§ 100 ZPO?

  • Moin,

    ich bin noch nicht lange mit der Kostenfestsetzung betraut und hab hier mal eine kurze Frage:

    Klage von ca 30 Klägern wird abgewiesen, die Kosten werden den Klägern auferlegt.
    Im KfA werden die Kosten "aufgeteilt" ( also von Kläger A 4,5 %, von B 3.6 % usw).

    Ich denke, dass ich das so auf keinen Fall festsetzen kann. Find aber auch keine Regelung wie es denn richtig ist.
    Im § 100 ZPO steht, dass nach Kopfteilen für die Kostenerstattung gehaftet wird (das heißt für mich jeder zu 1/30).
    Bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtstreit kann das Gericht einen Maßstab nehmen, nach freiem Ermessen. (Na Danke schön!)

    Ich gehe also davon aus, dass im KfA nach Maßstab der Beteiligung gerechnet wurde. Hab diese Vermutung jedoch noch nicht rechnerisch nachvollzogen.

    Wie verfahrt ihr bei so einer Sache?

  • Wenn in der Kostengrundentscheidung nur steht, dass die Kläger die Kosten tragen - also keine %-Angaben - dann machst du das im Kfb auch nicht. Also nur "... xy EUR von den Klägern an den Beklagten zu erstatten". Wie die untereinander haften braucht dich nicht zu interessieren.

  • Wenn in der Kostengrundentscheidung nur steht, dass die Kläger die Kosten tragen - also keine %-Angaben - dann machst du das im Kfb auch nicht. Also nur "... xy EUR von den Klägern an den Beklagten zu erstatten". Wie die untereinander haften braucht dich nicht zu interessieren.



    So wie ich nanü aber verstanden habe, wurde aber in der Kostengrundentscheidung nicht einfach festgestellt "Kläger tragen Kosten des Rechtsstreites" sondern es wurde nach Quoten ausgeurteilt. In dem Fall würde ich einfach einen KFB machen und dann:
    a) vom Kläger A an den Beklagten in Höhe von xy
    b) vom Kläger B an den Beklagten in Höhe von yz
    c) usw.
    festsetzen.
    Betrag errechne ich indem ich die Kosten des Beklagten durch 100 teile und entsprechend der Quote den Betrag errechne, den der jeweilige Kläger zu erstatten hat.

  • Kostengrundentscheidung lautet ganz lapidar:
    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.


    Heißt das jetzt, dass mir das alles ganz erfrischend egal sein kann, da die Parteien und Beteiligten dies im Innenverhältnis zu klären haben?
    und welche Rolle spielt denn der § 100 ZPO in der Kostenfestsetzung.


    Sorry wenn ich mich nicht klar ausgedrückt hab.
    Danke für die schnellen Antworten.



  • Nee, hast dich schon richtig ausgdrückt - hatte es nur falsch gelesen.

    Dann ist die Sache ganz einfach und die Parteien sollen das im Innenverhältnis klären. :)

  • Wie die Vorbeiträge. Einfach streng an den Wortlaut der KGE halten. Alles, was in dieser nicht geregelt ist, regelt man auch im KFV nicht. Daher: ...von den Klägern an den Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt auf ...

  • Ich danke euch,

    Das sind doch mal Antworten die zufrieden stellen. Ich hatte schon die Befürchtung mal wieder Stunden herumrechnen zu müssen.

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