Abwehr von Unterhaltszsahlungen nach neuer Tabelle

  • Erteilt Ihr, wenn jemand letztes Jahr Beratungshilfe für die Angelegenheit "Abwehr/Berechnung von Trennungsunterhalt" erhalten hat, jetzt einen neuen Schein, wegen den neuen Unterhaltssätzen.
    Also ich meine Unterhalt für die Rechtssuchende/r...

    Ich habe heute die ersten Fälle gehabt und gesagt mit Hinweis auf § 15 V RVG gibt es keinen neuen Schein, sondern Ihr alter ist noch gültig...

    Ganz sicher bin ich mir nicht...
    Für Hinweise wäre ich dankbar

    Gruß Hitch

  • Nur zum Verständnis. Der ehemalige Lebenspartner ist zur Zahlung von Unterhalt an den anderen Lebenspartner verpflichtet. Im letzten Jahr wurde bereits der Trennungsunterhalt ermittelt und auch geltend gemacht. Nun möchte genau dieser Lebenspartner nach einer geänderten Düsseldorfer Tabelle seinen Unterhalt neu berechnen lassen. Das stimmt soweit, oder? Und der vorherige BerSchein wurde auch noch nicht zur Festsetzung der Vergütung eingereicht?

  • Es kommt meines Erachtens auf die Angelegenheit an. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass im letzten Jahr der Unterhalt berechnet wurde. Also sollte diese Angelegenheit abgeschlossen sein. Wenn denn in diesem Jahr neue Sätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle gelten, dann hat der Antragsteller auch ein Recht darauf, dass diese neu berechnet werden. Ich persönlich würde es für unbillig erachten, den Rechtsanwalt auf die vorher bewilligte Beratungshilfe zu verweisen. Er muss ja jetzt alle Unterlagen neu anfordern und eine neue Berechnung durchführen. Ich finde die Argumentation in der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.10.2006, 8 W 360/06, juris zum Thema "Angelegenheit" eigentlich ganz gut und folge ihr grundsätzlich. Andere hier im Forum sehen es vielleicht strenger als ich. Mal schauen, welche Meinungen noch vertreten werden. Ich würde also den zweiten Schein erteilen, da ich eine weitere Angelegenheit sehe.

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