Liebe Leute,
was meinen Rechtspfleger zu folgendem Problem (welches eine Rechtspflegerin durch eine falsche Eintragung verursacht hat):
Ich habe in 2007 eine Inhaber-Briefgrundschuld gemäß § 1195 BGB über 100.000 € für den jeweiligen Inhaber des Grundschuldbriefes beurkundet (Dunkelnorm, ich weiß, aber für vollstreckungsbefangenem Grundbesitz interessant, da die Pfändung nach den Vorschriften der Pfändung beweglicher Sachen erfolgt - entweder der Gerichtsvollzieher findet bei der Sachpfändung den Brief oder der Pfändungsversuch geht ins Leere).
Die GS wurde anschließend zur Eintragung beantragt und - fehlerhafterweise - als Eigentümergrundschuld in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragen, ein entsprechender Brief wurde erteilt. Alles in 2007.
Den Fehler des Grundbuchamts hatten meine Mitarbeiter und ich nicht bemerkt.
Am 01.07.2009 wurde meine Grundschuldbestellungsurkunde vom Eigentümer der Bank vorgelegt, der Brief übergeben und auf dem üblichen Bankenformular die Grundschuld an die Bank abgetreten.
Die Abtretung wurde in der Folge im GB eingetragen.
Danach wurde eine Zwangssicherungshypothek über 5.000 € für einen Dritten in Abt. III lfd. Nr. 2 eingetragen.
Nun hat die Bank eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde beantragt, im Zuge der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel habe ich das Problem bemerkt.
Die Bank (bei der der Brief ist) und eingetragener Eigentümer würden bei Reparaturversuchen (Nachtragsurkunde) mitwirken, der Berechtigte der Zwangssicherungshypothek logischerweise nicht.
Fragen:
Welche Reparaturmöglichkeiten habe ich, um nach Möglichkeit keine "schlafenden Hunde" zu wecken:
a) Nachtragsurkunde mit Offenbarung des Problems, Anregung eines Amtswiderspruchs beim GBA, anschließende Umwandlung der Inhabergrundschuld in eine Eigentümergrundschuld, Wiederholung der Abtretung an die Bank?
-> dürfte wohl die schlafenden Hunde wecken.
b) Rückgabe des Briefs an das GBA, Antrag auf (Schreibfehler-) Berichtigung der Eintragung und Briefs, notfalls Ausstellung eines neuen Briefs?
c) ?????
Anmerkungen:
Ich befürchte, da wirksame Einigung und wirksame Eintragung inhaltlich nicht übereinstimmen, so dass die GS materiell rechtlich bislang nicht entstanden ist (vgl. BGH, Rpfleger 1994, 158).
Ferner dürfte die Bank nicht gutgläubig erworben haben, da ihr zum Zeitpunkt der Übergabe des Grundschuldbriefs meine Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegen haben dürfte, der sie hätte entnehmen können, dass es sich um eine Inhabergrundschuld und nicht um eine Eigentümergrundschuld handelte.