Neuer § 1836 e BGB

  • Habt oder kennt Ihr dieses "Problem" auch?

    Ich habe das nur in Maßen, mache allerdings verstärkt und bei manchen zum ersten Mal den Rückgriff geltend. Ich erkläre das immer so:

    Die Staatskasse hat das nur "ausgelegt". Jetzt wo sie wieder Geld haben, können sie das ja wieder zurückzahlen.

    Ein ganz Schlauer (saß vor 3 Stunden vor mir) meinte daraufhin, dass der Betroffene sich zu Weihnachten eine Kamera gekauft hat und er jetzt kein Geld mehr habe. Ich habs überprüft, war noch genug da. Meinte der Betreuer nur: "Moment, da geh ich noch schnell was einkaufen. Wissen Sie zufällig was man dem Herrn XYZ noch schenken kann?"

    Ich war fassungslos.

  • Da die Anhörung zum Rückforderungsverlangen keine Beschlagnahme erwirkt, ist der den Freibetrag übersteigende Betrag frei verfügbar und dem kreativen Denken und Handeln eines Betreuers oder auch eines Betreuten unterworfen.

    Ich bitte die Betreuer regelmäßig, den am voraussichtlichen Festsetzungstag vorhandenen Vermögensbetrag kurzfristig mitzuteilen. Der Rückforderungsbetrag kann sich entsprechend im Vergleich zum Jetztzeitpunkt verringern oder erhöhen, worauf ich natürlich hinweise. Das hohe Gut des rechtlichen Gehöres :eek: gebietet dies. Da muss ich mich natürlich nicht wundern, wenn am Festsetzungstag nichts mehr da ist. Die Einladung zur Geldausgabe habe ich doch selber verschickt.:wechlach:

  • Zitat

    "Moment, da geh ich noch schnell was einkaufen."

    Habe ich auch schon gehört, in der Version: "Es sind noch wichtige Anschaffungen zu erledigen."

    Ich lasse ja mit mir reden, aber wenn die Anschaffungen 1 Jahr später immer noch nicht erfolgt sind, ist der Ofen aus.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Da die Anhörung zum Rückforderungsverlangen keine Beschlagnahme erwirkt, ist der den Freibetrag übersteigende Betrag frei verfügbar und dem kreativen Denken und Handeln eines Betreuers oder auch eines Betreuten unterworfen.

    Ich bitte die Betreuer regelmäßig, den am voraussichtlichen Festsetzungstag vorhandenen Vermögensbetrag kurzfristig mitzuteilen. Der Rückforderungsbetrag kann sich entsprechend im Vergleich zum Jetztzeitpunkt verringern oder erhöhen, worauf ich natürlich hinweise. Das hohe Gut des rechtlichen Gehöres :eek: gebietet dies. Da muss ich mich natürlich nicht wundern, wenn am Festsetzungstag nichts mehr da ist. Die Einladung zur Geldausgabe habe ich doch selber verschickt.:wechlach:

    Ja, das war mir auch klar. Ich fands nur einfach dreist und hab dann gesagt: "Das finde ich jetzt aber nicht so toll." (echter Wortlaut). Daraufhin wurde mir erklärt, dass man ja nichts ausgeben müsse und ich den Rest ruhig festsetzen kann.


  • Bei ehrenamtlichen Betreuern bzw. Familienangehörigen als Betreuer kommen diese Rückfragen sehr oft, bei Berufsbetreuerin zum Glück sehr selten.

  • Hallo, ich bin neu in der Betreuung und habe nun meinen ersten Regress. Gezahlt wurden seit 2004 Betreuervergütungen. Die 10 Jahre gelten nicht mehr.
    Ich könnte jetzt alles zurückfordern, für die Jahre 2004 bis einschließlich 2008 könnte aber die Einrede der Verjährung erhoben werden.
    Wie handhabt Ihr dies?
    Können auch Gutachter/Verfahrenspflegerkosten zurückgefordert werden?
    Anhörung des Betreuten und des Betreuers?
    Bin leider ganz allein diese Woche und die Akten türmen sich, so dass ich nicht stundenlang nachlesen kann.

  • Gutachterauslagen können neben der Jahresgebühr im Rahmen der Gerichtskostenrechnung zurückgefordert werden, wenn am 01.01. das Vermögen über 25.000,- € lag. Verfahrenspflegerauslagen können bereits ab einem Vermögen von mehr als 2.600,- € mittels Gerichtskostenrechnung erhoben werden.

    Hinsichtlich der Betreuervergütung kann Regress angeordnet werden nach Anhörung des Betroffenen und der Betreuerin. Die Neuregelung der Verjährungsfrist gilt erst ab dem 01.01.2013, eine Einrede der Verjährung scheidet derzeit noch aus.

  • Gutachterauslagen können neben der Jahresgebühr im Rahmen der Gerichtskostenrechnung zurückgefordert werden, wenn am 01.01. das Vermögen über 25.000,- € lag. Verfahrenspflegerauslagen können bereits ab einem Vermögen von mehr als 2.600,- € mittels Gerichtskostenrechnung erhoben werden.

    Hinsichtlich der Betreuervergütung kann Regress angeordnet werden nach Anhörung des Betroffenen und der Betreuerin. Die Neuregelung der Verjährungsfrist gilt erst ab dem 01.01.2013, eine Einrede der Verjährung scheidet derzeit noch aus.

    Das sehe ich nicht ganz so.

    Die Gebühr des § 92 KostO wird fällig am 01.01. eines jeden Jahres. Ist das Vermögen am 01.01. nach Abzug des Freibetrages von 25.000,00 € nicht hoch genug, um eine Gebühr zu berechnen, werden auch die Auslagen nicht erhoben.
    Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen später über 25.000,00 € steigt.

    Eine rückwirkende Entstehung einer Gebühr und einen rückwirkenden Auslagenansatz bei später vorhandenen, ausreichend hohem Vermögen gibt es nicht.


    Bei den Verfahrenspflegerkosten beträgt der Freibetrag mindestens 2.600,00 €. Er kann sich je nach Familienstand um 614,00 € pro Person erhöhen.

    Zur aus der Staatskasse gezahlten Vergütung des Betreuers:
    Die o. g. Änderung des § 1836 e BGB wurde zum 01.01.2010 wirksam. Nach Art. 229 § 23 EGBBG beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2010 für nicht verfallene und nicht verjährte Rückerstattungsansprüche.

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