Geschäftsprüfung


  • Vielleicht ne gut funktionierende Glaskugel :teufel:...



    Wahrscheinlich :cool:

    Aber naja, meine Beurteilungen waren bis jetzt sehr gut (Probezeit) bis "nicht so schlecht" (Regelbeurteilung), jedenfalls wollte man mir letzteres einreden. Die zu letzterem mind. 1stündige Erörterung zwischen mir und dem Geschäftsleiter führte zu seinem sinngemäßen Zugeben, dass Beurteilungen auch (!?!) im Sinne des Finanzressorts erfolgen und eine höhere Bewertung eh zur Kürzung durch das OLG geführt hätte. :gruebel:

    Seitdem ist das Thema für mich durch. :mad: Meine Arbeitsmotivation wurde dadurch auch nicht wirklich gesteigert, aber egal.

  • Es wurde dazu gesagt ich solle nicht soviel Akten im Büro haben.


    Halte ich für Schwachsinn. Sollen doch die die Kontrolle machen, ruhig genau sehen, wieviel man zu tun hat und das Personal Mangelware ist. Die Kontrolle soll doch den Alltag abbilden. Wer bin ich denn, das ich meine Arbeitsbelastung beschönige, und mir damit indirekt ins eigene Fleisch schneide?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (5. September 2017 um 10:47)

  • #21: Das ist entweder das bekannte Ammenmärchen oder der Beleg für die Unfähigkeit des Beurteilenden.

    Wenn der Beurteilende der Ansicht ist, dass der zu Beurteilende ein bestimmtes Prädikat verdient hat, dann ist es auch zu vergeben, mag es die Oberbehörde heruntersetzen oder auch nicht. Die Wahrheit ist, dass man nicht höher beurteilen will und dem zu Beurteilenden weismacht, man könnte selbst nichts dafür. So werden Beurteilungen im Ergebnis zu Verurteilungen.

  • Darf der Geschäftsleiter eine Geschäftsprüfung bei allen Rechtspflegern einer Abteilung durchführen, nur um deren Belastung zu prüfen?

    Wie soll diese "Geschäftsprüfung" denn konkret ablaufen?

    Wenn der Geschäftsleiter sich nur ein Bild von der Belastungssituation machen möchte, mag er die betroffenen Kollegen aufsuchen und mit ihnen sprechen. Das ist ihm sicher gestattet.

    Sollte es allerdings um eine Maßnahme der Dienstaufsicht gehen, wäre deren Durchführung primär Aufgabe des Dienstvorgesetzten, also des Direktors oder Präsidenten. Außerdem müsste dann auch der Personalrat eingeschaltet werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • In Baden-Württemberg ist dies dem Verwaltungsleiter übertragen.
    Vgl. Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Stellung und Aufgaben der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (Verwaltungsleiter-VwV) vom 18. Oktober 2013 – Az.: 1400/0066 –

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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