Ordnungsgeld - Zuständigkeit für Vollstreckung

  • Ich denke, hier läuft etwas verkehrt.

    Die Ersatzordnungshaft wird durch den Rechtspfleger vollstreckt, und zwar durch Ladung in die entsprechende JVA.


    Nicht zu verwechseln mit dem Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft, welche beim Vollstreckungsgericht beantragt werden muss.

    :zustimm:

    Zur Entbehrlichkeit der Ladung zum Haftantritt in diesen Fällen siehe hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…haft-Haftbefehl

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Der Unterschied ob wir als Rpfl. oder der Richter für den Erlass des Haftbefehl zuständig sind liegt m. W. in § 4 Abs. 2 RpflG, wonach der Rechtspfleger nur O-Haft nach § 890 ZPO anordnen kann, aber nicht nach § 89 FamFG.

    So ähnlich lautete auch die Argumentation in dem von mir unter #34 geschilderten Gewaltschutzfall: Wegen § 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG liegt nach Auffassung der Richterin ein Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 2a) RPflG vor, obwohl es sich um keine "originäre" Vollstreckung nach § 890 ZPO handelt. Danach reicht es aus, dass das Gesetz an anderer Stelle auf diese Vorschrift verweist.

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  • Hallo zusammen,

    ich greife das Thema hier nochmals auf, um sicher zu gehen, dass ich richtig liege. Zwei Fragen sind es eigentlich, die ich habe.

    Es geht um das Thema Versorgungsausgleich. Der Antragsgegner macht keine Angaben zu seinen Anwartschaften. Bisher wurde schon ein Ordnungsgeld verhängt. Dieses wurde nicht bezahlt, der GV wurde beauftragt. Da der Antragsgegner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien, wurde ein Haftbefehl erlassen um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen. Diese wurde dann abgegeben, aber es ergeben sich keine pfändbaren Beträge. Nun will mein Richter, dass Zwangshaft vollstreckt wird, um die Angaben zum Versorgungsausgleich zu erhalten.

    1. Ich liege schon richtig, dass ich hier einen neuen Haftbefehl brauche oder? Weil in dem ersten steht ja ausdrücklich drin, dass er zur Erzwingung der Vermögensauskunft dient und kann somit nicht für die Zwangshaft Versorgunsausgleich nicht erneut her genommen werden würde ich sagen, ist ja ganz was anderes.

    2. Wer ist nun zuständig für den Haftbefehl? Es handelt sich ja um ein Zwangsmittel gemäß § 35 FamFG. Somit trifft meiner Meinung nach keine der in § 4 RpflG genannten Ausnahmen zu und der Richter wäre zuständig für den Haftbefehl, oder? Einen Beschluss vom Richter, dass Zwangshaft angeordnet wird habe ich schon in der Akte, nur keinen Haftbefehl.

    Würde mich nur gerne rückversichern, bevor ich die Akte dem Richter gebe, damit ich auch richtig argumentieren kann, wenn er meint, dass er das nicht machen muss ;)

  • Aus meiner Sicht zu beiden Frage ein JA. Meine Familienrichter hatten damit auch nie ein Problem.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es geht um das Thema Versorgungsausgleich. Der Antragsgegner macht keine Angaben zu seinen Anwartschaften. Bisher wurde schon ein Ordnungsgeld verhängt.

    Vermutlich war es ein Zwangsgeld.:)

    Ansonsten wie FED, also 2x JA.

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  • Es geht um das Thema Versorgungsausgleich. Der Antragsgegner macht keine Angaben zu seinen Anwartschaften. Bisher wurde schon ein Ordnungsgeld verhängt.

    Vermutlich war es ein Zwangsgeld.:)

    Ansonsten wie FED, also 2x JA.

    Ups, ja natürlich. Da war ich wohl vor lauter hin und her lesen schon total durcheinander:gruebel:

    Jedenfalls vielen Dank für die Bestätigung an euch zwei :daumenrau

  • Ich muss das Thema noch einmal aufwärmen:
    Ich habe ein O-Geld nach § 96 FamFG, § 890 ZPO; Vollstreckungsauftrag läuft.
    Jetzt erschien der Schuldner und bat um Prüfung, ob von der Vollstreckung abgesehen werden kann, weil er sich a) inzwischen mit seiner Ehefrau wieder gut versteht und er b) auch noch einen Strafbefehl wegen des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung erhalten hat und dort Raten zahlt.
    Bin ich jetzt für die Entscheidung "Absehen von der Vollstreckung" zuständig oder der Richter? Nach § 31 Abs. 3 RpflG ist dem Rpfl die Vollstreckung übertragen - gehört auch das "Absehen" dazu?

  • Jeder Gläubiger kann doch entscheiden, ob er aus einem Vollstreckungstitel vollstrecken will oder nicht. Dieses Recht steht somit m. .E. auch dem Gericht als Vollstreckungsbehörde (§ 2 JBeitrO, § 2 EBAO) zu.

  • Dem steht der Sanktionscharakter des verhängten Ordnungsgeldes entgegen. Was da strafrechtlich an Geldstrafe dazugekommen ist, ist ohne Belang.
    Die behauptete Versöhnung ist kein Vollstreckungshindernis.
    Kann jeder sagen.
    Ob das Ordnungsgeld in Raten bezahlt werden kann , steht auf einem anderen Blatt .

  • Jeder Gläubiger kann doch entscheiden, ob er aus einem Vollstreckungstitel vollstrecken will oder nicht. Dieses Recht steht somit m. .E. auch dem Gericht als Vollstreckungsbehörde (§ 2 JBeitrO, § 2 EBAO) zu.

    Als "Gericht" sehe ich hier den Richter an, der das Ordnungsgeld verhängt hat.

    Ich würde keinesfalls von der Vollstreckung absehen, ohne dass der Richter dies zuvor angeordnet oder zumindest gebilligt hat. Selbst nach erfolglos verlaufener Zwangsvollstreckung lege ich die Akte dem Richter zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vor, um mich abzusichern.

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  • Ansonsten wie FED, also 2x JA.

    Ich fusche mich hier noch mal dazwischen. Rein zufällig bin ich nämlich letzte Woche nach Studium der Kommentierung im Arnold/Meyer-Stolte zu §§ 4 und 31 RPflG und intensiver Diskussion mit mir selbst zu dem Ergebnis gekommen, dass ich dann, wenn - wie hier in Annas Fall - der Richter die Zwangshaft schon angeordnet hat, den Haftbefehl selbst erlassen kann, da ich dann keine Freiheitsentziehung anordne, sondern nur die vom Richter getroffene Anordnung umsetze.
    Daher bin ich mit eurem Ergebnis "2x Ja" im Moment ein wenig unglücklich. Schöner wäre es, ihr würdet mir da - wie ich selbst - nicht widersprechen. ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich bedauere zutiefst, Dich -wenn auch nur ein wenig- unglücklich gemacht zu haben. (Seit wann mache ich eigentlich nur noch halbe Sachen?:D)
    In der Sache sehe ich mich zu einer tiefschürfenden Auseinandersetzung nicht im Stande. Leider habe ich im Moment weder die Kommentierung noch die nötige Zeit (ich weiß, dieses Argument dürfte nicht kommen, trotzdem muß ich mir inzwischen die Windmühlen aussuchen und kann nicht gegen alle kämpfen).

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  • . Selbst nach erfolglos verlaufener Zwangsvollstreckung lege ich die Akte dem Richter zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vor, um mich abzusichern.

    Mach ich genauso :daumenrau

    Gut, das wiederum mache ich nicht. Wenn ein Geld nicht eintreibbar ist, ist es das nicht, da kann auch der Richter nichts dran ändern.

    Daran nicht, aber die Entscheidung, ob dann Ordnungshaft zu vollstrecken ist, sollte schon der Richter treffen. Das möchte ich nicht auf meine Kappe nehmen.

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  • Ansonsten wie FED, also 2x JA.

    Ich fusche mich hier noch mal dazwischen. Rein zufällig bin ich nämlich letzte Woche nach Studium der Kommentierung im Arnold/Meyer-Stolte zu §§ 4 und 31 RPflG und intensiver Diskussion mit mir selbst zu dem Ergebnis gekommen, dass ich dann, wenn - wie hier in Annas Fall - der Richter die Zwangshaft schon angeordnet hat, den Haftbefehl selbst erlassen kann, da ich dann keine Freiheitsentziehung anordne, sondern nur die vom Richter getroffene Anordnung umsetze.
    Daher bin ich mit eurem Ergebnis "2x Ja" im Moment ein wenig unglücklich. Schöner wäre es, ihr würdet mir da - wie ich selbst - nicht widersprechen. ;)

    Kommentierung her oder hin - mir ist die Gefahr zu groß, dass ich jenseits meiner Zuständigkeit eine Freiheitsentziehung anordne. Deshalb verfahre ich wie in meinem Beitrag #34 beschrieben. Dann bin ich abgesichert.:)

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