Unterhaltsanspruch bei betreutem Ehepaar

  • Hallo,

    in der Suche hab ich nix zu meiner Frage gefunden:

    Berufsbetreuer (RA) betreut das Ehepaar B, also sowohl Herrn B (vermögend/zuhause) als auch Frau B (vermögend/heim).

    Das Vermögen der Frau B ist jetzt aufgebraucht, der RA hat jetzt festgestellt, dass der Herr B sein Vermögen zur Deckung der Heimkosten seiner Frau einzusetzen hat (sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft, so dass auf Grund seines Vermögens keine Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten gewährt werden würde) und er deshalb den Betrag zur Deckung der Kosten an die Frau überweisen muss. Einen Interessenkonflikt sieht er nicht, da er die Zahlung aus einer Verpflichtung heraus erfüllt. Seht ihr das auch so? Ich tendiere zu ja, er kann so verfahren ( § 181 BGB greift auf Grund der Verbindlichkeit nicht)...

    Weiter fragt er, ob seine Vergütung dann aus der Staatskasse zu zahlen ist oder gegen das Vermögen ihres Mannes festzusetzen wäre.
    Hier denke ich aber, dass schon die Heimrechnungen durch den Ehemann zu zahlen sind, sie deshalb vermögenslos ist (der "Unterhaltsanspruch" gegen den Ehemann dürfte nicht soweit gehen, oder?).

    Danke schonmal für alle Gedankenhilfen.

  • Grundsätzlich gilt § 181 BGB nicht, wenn es um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht. Daher sehe ich hier kein Problem, wenn der Betreuer beide Ehegatten bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht vertritt.

    Zur Vergütung: Da die Ehefrau mittellos ist, muss die Vergütung aus der Staatskasse bezahlt werden. Diese muß aber Regress nehmen.

    Beschluss (noch nach altem Recht):

    1. Gemäß §§ 69e,56g FGG werden die Zahlungen, die der Betreute aus Unterhaltsansprüchen gegenüber
    an die Staatskasse nach den §§ 1908i,1836c,1836e BGB zu leisten hat, auf


    festgesetzt.

    Dieser Titel ist nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung (BayOblG FamRZ 2002, 417).
    (Die Festsetzung des Regressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines dem Betreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, OLG Hamm BtPrax 2003,225)

    Gründe:

    Soweit die Staatskasse Vergütungsansprüche des Betreuers befriedigt, gehen die Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den Betreuten nach den §§ 1908i, 1836e BGB auf die Staatskasse über.
    Für die Zeit vom wurden für die Führung des vorgenannten Betreuungsverfahrens insgesamt an Vergütungen aus der Staatskasse an den Betreuer bezahlt, weil d. Betreute als mittellos gem. § 1836 d BGB gilt, d.h. d. Betreute hat laufende Einkünfte unterhalb des Sozialhilfesatzes und kein Vermögen, das über dem Schonbetrag von 2.600.--€ liegt bzw. mit der Betreute die laufende Betreuervergütung im vollen Umfang in einer Summe aufbringen kann.

    Diese Vergütungsansprüche sind nach den §§ 1908i,1836e BGB auf die Staatskasse übergegangen und können nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Staatskasse gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Dieser Rückgriff findet im Rahmen der durch § 1836c BGB bestimmten Leistungsfähigkeit statt, also insoweit als der Betreute Einkommen und einzusetzendes Vermögen hat. Als Einkommen gelten gem. § 1836c Nr. 1 S. 2 BGB auch Unterhaltsansprüche.
    Nachdem d. Betreute dem Grunde nach (§§ 1601 ff. BGB) möglicherweise Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann
      
    hat, die nach §§ 1908i,1836c Nr. 1. S. 2 BGB vom Betreuten als Vermögen (Einkommen) einzusetzen sind, sind die genannten Vergütungszahlungen vom Betreuten an die Staatskasse zu ersetzen.
    Das Vormundschaftsgericht hat im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, Palandt § 1836d BGB, Rz. 7, BayObLG FamRZ 2002,417, OLG Düsseldorf Rpfleger 2003,28, OLG Hamm BtPrax 2003, 225. Erst im Rahmen der Einziehung durch die Staatskasse wird geprüft, ob die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen tatsächlich besteht oder ob Billigkeitserwägungen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindern, LG Kleve FamRZ 2002,1290, OLG Hamm BtPrax 2003, 225.
    Die Festsetzung des Regressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines dem Betreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, OLG Hamm BtPrax 2003,225.

  • Hallo,
    ich habe eine Frage zu einem ähnlich gelagerten Fall:

    Beide Ehegatten bezogen Sozialhilfe. Die Ehefrau steht unter Betreuung. Für den Ehemann besteht eine Vollmacht zugunsten der Söhne.

    Die Ehefrau erhielt aufgrund der Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen ca. 30.000,- EUR. Sozialhilfe der Ehefrau wurde aufgehoben. Hinsichtlich des Ehemanns wurde ebenfalls Sozialhilfe aufgehoben, mit der Begründung, dass die Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft bilden und die Ehefrau nun Vermögen hat.

    Die Betreuerin der Ehefrau fragt nun nach, ob die Ehefrau für die Heimkosten des Ehemannes aufkommen muss.
    Ich hatte bislang einen solchen Fall nicht und wäre froh, wenn mir jemand weiterhelfen kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!