Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses

  • Hallo,
    ich bastel immer noch an meinem ersten ausschließungsbeschluss...
    mittlerweile bin ich aber bis zu verfügung vorgedrungen...

    daher meine frage:
    wie muss der Ausschließungsbeschluss veröffentlicht werden?
    - im Staatsanzeiger
    - im elektronischen Bundesanzeiger (§ 478 II FamFG)
    - Aushang an der Gerichtstafel (wie das Aufgebot)
    - öffentliche Zustellung (§441 FamFG)

    ... oder alles zusammen??? Ich weiß es nicht, ich hoffe ihr könnt mir helfen!

    Liebe Grüße

  • Früher wurde das Ausschlussurteil auch nur im Bundesanzeiger + Gerichtstafel veröffentlicht und so handhabe ich es jetzt auch.

  • Früher wurde das Ausschlussurteil auch nur im Bundesanzeiger + Gerichtstafel veröffentlicht und so handhabe ich es jetzt auch.



    Bei uns sogar nur im BAnz.

  • Hallo

    in meinem Gericht ist gerade streitig was in der Bekanntmachung des Aufbietungsbeschlusses eines Sparbuches enthalten sein muss. Muss da wirklich der Name des Antragstellers rein oder genügt die Angabe des Sparbuches und der Bank?

    Wie wird das bei euch gehandthabt?

  • Der Name, auf den das Sparbuch lautet, kommt bei uns mit rein, aber auf Wunsch der antragstellenden Partei wird der Saldo nicht veröffentlicht. Das ist hier regelmäßig der Fall.

    EDITH:
    Den doppelten "Wunsch" kriege ich hier nicht weg.
    Im Entwurf ist das Wort nicht doppelt.

  • Ich lese gerade nach und bin schon wieder verwirrt. :confused:
    § 441 FamFG verweist auf die ZPO und die spricht nur von Veröffentlichung einer Bekanntmachung dass etwas zugestellt wird. Entsprechendes sieht das niedersächsische Textprogramm vor:

    Benachrichtigung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung

    An #, zuletzt wohnhaft #, zurzeit unbekannten Aufenthalts, werden Schriftstücke vom # wegen # öffentlich zugestellt.

    Die öffentliche Zustellung erfolgt für #.

    Mit der öffentlichen Zustellung der Schriftstücke werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

    Die Schriftstücke können im Dienstgebäude # Zimmer Nr. #. ein­ge­sehen werden.

    Ich habe den Vordruck des Systems für meine Verfügung benutzt und die SE (leider auch erst seit Umstellung auf FamFG zuständig, regulär als Nachlass-SE tätig) hat überraschenderweise weder die Bekanntmachung s.o. noch den kompletten Beschluss (wie von mir erwartet) sondern nur den Tenor ohne Gründe und RM-Belehrung veröffentlicht.

    Ich bin so wuselig und die wenigen Kommentare im Haus helfen mir nicht weiter. Vielleicht habt Ihr genauere Infos?!

  • Das Aufgebot wird durch Aushang an der Gerichtstafel bekanntgemacht (§ 435 FamFG), der Ausschließungsbeschluss hingegen öffentlich zugestellt (§ 441 FamFG).

    Also ist das mit dem Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel schon richtig.

    Bzgl des Veröffentlichungstextes: Bei uns wird auch nicht der komplette Text, sondern nur das Wesentliche (zusammengefasst) veröffenlticht (denk mal an die Rechtsbehelfsbelehrung: Andernfalls bräuchte jeder Ausschließungsbeschluss für sich allein eine Seite im Bundesanzeiger. :wechlach:)


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen unter Verweis auf §§ 186 - 188 ZPO.

    Zwingend ist hier nur die Benachrichtigung an der Gerichtstafel (§ 186). Schon die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nur fakultativ (§ 187) - ich verzichte weitgehend auch auf eine solche Anordnung, da den BA in der Bevölkerung sowieso kaum jemand liest.

  • Der gewöhnliche Ausschließungsbeschluss ist nur öffentlich zuzustellen (§ 441 FamFG i.V.m. §§ 186-188 ZPO; ausreichend: Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel). Für den Fall des Aufgebots zur Kraftloserklärung von Urkunden (voraussichtlich der häufigste Anwendungsfall) sieht das Gesetz daneben die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses in einer Zeitschrift vor. Grund für die unterschiedliche Behandlung ist voraussichtlich der, dass nur die aufgebotene Urkunde (im eigentlichen Sinne der Besitzverlust an der Urkunde) und nicht das Recht selbst für kraftlos erklärt wird, so dass sich die öffentliche Zustellung nach § 441 FamFG an den Besitzer der Urkunde, die Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses nach § 478 FamFG hingegen auch an den Rechtsinhaber richtet (Gesetzesbegründung zu § 1017 ZPO liegt mir leider nicht vor).

    Im Gegensatz zum Aufgebot (§ 435 II FamFG) ist auch nur die einmalige Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses in einer Zeitschrift zulässig.

  • Daher verbleibt es bei mir auch bei der Benachrichtigung an der Gerichtstafel und der Bekanntmachung im BAnz. 

  • Der gewöhnliche Ausschließungsbeschluss ist nur öffentlich zuzustellen (§ 441 FamFG i.V.m. §§ 186-188 ZPO; ausreichend: Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel). Für den Fall des Aufgebots zur Kraftloserklärung von Urkunden (voraussichtlich der häufigste Anwendungsfall) sieht das Gesetz daneben die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses in einer Zeitschrift vor. Grund für die unterschiedliche Behandlung ist voraussichtlich der, dass nur die aufgebotene Urkunde (im eigentlichen Sinne der Besitzverlust an der Urkunde) und nicht das Recht selbst für kraftlos erklärt wird, so dass sich die öffentliche Zustellung nach § 441 FamFG an den Besitzer der Urkunde, die Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses nach § 478 FamFG hingegen auch an den Rechtsinhaber richtet (Gesetzesbegründung zu § 1017 ZPO liegt mir leider nicht vor).

    Im Gegensatz zum Aufgebot (§ 435 II FamFG) ist auch nur die einmalige Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses in einer Zeitschrift zulässig.



    Meine letzten Aufgebote waren allesamt diverse Rechte an Grundstücken (Vorkauf etc.), drum habe ich auch den Ausschließungsbeschluss nur an der Gerichtstafel veröffentlich - hier ausnahmsweise sogar mit vollem Inhalt und nicht nur in der sonst üblichen Benachrichtigungsform, weil ich meine, dass es ein Unterschied ist, ob man was gegenüber bekannten Personen veröffentlicht oder aber gegenüber nach wie vor Unbekannten.

  • Gibt es für Niedersachsen Landesvorschriften, die die Art der veröffentlichung des Ausschließungsbeschlusses abweichend bestimmen?

  • Das ist mir (zumindest bislang) nicht bekannt. Es gelten insoweit die "normalen" Bestimmungen. Die Landesvorschrift beinhaltet nur die schon benannte Abweichung hinsichtlich der Aufgebotsfrist.

  • Bin noch etwas verwirrt wegen der öffentlichen Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. Für eine Zustellung brauche ich doch einen Zustellungsempfänger. Wer soll denn das sein?

  • Das sehe ich aber anders. Die öffentliche Zustellung ist doch bisher immer dafür dagewesen jemandem etwas zuzustellen, der namentlich bekannt aber unbekannt verzogen ist. So war es dann möglich zum Beispiel auf ein Urteil einen Zustellungsvermerk anzubringen (zugestellt an Beklagten am...). Wenn etwas bekannt gemacht werden soll, ohne Zustellungsempfänger, dann gibt es dafür doch die öffentliche Bekanntmachung. Wurde hier vielleicht etwas verwechselt?

  • Also ich werde auch weiterhin in allen Fällen nicht nur die Benachrichtigung veröffentlichen. Mindestens der Tenor finde ich sollte in die Welt, wer soll sonst eine Verbindung zwischen der Benachrichtigung und dem Aufgebot herstellen können.
    Außerdem ist doch der wesentliche Inhalt des Beschlusses (ich biete hier nämlich fast nur Briefe auf) schon wieder strittig. Ohne Gründe und Rechtsmittelbelehrung (oder wenigstens Hinweis auf das Rechtsmittel, notfalls nur mit Paragrafenangabe statt mit Ausführung über 1/2 Seite) weiß der Leser doch sonst auch nicht ob und was er gegen den Beschluss unternehmen kann!? Entweder mach ich das oder übernehme den Satz aus dem Benachrichtigungsformular:
     "Mit der öffentlichen Zustellung der Schriftstücke werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
    Die Schriftstücke können im Dienstgebäude # Zimmer Nr. #. ein­ge­sehen werden."

    Notfalls zähle ich aus was an Veröffentlichung billiger kommt (bzw. in den Mindestpreis von 20 € passt). Mal sehen wie ich meine 2 Rpfl-Kollegen im Hause und die SE überzeuge.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!