Vollständige Ausnutzung des Vorbehalts

  • Hallo

    Also folgender Fall: Es ist die Eintragung eines Erbaurechtes beantragt. Mit der Reallast (Erbbauzins) und dem zweitrangigen Vorkaufsrecht soll ein jeweils ein Rangvorbehalt bis 100.000 Euro 20% Zinsen und 10% NL eingetragen werden. Gleichzeitig ist aber in anderer Urkunde die Grundschuldbestellung bereits beantragt.
    Jetzt könnt ich mir doch die Eintragung des Vorbehalts sparen (Einweisung in den Vorbehalt ist beantragt) und die Grundschuld gleich an erster Rangstelle eintragen, oder? Das Problem ist aber das die GS zwar 100.000 Euro Nominalbetrag umfasst aber nur 18% Zinsen und keine NL. Hinsichtlich der Zinsen ist er also nicht ausgenutzt oder? Da kann ich doch nicht einfach dann weglassen. Aber den Vorbehalt einzutragen und dann gleich in der Veränderungsspalte die Ausnutzung hinterher ist doch auch irgendwie schief, oder wie oder was. *confused* :gruebel:

    Für Vorschläge bin ich immer dankbar und offen.

    Danke

    Zinho

  • Ich hätte kein Problem damit, wie beantragt Erbbauzins und Vorkaufsrecht mit Rangvorbehalt und gleichzeitig die Grundschuld unter teilweiser Ausnutzung des Rangvorbehalts einzutragen. Warum denn nicht?

    Im Übrigen ist der Rangvorbehalt gar nicht ganz ausgenutzt, dann geht es doch eh nicht anders. Ist denn nur die Eintragung einer Grundschuld vorbehalten worden? Sonst geht es doch auch nicht ohne Eintragung des Rangvorbehalts.

    Ich trag übrigens die Ausnutzung des Rangvorbehalts bei dieser Konstellation jeweils in den Hauptspalten ein.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich trage ein:
    Die beantragten Rechte in Abt. II mit dem beantragten Rangvorbehalt, die teilweise Ausnutzung in Sp. 4/5 Abt. II und die GS in Abt. III unter teilweiser Ausnutzung des RVB vor den Rechten Abt. II.
    Anders geht es m. E. nicht.
    Außerdem ist der RVB offenbar nicht auf einmalige Ausnutzung beschränkt (jedenfalls gibt der Sachverhalt nichts dazu her), auch bei wirklich vollständiger Ausnutzung könnte man daher nicht auf die Idee kommen, ihn einfach wegzulassen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Hallo

    Also folgender Fall: Es ist die Eintragung eines Erbaurechtes beantragt. Mit der Reallast (Erbbauzins) und dem zweitrangigen Vorkaufsrecht soll ein jeweils ein Rangvorbehalt bis 100.000 Euro 20% Zinsen und 10% NL eingetragen werden. Gleichzeitig ist aber in anderer Urkunde die Grundschuldbestellung bereits beantragt.
    Jetzt könnt ich mir doch die Eintragung des Vorbehalts sparen (Einweisung in den Vorbehalt ist beantragt) und die Grundschuld gleich an erster Rangstelle eintragen, oder? ......
    Zinho



    Wenn der Rangvorbehalt nicht auf die einmalige Ausnutzung beschränkt wurde, kann er nach h. M. immer wieder (also auch nach Löschung des ihn derzeit ausnutzenden Rechts) ausgenutzt werden (Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008 RN 2156 m.w.N. in Fußn. 55). In solchen Fällen kann von vornherein nicht auf die Eintragung des RV verzichtet werden, wenn zeitgleich das ihn erstmals ausnutzende Recht zur Eintragung gelangt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!