Zwangssicherungshypothek + Antragsrücknahme + Form

  • Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wurde gestellt. Nachdem Schuldner bezahlt hat erfolgte schriftliche Antragsrücknahme. Aber das GBA verlangt diese in öffentlich beglaubigter Form nach § 31 S 1 GBO. Hintzen + Böttcher lassen eine schriftliche Antragsrücknahme zu, da Vollstreckungsantrag.

    Ein Gang zum Notar ist ja reichlich übertrieben. Gibt es ein neueres Urteil?

  • Dann wäre der Gang zum Notar auch übertrieben, wenn es nicht um eine Zwangshypothek, sondern um die Eintragung eines rechtsgeschäftlich bestellten Grundpfandrechts ginge. Es handelt sich um einen Eintragungsangtrag und dessen Rücknahme bedarf nach § 31 GBO nun einmal der Form des § 29 GBO (OLG Hamm Rpfleger 1985, 231; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 62). Extrawürste für Vollstreckungsgläubiger gibt es nicht, es sei denn, pragmatische Extrawürste für alle Antragsteller.

  • Wobei bei der fehlenden Verteilung eine formlose Erklärung ausreichen soll:
    s. OLG München, Beschluss vom 01.12.2009 - 34 Wx 114/09
    Leitsätze:
    1. Die Erklärung des Gläubigers, dass statt der ursprünglich beantragten Eintragung einer Zwangshypothek auf mehreren Grundstücken nunmehr die Eintragung einer Zwangshypothek auf einem dieser Grundstücke beantragt wird, ist als bloße Einschränkung des ursprünglichen Antrags anzusehen, die auch noch im Beschwerdeverfahren formlos zulässig ist (Anschluss an KG HRR 1934 Nr. 1056). (amtlicher Leitsatz)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich erledige die Sache wie folgt:
    Antragsrücknahme in Schriftform
    Erledigung des "Grundbuchantrags" durch Zurückweisung, weil mir der Schriftliche Vollstreckungsantrag jetzt fehlt, denn dieser kann meines Erachtens auch schriftlich zurückgenommen werden, da die ZPO keinen § 29 GBO kennt.

  • Ziemlich abenteuerliche Konstruktionen, die einem hier begegnen. Entweder ist die Antragsrücknahme formlos wirksam oder sie ist es nicht. Ist sie wirksam, gibt es nichts mehr zurückzuweisen und ist sie nicht wirksam, ist einzutragen.

  • Als Praktiker kann ich sagen, dass die Grundbuchämter in Deutschland diese Frage höchst unterschiedlich handhaben. Nach meiner Einschätzung fährt aber nur eine Minderheit im süddeutschen Raum die harte Linie von Cromwell.

    Mir als Gläubiger ist das meist einerlei, ich bekomme die Unterschriftbeglaubigung beim Ortsgericht in Hessen für 5,00 EUR :D Hätte ich diese Möglichkeit nicht, würde ich mir vom Gericht den Titel zurückschicken lassen und dann den Antrag förmlich zurückweisen lassen. Kostet auch nicht mehr, beschert dem Rechtspfleger aber Arbeit. Das wird wohl auch der Grund sein, warum viele es nicht so handhaben.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Du selbst.

    Denn wenn ein neuer Antrag kommt und der frühere nicht wirksam zurückgenommen wurde, gilt § 17 GBO, gegen den Du objektiv verstößt, wenn Du so tust, als sei der "zurückgenommene" Antrag nicht mehr existent, obwohl er mangels Formwahrung immer noch gestellt und unerledigt ist.

  • ....

    ....ich bekomme die Unterschriftbeglaubigung beim Ortsgericht in Hessen für 5,00 EUR :D Hätte ich diese Möglichkeit nicht, würde ich mir vom Gericht den Titel zurückschicken lassen und dann den Antrag förmlich zurückweisen lassen. Kostet auch nicht mehr, beschert dem Rechtspfleger aber Arbeit. Das wird wohl auch der Grund sein, warum viele es nicht so handhaben.



    Du irrst. Die Zurückweisung kostet die 1/2 Gebühr des § 130 I KostO aus dem Nennwert des Rechts, wobei der Maximalbetrag seit dem 1.9.2009 bei 400,-- € liegt. Bei nur formlsoer Antragsrücknahme behandele ich den Antrag als noch (grundbuchverfahrensrechtlich) existent. Diese Existenz besitige ich durch kostenpflichtige (§§ 2, 10 KostO) Antragszurückweisung nach § 18 I 1 GBO.

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  • Absolut die gleiche Meinung wie Prinz.

    Ziemlich abenteuerliche Konstruktionen, die einem hier begegnen. Entweder ist die Antragsrücknahme formlos wirksam oder sie ist es nicht. Ist sie wirksam, gibt es nichts mehr zurückzuweisen und ist sie nicht wirksam, ist einzutragen.


    Jeder Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Erklärung im "Zwangsvollstreckungsrechtlichen" und in einem "Grundbuchrechtlichen", Sinn und man unterscheidet bei der Prüfung auch diese beiden Aspekte. Jetzt soll mir bitte einmal jemand erklären, wo in der ZPO (Vollstreckungsrechtl.) steht, dass ein Vollstreckungsantrag in der Form des § 29 GBO zurückgenommen werden muss. Der Grund meines Vorschlags ist, dass ich meines Erachtens nie zu einer Eintragung gelangen kann, wenn ich keinem vollstreckungsrechtlichen Antrag habe. Ich behaupte auch nicht, dass dies in der Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen wird, aber ich halte es mit Abstand die beste Lösung.

  • Es ist bekannt, dass die Vollstreckungsrechtler das behaupten, deswegen muss es aber noch lange nicht zutreffen.

    Richtig ist, dass der Antrag eine vollstreckungsrechtliche und eine grundbuchrechtliche Komponente hat, aber nicht in dem Sinne, dass es zwei rechtlich voneinander zu trennende Anträge wären. Es ist vielmehr ein einziger Antrag, der beide Komponenten erfüllt. Wenn die eine Komponente die Formfreiheit der Rücknahme und die andere die Formbedürftigkeit postuliert, dann entscheidet -wie auch sonst- die strengere Form, weil sich beides nicht voneinander trennen lässt. Wenn es anders sein soll, müsste es in der ZPO oder in der GBO so stehen. Tut es aber nicht.

  • Es ist bekannt, dass die Vollstreckungsrechtler das behaupten, deswegen muss es aber noch lange nicht zutreffen.

    Richtig ist, dass der Antrag eine vollstreckungsrechtliche und eine grundbuchrechtliche Komponente hat, aber nicht in dem Sinne, dass es zwei rechtlich voneinander zu trennende Anträge wären. Es ist vielmehr ein einziger Antrag, der beide Komponenten erfüllt. Wenn die eine Komponente die Formfreiheit der Rücknahme und die andere die Formbedürftigkeit postuliert, dann entscheidet -wie auch sonst- die strengere Form, weil sich beides nicht voneinander trennen lässt. Wenn es anders sein soll, müsste es in der ZPO oder in der GBO so stehen. Tut es aber nicht.


    Wenn ich dich nicht falsch verstanden habe , trägst du in einem solchen Fall die Zwangssicherungshypothek ein (nachdem du den Gläubiger angehört hast ).
    Ist das so richtig ???????

  • Ich möchte Deine Frage mit einer Gegenfrage beantworten.

    Du hast eine rechtsgeschäftlich bestellte Grundschuld, deren Eintragung der Eigentümer beantragt hat. Nun kommt eine Antragsrücknahme des Eigentümers in einfacher Schriftform. Du trägst also die Grundschuld in einem solchen Fall ein, nachdem Du den Eigentümer auf die Formbedürftigkeit der Rücknahme hingewiesen hast und dieser darauf nicht reagiert? Ist das so richtig???????

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