§ 701 ZPO gewahrt?

  • Kl. stellt VB-Antrag bei Prozessgericht nach Rücknahme des Widerspruchs. Zunächst mit einfachem Schriftsatz...
    Auf Zwischenverfügung und Erinnerung und Fristverlängersantrag ... also nach geraumer Zeit kommt Antrag mit Vordrucksatz für das manuelle Verfahren.

    Der formlose VBAntrag war noch in der Frist des § 701 ZPO aber mit Eingang des Antrages auf Vordrucksatz war die Frist bereits abgelaufen.

    Meine Frage: Hat der formlose Antrag entsprechende hemmende Wirkung?

  • Für die Beantragung besteht Vordruckzwang, Zöller, ZPO, § 699 Rn. 1, so daß ich denke, daß keine Hemmung aufgrund des formlosen Antrages vorliegt (siehe auch § 703c Rn. 8 und 9).

  • Da die Praxis beim VB die Grundsätze des MB anwendet (vgl. Zöller, 28. Aufl., § 703c Rn 8), würde ich auch noch die Rn 6 mit heranziehen. Darin heißt es:

    ...heilende Mangelbehebung mittels zB des "richtigen" Formulars ist möglich (BGH NJW 99, 3717), Verjährungshemmung/-unterbrechung hängt.....von MB-Zustellung "demnächst" ab

    vgl. auch Kommentierung zu § 691 II ZPO --> demnach heißt "demnächst" 1 Monat

  • Dazu stellte das KG, Beschluss 25.06.2009 8 W 56/09 fest,
    dass ein fristgerechter aber mangelhafter Antrag geheilt werden kann, indem das richtige Formular im Original nachgereicht wird, auch wenn letzteres nach Ablauf der Frist eingeht.
    LG
    spatz

  • Mhmm....im Mahnverfahren kommt es doch gerade auf den Vordruckzwang an....KG Berlin hat sich dagegen entschieden...mein LG hat auch noch keine einheitliche Meinung....zunächst 2005 heilende Wirkung durch den verspäteten VBA, Anfang 2009 keine Heilung, nunmehr vergangenen Monat erneut heilende Wirkung....wie wäre es mit einer OLG Entscheidung??oder wird keine weitere Beschwerde zugelassen?

  • Dazu stellte das KG, Beschluss 25.06.2009 8 W 56/09 fest,
    dass ein fristgerechter aber mangelhafter Antrag geheilt werden kann, indem das richtige Formular im Original nachgereicht wird, auch wenn letzteres nach Ablauf der Frist eingeht.
    LG
    spatz



    So sagt das auch das LG Darmstadt. Ich habe allerdings kein AZ mehr.

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