechte
    a) II/2 (bpD betr. Recht zur Anbringung von Reklamezeichen),
    b) II/3 (Vorkaufsrecht zugunsten XY) und
    c) II/4 (Vormerkung zugunsten des jew. Grundstückseigentümers zur Sicherung des An-spruchs auf Übertragung des Erbbaurechts).

    Gleichlautende Löschungsanträge der Miterbbauberechtigten B, C und D und Zustimmung der Nacherben liegen nicht vor.

    Reicht der alleinige Antrag von A zur Löschung der vorgenannten Rechte?

  • Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen genügt der Antrag eines Berechtigten. Die Nacherbfolge spielt vorliegend keine Rolle.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da könntest Du überlegen, ob Du nicht mal wegen der leicht aktuelleren 27. Auflage an die Verwaltung herantritts... solange dieses Jahr noch etwas Geld übrig ist...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das gibt es wohl nur in Bayern. Während hier noch nicht einmal Geld da ist, hat Andreas schon welches übrig...:D

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  • ich habe dazu folgenden Fall und weiß nicht, ob ich zu "genau" bin.

    Eingetragen ist ein Nießbrauch zugunsten von A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB.
    Löschungserleichterungsvermerk (Löschbar bei Todesnachweis) ist zu Recht eingetragen worden.

    A ist 2014 verstorben.

    Nunmehr beantragt und bewilligt B die Löschung "ihres" Nießbrauchsrechts und im weiteren Teil beantragt Sie die vollständige Löschung des Nießbrauchsrechts infolge Versterbens des A.

    Unstreitig hat B ein Antragsrecht auf Löschung "ihres" Nießbrauchsrechts.

    Aber hinsichtlich der Löschung auch bezüglich des Nießbrauchsrechts von A und somit des gesamten Rechts habe ich meine Zweifel zum Antragsrecht der B.

    In den Kommentierungen zu § 22 und 23 GBO wird immer auf den Antragsgrundsatz verwiesen. Eine Unrichtigkeit zu Gunsten oder zu Lasten der B kann hinsichtlich der Eintragung des Nießbrauchsrechts für A kann ich nicht erkennen, sodass ich derzeit kein Antragsrecht - zumindest die Löschung betreffend A - sehe, oder liege ich falsch.

  • Ich denke, Du liegst richtig.

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